M lOO, 2. Mai 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b Dtschn. Buchhandel s. Vereinen, zu deren Zweck es gehört, ihren Mit- gliedern die Veröffentlichungen eines oder mehrerer Verleger zu ermäßigten Preisen zuzuweuden, dürfen Vorzugspreise nach Ziffer 1 nicht eingeräumt werden. 8 12. 1. Der Verleger ist berechtigt, für größere Partien eines Werkes Mengenpreise festzufetzen, die den nachstehenden Bestimmungen unterworfen sind. Will der Verleger von diesem Recht Gebrauch machen, so muß er dies durch Anzeige im Börsenblatt rechtzeitig bekanntgeben und dars selbst erst von diesem Zeitpunkt an zum Mengen- preis anbieten und liefern. Von der Belieferung ausgeschlossen sind Vereini gungen von Konsumenten, die gewerbs- oder gewohn heitsmäßig Gegenstände des Buchhandels entweder selbst oder durch Vermittlung eines Buchhändlers ein« und verlausen. 2. Für den Begriff „größere Partie eines Werkes" und für die Festsetzung des Mengenpreises gelten folgende Bedingungen: Der bei Mengenbezug zulässige Nachlaß beträgt bei Werken bis zu 20.— RM. Ladenpreis ab 20 Stück 10^ bei Werken von mehr als 20.— RM. Ladenpreis ab 10 Stück 10U. übersteigt beim Bezug eines Werkes die Menge 10 Stück und deren Ladenpreis den Betrag von 1000.— RM., so kann der Verleger einen höheren Nachlaß bestimmen. Dieser Nachlaß ist innerhalb der Grenzen zu halten, die auch dem Sortiment eine Lieserung ermöglichen. 3. Die Entnahme der größeren Partie muß geschlossen erfolgen. Aus verschiedenen Werken eines Verlages oder mehrerer Verlage zusammengesetzte Lieferungen sowie Bezüge, die nach und nach erfolgen, gelten nicht als .größere Partie' im Sinne dieses Paragraphen. 4. Mengenpreise dürfen nur gewährt werden, wenn der Besteller (Einzelperson oder Körperschaft) die Be stellung, Verteilung und Bezahlung der Partie selbst vor nimmt. Ratenzahlung ist unstatthaft. Unmittelbare Liefe rung des Buchhändlers zum Mengenpreis an die Unter abnehmer des Bestellers ist unzulässig. Ebenso ist es unzu lässig, daß ein Buchhändler oder ein Wiederverkäufe! als Vertreter des Bestellers die Verteilung und Verrechnung übernimmt. 5. Mengenpreise gemäß Zisfer 2 dürfen nicht unter boten werden; sie genießen den Schutz von Ladenpreisen. 6. Vom Mengenpreis ausgeschlossen sind Zeit schriften, periodische Werke und Schulbücher. 7. Sind einem Sortimenter Exemplare eines Werkes dadurch liegengeblieben, daß der Verleger Bestimmungen der Ziffern 2 bis 4 nachweislich verletzt hat, so ist der Ver leger verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung zum Mengenpreis liegengebliebene Exemplare zum berechneten Preise zurückzunehmen. 8 1». 1. Vom Ladenpreis abweichende Subskriptionspreise dürfen nur bis zu einem vom Verleger festgesetzten Zeit punkte, längstens aber bis zum vollständigen Erscheinen eines Werkes gewährt werden. Der Subskriptionspreis sowie seine Geltungsdauer sind spätestens gleichzeitig mit der ersten Anzeige des Werkes oder eines seiner Teile an das Publikum im Börsenblatt dem Buchhandel bekanntzugeben. 2. Der Verleger ist berechtigt, sür eine Reihe zu sammengehöriger Werke seines Verlages einen ermäßigten Gesamtpreis oder für eine größere Anzahl desselben Werkes, soweit dieses für den Massenvertrieb bestimmt ist, einen Partiepreis sestzusetzeu, vorausgesetzt, daß er die ermäßigten Preise im Börsenblatt bekanntgibt und dem Sortiment ermöglicht, zu diesen Preisen zu liefern. Außerdem muß er Partiepreise sür eine größere Anzahl desselben Werkes auf dem Titel oder Umschlag oder Ein band des Werkes ausdruckeu. Einzelne Teile aus solchen Bezügen dürsen nicht zu ermäßigtem Preise an das Publikum verkauft werden. nk? Zeitschriften-Bezieher? 3. Ständigen Beziehern von Zeitschriften eines Ver- lages dürsen die in diesem Verlage erschienenen Bücher unter dem Ladenpreise nur augeboten und geliefert werden, soweit sie inhaltlich im Zusammenhang mit dem Stoff gebiet der Zeitschrift stehen. Sie müssen ferner ent weder als Svnderverössentlichung der betreffenden Zeit schrift (Sonderhefte, Ergänzungshefte usw.) ausdrücklich bezeichnet oder von der Schristleitung herausgegeben oder vor Erscheinen aus dem Wege der Subskription in der Zeitschrift angekündigt werden. Das Sortiment muß instand gesetzt weiden, seinen Abonnenten zu gleichen Preisen zu liefern.