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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-11-16
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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Nichtamtlicher Th eil. Rechtsfälle. In der Unkersuchungssache wider den Herausgeber vr. Carl Friedrich Schneller und den Verlagsbuchhändler Franz Gustav Duncker har das Königliche Stadtgericht zu Berlin, Abtheilung für Untersuchungssachen, Deputation II für Vergehen, in seiner Sitzung vom 20. October 1857 der mündlichen Verhand lung gemäß für Recht erkannt: daß der Angeklagte vr. Carl Friedrich Schneller der Ueber- tretung einer Stempel-Steuer-Controll-Vorschrift, und der Angeklagte Verlagsbuchhandler Franz Gustav Duncker der Zeitungsstempel-Contravention Nicht schuldig, und die Kosten der Untersuchung niederzuschlagen. Von Rechts Wegen. Gründe. Der Verlagsbuchhandler Franz Gustav Duncker ist Verleger der von dem vr. Carl Friedrich Schneitler herausgegebenen „Land- wirthschaftlichen Zeitung für Nord- und Mittel-Deutschland", und des von demselben herausgegebenen „Landwirthschaftlichen Anzei gers". Im dritten und vierten Quartal des vorigen Jahres sind von beiden Blattern je 26 Nummern, nämlich Nr. 27 bis incl. 52, erschienen und gleichzeitig ausgegeben, resp. durch die Post unter gemeinschaftlicher Provisionsberechnung nach dem für beide Blätter zusammen angegebenen Einkaufspreise befördert worden. Auf den 26 Nummern der Landwirthschaftlichen Zeitung be finden sich folgende Vermerke: 1) An der rechten Seite des Kopfes die Worte: „Erscheint regelmäßig am Freitag. Preis für den Jahrgang 2 Thlr. und 4 Sgr. Stempelgebühr, Inserate in dem gratis beigelegten Anzeiger: die Zeile 2 Sgr." 2) Auf der ersten Seite «ub rubra: Inhaltsübersicht, die Worte: „Der Landwirthschaftliche Anzeiger Nr. rc. enthält: Land- wirthschaftliche Handelsberichte und Ankündigungen." 3) Am Ende der letzten Seite die Worte: „Heute wird ausgegeben: Landwirthschaftlicher Anzeiger Nr. -c." Endlich heißt es in Nr. 1 der Landwirthschaftlichen Zeitung vom 2. Januar d. I. am Schluß der ersten Seite: „Inserate finden durch sie die weiteste Verbreitung." Auf Grund dieses Sachverhältnisses betrachtet die Anklage den „Landwirthschaftlichen Anzeiger" als eine Beilage, resp. integri- renden Theil der „Landwirthschaftlichen Zeitung", und demnach beide als ein einziges, in seinem ganzen Umfange nach §. 1. 1 ^ des Zeitungsstempelgesetzes vom 2. Juni 1852 zu versteuerndes An zeigeblatt. Sie hält deßhalb den vr. Schneitler als Herausgeber der Land wirthschaftlichen Zeitung zu der im §. 1 des Regulativs für die Er hebung der Stempelsteuer von inländischen, politischen und Anzei- geblättern vom 10. Juni 1852 vorgeschriebenen Anzeige bei der Steuerbehörde für verpflichtet, und beschuldigt ihn, da er diese An zeige ganz unterlassen, einer nach §.4 des Zeitungsstempelgesetzes vom 2. Juni 1852, und §. 2 des allegirten Regulativs in Verbin dung mit §. 90 der Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1819 straf baren Ordnungswidrigkeit. Der Buchhändler Duncker wird dagegen der Zeitungsstempel- Contravention beschuldigt, weil er für die von ihm verlegte „Land wirthschaftliche Zeitung" unter Nichtbeobachtung der im §. 3 des angezogenen Regulativs vom 10. Juni 1852 gegebenen Vorschrif ten im Hl. und IV. Quartal v. I- die Entrichtung der Stempel steuer in dem näher motivirtcn Betrage von 150 Thlr. versäumt habe. Alle diese vorstehend angeführten, der Anklage zum Grunde liegenden Thatsachen haben die Angeklagten, und zwar der vr. Schneitler in der Voruntersuchung, eingeräumt, aus rechtlichen Grün den jedoch ihre Straflosigkeit behauptet. Der Angeklagte vr. Schneitler ist gehöriger Vorladung unge achtet in dem Audienztermin am 13. October d. I. nicht erschienen, weßhalb gegen ihn der ergangenen Verwarnung gemäß nach §. 51 und §. 32 der Verordnung vom 3. Januar 1849 in eontumseiom verhandelt und das Urtheil gefällt worden ist. Die Entscheidung über beide Fälle der Anklage hängt davon ab, ob die in Rede stehende Landwirthschaftliche Zeitung in dem dritten und vierten Quartal v. I. stempelsteuerpflichtig war? Das Gesetz über Erhebung einer Stempelsteuer von politischen und Anzeigeblättern vom 2. Juni 1852 bestimmt im §. 1 . Einer Stempelsteuer sollen unterliegen 1) Von den im Inlands periodisch in regelmäßigen oder unregel° mäßigen Fristen erscheinenden Blättern s) die nach §. 11 in Verbindung mit §. 14 und §. 17 des Ge setzes vom 12. Mai 1851 über die Presse cautionspflichtigen Zeitungen und Zeitschriften, letztere, insofern sie öfter als einmal monatlich erscheinen, b) Anzeigeblätter aller Art, welche Anzeigen gegen Jnserkions- gebühren aufnehmen, es mögen diese Blätter in Verbindung mit andern steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen Blät tern erscheinen, oder ausschließlich zur Aufnahme von An zeigen bestimmt sein. 2) rc. Was das Alinea » betrifft, so ist Seitens der Anklage die Cau- tionspflichtigkeit der Landwirthschaftlichen Zeitung nicht behauptet, deren unbestrittenen Bestimmung nach als Fachzeitschrift für Land- wirthschaft auch zufolge des §. 17 des cik. Preßgesetzes nicht be gründet. In Ermangelung einer weiteren Vorschrift über den Gegen stand der Zeitungsstempelsteuer kommt es daher lediglich daraus an, ob die Landwirthschaftliche Zeitung nach Nr. I'' des §- 1 all. als Anzeigeblatt steuerpflichtig war? Das allegirte Gesetz bezeichnet die Anzeigeblätter näher als solche, welche Anzeigen gegen Jnsertionsgebühren aufnehmen. Die Eigenschaft eines Anzeigeblartes ist folglich durch Aufnehmen von Anzeigen gegen Jnsertionsgebühren bedingt. Eine derartige Aufnahme von Anzeigen hat die Anklage bei der Landwirthschaft lichen Zeitung nicht behauptet. Namentlich ist der Umstand, daß die Nr. 1 der Zeitung vom 2. Januar 1857 den Vermerk enthält: „Inserate finden durch sie die weiteste Verbreitung" in dieser Hinsicht unerheblich. Denn theils ist jene Nummer nicht im III. oder IV. Quartal v. I. erschienen, steht mithin nicht unter Anklage, theils enthält jener Vermerk auch nur die Ankündigung des Verlegers - durch dieZeitung Inserate verbreiten zu wollen, also keine gegen Jnsertionskosten aufgenommene Anzeige selbst. (Schluß in Nr. 142.)
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