Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-11-09
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1857
- Sprache
- Deutsch
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Tage kein Hauptblatt, sondern nur ein Nebenblatt, so ist von die sem die Gebühr zu entrichten. § 3. Die Stempelgebühr muß, bevor der Abdruck der periodi schen Schrift erfolgt, entrichtet werden; der Stempel wird daher auf das noch unbedruckt zum Amte gebrachte Papier aufgedruckt und muß nach dem Drucke auf der ersten Seite des gebührenpflichtigen Blattes erscheinen. ß. 4. Die ausländischen Zeitungen, von welchen der ß. 22 des Gesetzes vom 6. September 1850 handelt, sind in Absicht auf die Gebühr wie die inländischen zu behandeln. Die Gebühr ist bei dem Abonnement der Druckschrift von Meinen Postanstaltcn einzuhe ben und für das Stempelgefall zu verrechnen. Der Druckschrift wird bei der Hinausgabe bloß der Poststempel aufgedruckt. §. 5. Bei Berechnung der für die Beförderung durch die Post anstalten zu erhebenden Gebühr von Zeitschriften ist von dem Abon nementspreise der Blatter, welche dem Stempel unterliegen, der Betrag der Stempelgebühr in Abzug zu bringen. §. 6. Ankündigungs- oder Anzeigeblätter, welche nicht als Be- standtheil einer Zeitschrift ausgegeben werden, unterliegen der für Zeitschriften festgesetzten Stempelgebühr von jedem Exemplare, sic mögen periodisch oder nicht periodisch erscheinen und auf was immer für eine Art verbreitet werden. Jngleichen die inländischen periodi schen Blatter nicht politischen Inhalts, die Insertionen aufnehmen. Die in dieselben eingeschalteten gebührenpflichtigen Ankündigungen und Nachrichten werden nebstbei derselben Gebühr unterworfen, welche von den diesfälligen Einschaltungen in Zeitschriften zu ent richten ist. §. 7. Die in §. 26 des Gesetzes vom 6. September 1850 fest gesetzte Insertions-Gebühr wird von 10 kr. auf 15 kr. erhöht. §. 8. Zur Entrichtung der Stempelgebühren ist die Unternehm ung verpflichtet, aus welcher der Druck der Zeitschrift oder des An kündigungs- oder Anzeigeblattes hervorgegangen ist. §. 9. Dieselbe ist auch verpflichtet, von Ankündigungs- oder Anzeigeblättern, welche nicht periodisch erscheinen, die entfallenden Einschaltungsgebühren unter Anschluß eines ungestempelten Exem- plares des Ankündigungsblattes am Tage der Herausgabe dem dazu bestimmten Gefällsamte einzusenden. §. 10. Für die Entrichtung dieser Abgaben haften nebst den imß. 8 und 9 dieser Verordnung bezeichnten Personen, mit diesen und unter sich zur ungetheilten Hand, die Verleger der Zeitschriften und Ankündigungsblätter. tz. 11. Auf die periodischen Ankündigungsblatter hat der tz. 27 des Gesetzes vom 6. September 1850 in Anwendung zu kommen. §. 12. Die Außerachtlassung der in den ßh. 3, 6 und 9 enthal tenen Bestimmungen, sowie ein der Anwendung des §. 32 des Ge setzes vom 6. September 1850 entgegenstehender Gebrauch ist als Gefällsverkürzung nach den Bestimmungen des berufenen Gesetzes zu bestrafen. §. 13. Gegenwärtige Bestimmungen treten mit 1. Januar 1858 in Wirksamkeit. § 14. Mein Finanzministcr ist beauftragt, das zur Vollzieh ung dieser Verordnung Erforderliche zu veranlassen. Ischl, den 23. October 1857. Franz Joseph >". p. Graf v. Buol-Schauenstein m. p. Freiherr v. Bruck m. p. Auf allerhöchste Anordnung: Ransonnet m. p. Verordnung des Finanzministeriums vom 27. October 1857, wirksam für alle Kronländer zur Sicherstellung der Gebühren von Ankündigungen. Nachdem die im Absätze 4 des §. 