X- 100, 2. Mai 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.d.Dtschn. Buchhandel. 4. Dem Verleger ist es gestattet, sür Verlagswerke einen besonderen Preis sür den Fall der Rückgabe einer älteren Auflage dieses Werkes oder eines anderen der Art und dem Umsange nach ähnlichen Werkes festzusetzen, wenn er dem Sortimenter die Lieferung zu diesem Um tauschpreise ermöglicht und die Umtauschbedingungen vor Erscheinen im Börsenblatte mitteilt. Nichteinhaltung der Umtauschbedingungen gilt als Verletzung des Laden preises. PretSschutz. 5. Die vom Verleger gemäß Ziffer 1 bis 4 festgesetzten Preise genießen den Schutz von Ladenpreisen. K. Wird ein neues Werk unter Anrechnung einer früheren Auflage desselben Werkes angeboten oder ver kauft, so darf für die frühere Auslage kein höherer als der im Antiquariatsbuchhandel übliche Marktwert an gerechnet werden. Dasselbe gilt, wenn bei dem Angebot oder Verkauf eines neuen Werkes irgendein anderes Werk verrechnet wird. Das öffentliche Angebot solcher Verrechnungsverkäufe in zifsermäßiger Form ist ver boten. 8 14. Antiquariat. 1. Als Antiquariat sind Werke in folgenden Fällen anzusehen: s) wenn sie Eigentum des Publikums gewesen sind; I>) wenn sie ihrer Erhaltung nach nicht mehr neu sind; es wenn sie an das Publikum gewerbsmäßig ver liehen gewesen sind; ck) wenn sie durch neue veränderte Auflagen über holt oder sonstwie veraltet sind. 2. Ausnahmsweise kann der Verleger zum Zwecke antiquarischer Verwertung gestatten, Exemplare älterer Werke in geringer Anzahl auch unter dem Ladenpreise zu verkaufen. Derartige Exemplare sind dem Publikum gegenüber ausdrücklich als antiquarisch zu bezeichnen. Zeitschriften, Jahrbücher. 3. Der Preis für abgeschlossene Bände und Jahr gänge von Zeitschriften ist srei. Für ältere bandweise erscheinende Jahrbücher be steht der Ladenpreis fort, solange nicht der Verleger die Aufhebung des Ladenpreises im Börsenblatt angezeigt hat. 8 is. 1. Werke, deren Ladenpreis der Verleger ausdrücklich ausgehoben oder hinsichtlich deren er Maßnahmen ge troffen hat, die der Aufhebung des Ladenpreises gleich kommen, dürfen zu beliebigem Preise verkauft werden (Restbuchhandel, modernes Antiquariat). 2. Aus mehreren Teilen bestehende Werke dürfen bei Ergänzung durch neue vom Verleger bezogene Telle nur dann als antiquarisch angeboten oder verlaust werden, wenn der ergänzende neue Teil im Verhältnis zum Ge samtwerk unerheblich ist. 8 1«. 1. Antiquarische Werke dürfen unter Wahrung der in Ziffer 2 bis 4 enthaltenen Vorschriften zu be liebigen Preisen angezeigt und verkauft werden; im ersten Halbjahr nach Aufnahme in das bibliographische Bücherver zeichnis im Börsenblatt aber nur, wenn sie den Voraus setzungen des § 14 Ziffer 1« bis ck entsprechen. Die halbjährige Frist wird vom ersten Tage des aus die Aus nahme folgenden Monats gerechnet. 2. Werke, sür die nach den Bestimmungen der §§ 14 und IS der Verkaufspreis frei ist, dürfen nur in einer Form angekündigt, angeboten und verkauft werden, die sie unzweifelhaft als Gegenstände des Antiquariats oder Restbuchhandels erkennen läßt. Zulässig sind nur die jeweilig zutreffenden Bezeichnungen: modernes Anti quariat, vorletzte Auflage, Restauslage, antiquarisch, be schädigt, Ladenpreis ausgehoben, vom Verleger im Preise ermäßigt. 3. Ausreichend und zulässig ist die Anzeige in Ver zeichnissen, die deutlich als Antiquariatskataloge erkenn bar sind. In Mischkatalogen sind die zum Ladenpreis angefetzten neuen Werke von den antiquarischen in einer dem Publikum klar verständlichen Weise zu unterscheiden. 4. Werke, die ihrer äußeren Beschaffenheit nach als neu zu betrachten find, dürfen nur dann als antiquarisch angezeigt oder verkauft werden, wenn der Verkäufer einem Beauftragten des Börsenvereins gegenüber auf Erfordern den Nachweis führen kann, daß sie antiquarisch im Sinne des § 14 oder des § 15 sind. 8 17. «-r,löb-. Verstöße gegen diese Verkaufsordnung gelten als Verletzung von § 5 Ziffer 3 der Satzung des Börsen vereins. 8 18- Diese Verkaufsordnung tritt am I. Mai 1929 in Kraft. Übergangsbestimmung. Für Musikalien, Kunstblätter und Lehrm ttel bleiben die vor Inkrafttreten dieser Verkaufsordnung geltenden besonderen Bestimmungen solange in Kraft, bis gemäß Z 1 Ziffer 2 von den zuständigen anerkannten Fach vereinen neue Verkaussbestimmungen erlassen werden. 489