1 des Gesetzes vom 6. Sep tember 1850 gedachten Ankündigungen mit Ausschluß der Ankünd igungs- und Anzeigeblätter, welche nicht als Bestandtheil einer Zeit schrift ausgegeben werden, nur dann dem Stempel des §. 23 dieses Gesetzes unterliegen, wenn sie an öffentlichen Orten angeschlagen, Zeitschriften, ohne darin angezeigt zu sein, beigelegt oder durch eigene, mit deren Verbreitung beschäftigte Personen in Umlauf ge setzt werden, so findet das Finanzministerium zur Durchführung der Anordnung des §. 24 des berufenen Gesetzes Folgendes anzuordnen. 1. Die im Inlands gedruckten, zu einem stempelpflichtigen Gebrauche bestimmten Ankündigungen werden nach der Druckleg ung zur Stempelung und, soweit der Gebrauch der Stempelmarken gestattet ist, zur Ueberstemplung der Marken vom 1. Januar 1858 nicht mehr zugelassen. 2. Das zu stempelpflichtigen Ankündigungen erforderliche Pa pier muß, bevor die Ankündigung gedruckt wird, gestempelt und beim Gebrauche von Stempelmarken überstempelt werden. 3. Auf Ankündigungen, welche nicht zu einem stempelpflichtigen Gebrauche bestimmt sind, oder jener Theil der Auflage, welcher diese Bestimmung nicht hat, ist unter der letzten Zeile der Ankündigung mit auffallender Schrift zu drucken: Z. N. St. G. (Zum nicht stem pelpflichtigen Gebrauche.) 4. DieMicht mit dieser Bezeichnung abgedruckten Ankündig ungen werden gegen die Unternehmung, aus welcher der Druck her vorging, als stempelpflichtige angesehen. 5. Jede Unternehmung, welche sich mit dem Drucke von An kündigungen befaßt, hat über die von ihr gedruckten Ankündigungen eine besondere Ausschreibung zu führen und mit Einem Exemplare der gedruckten Ankündigung zu belegen. Dieselbe hat anzugeben: die Person des Bestellers, die Zahl der bestellten Exemplare, die Zahl der zu einem stempelpflichtigen Gebrauche bestellten Exemplare und die Zeit der Ablieferung. Diese Ausschreibung ist den Gefällsorga- nen auf jedesmaliges Verlangen vorzulegen. 6. Bei unrichtiger Führung dieser Gewerbsaufschceibung, Un terlassung der Buchführung und anderen Unregelmäßigkeiten, end lich bei verweigerter Vorweisung der gedachten Gewerbsaufschreib- ung haben die Bestimmungen der §§. 389 bis 391 und 455 des Strafgesetzes über Gefällsübertretungen in Anwendung zu kommen. 7. Die Gebühr für das bei Bedruckung mit Ankündigungen oder dem Tagesinhalte einer periodischen Schrift makulirte gestem pelte Papier wird dann vergütet, wenn dieses Papier bis Mitte des Tages, an welchem das bezügliche Blatt ausgegeben wird, bei dem dazu bestimmten Amte übergeben wurde. Es findet daher diese Be günstigung nur auf jene Ankündigungen Anwendung, auf welchen der Tag der Ausgabe aufgedruckt ist. Freiherr von Bruckm. p. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hin richs'scheu Buchhandlung.) Angekommen in Leipzig am 4. u. 5. November 1857. Aschendorff'sche Buchh. in Münster. 7938. Ave Maria! Ein geistlicher Blumenstrauß f. die allerseligste Jung frau im Garten der heil. Kirche gepflückt u. gewunden v. e. kathol. Priester. 24. Geh. * H.? 7939. Nakatenus, W., das himmlische Palmgärtlein. 16. Geh. * feine Ausg. ^
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