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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.11.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-11-18
- Erscheinungsdatum
- 18.11.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18571118
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185711188
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2272 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 142,18. November. nicht steuerfrei werden soll, ist keineswegs auch umgekehrt der, daß ein steuerfreies Blatt durch Verbindung mit einem steuerpflichtigen der Besteuerung unterliegen soll. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß mehrere Zeitungs- oder Anzeigeblättec in Verbindung mit einander nur erscheinen können entweder derartig, daß auf sie das oben entwickelte Verhältniß von Hauptblatt und Beilage Anwendung findet, oder nicht. In beiden Fallen entscheidet über die Steuerpflichtigkeit nicht die Form des Erscheinens, sondern lediglich der materielle Inhalt nach Maaßgabe des §. 1 des Zeitungsstempelgesetzes, nur daß in dem ersteren Falle wegen der inneren Verbindung das Steuer-Verhältniß der mehreren Blätter ein gleiches sein wird, wahrend es im letzteren Falle, bei der nur durch die Form eines verbundenen Erscheinens herbeigeführten äußeren Verbindung, für die einzelnen Blätter ein verschiedenes sein kann. Es ist daher auch keine Lücke in den gesetzlichen Vorschriften vorhanden, wenn über die Art der Verbindung, worin ein steuer pflichtiges Blatt mit einem nicht steuerpflichtigen nach § 1- Ist des Zeitungsstempelgesctzes erscheinen kann, keine Bestimmung gege ben ist. Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf die in Ver bindung mit dem Landwirthschastlichen Anzeiger im III. und IV. Quartal v. I. erschienene Landwirthschaftliche Zeitung muß zu nächst verneint werden, daß beide Blätter in dem Verhältniß von Hauptblatt und Beilage zu einander gestanden haben. Denn die Landwirthschaftliche Zeitung behandelt im Einklänge mit ihrer schon durch den Namen angedeuteten Bestimmung als Fachschrift während des hier interessireuden Zeitraums nur land wirthschaftliche Fragen in Aufsätzen theils wissenschaftlichen, theils empirischen oder historischen Inhalts, und enthält weder ihrer Be stimmung nach, noch, wie oben dargethan,factisch, Anzeigen im Sinne des §. 1 des Zeitungsstempelgesetzes. Nur für solche dagegen ist der „Landwirthschaftliche Anzeiger" bestimmt, und unbestritten ein An zeigeblatt in der gesetzlichen Bedeutung. Beide Blätter haben demnach weder eine gemeinschaftliche Be stimmung, noch einen gänzlich oder theilweise gleichartigen Inhalt, der Landwirthschaftliche Anzeiger setzt weder fort noch ergänzt die Landwirthschaftliche Zeitung. Es sind vielmehr zwei durchaus selbstständige Blätter, die nicht erst in ihrer Verbindung eine Bestimmung erfüllen oder ein Ganzes ausmachen. Daß nun der Landwirthschaftliche Anzeiger in dem gedachten Zeitraum in Uebereinstimmung mit den Vermerken auf verschiedenen Stellen der Landwirthschastlichen Zeitung, wie „Inserate in dem gratis beigelegten Anzeiger w," und „Heute wird ausgegeben: Landwirthschaftlicher Anzeiger Nr. w." der Landwirthschastlichen Zeitung beigelegt, mit ihr zugleich und unter gleichlautenden Nummern ausgegeben, resp. unter Berechnung eines Provisions-Bauschquantum nach dem für beide Blätter zu sammen angegebenen Einkaufspreise durch die Post befördert wor den, vermag den Landwirthschastlichen Anzeiger ebensowenig zur Beilage der Landwirthschastlichen Zeitung in dem mehrerwähnten Sinne zu machen, wie der Umstand, daß in der Inhaltsübersicht der Zeitung, wenngleich nicht unter fortlaufenden Nummern, gesagt ist, daß der Landwirthschaftliche Anzeiger Nr- rc. Landwirthschaftliche Handelsbelichte und Ankündigungen enthält: oder der Umstand, wenn sich der Verleger im Einklang mit der Notiz auf der Zeitung von den Abonnenten für diese pro Jahrgang 2 und 4 S-s Stein- pelgebübr für den gratis gelieferten Anzeiger entrichten läßt. Es sind dies vielmehr nur Kennzeichen jener äußeren Verbin dung, in welcher nach §. 1. 1 ^ des Zeitungsstcmpelgesetzes vom 2. Juni 1852 ein steuerpflichtiges Blatt mit einem nicht steuerpflichti gen erscheinen darf. Am wenigsten sind aber diese der Anklage zum Grunde liegen den Umstände geeignet, der Landwirthschastlichen Zeitung, worauf es bei der vorliegenden Untersuchung allein ankommt, den Charakter eines Anzeigeblattes im Sinne des Zeitungsstempelgesetzes zu ver leihen, und es muß daher tatsächlich nicht für sestgestellt erachtet werden, daß der „Landwirthschaftliche Anzeiger" im III. und IV. Quar tal des Jahres 1856 eine Beilage zu der Landwirthschastlichen Zeitung für Nord- und Mitteldeutschland ausgemacht und beide ein einziges Anzeigeblatt im Sinne des §. 1. 1? des Zeitungs stempelgesetzes vom 2. Juni 1852 gebildet haben. Hieraus folgt, daß sich weder der Herausgeber, Angeklagter vr. Schneitler, noch der Verleger, Angeklagter Buchhändler Duncker, jener der Uebertretung einer Stempel-Steuer-Controll-Vorschrist, dieser einer Stempelcontravention in Bezug auf die letzte Hälfte des Jahrganges 1856 der Landwirthschastlichen Zeitung schuldig gemacht haben, da diese Zeitung in dem angeführten Zeitraum überhaupt nicht stempelsteuerpflichtig war. Es rechtfertigt sich danach die Freisprechung beider Angeklagten, und in Folge dessen die Niederschlagung der Untersuchungskosten zufolge §. 178 der Verordnung vom 3. Januar 1849. Urkundlich unter des Königlichen Stadtgerichts Siegel und Un terschrift ausgefertigt. Berlin, den 20. Octobcr 1857. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untcrsuchungssachen, Deputation II für Vergehen. Friedrich. Miscellen. Die Schicksale der Bücher sind nicht selten so unberechenbar wie die der Menschen. Einen Beweis hierfür liefert die alte Mei- dinge r'ssche franzöfische Grammatik, die jetzt in 37. Auf lage erschienen ist. Johann Valentin Meidinger (geb. zu Frankfurt a. M. 1756, gest. daselbst 1822), französischer Sprachlehrer, der am Hofe des Fürsten von Wied das Französische praktisch wie theo retisch gründlich erlernt hatte, konnte für die von ihm verfaßte fran zösische Grammatik, die ihn später reich machen sollte, keinen Ver leger finden. Er entschloß sich daher, eine Ausgabe auf eigene Kosten zu veranstalten. Daß seine Sprachlehre praktischer eingerichtet sei, als alle bisher bestehenden französischen Grammatiken, wußte er wohl, aber daß sein Unternehmen im Laufe der Zeit einen so Unge heuern Erfolg haben sollte, konnte er damals schwerlich ahnen. Den ersten Auflagen von 1783 und 1785 zu je 1000 Eremplaren folgten die von 1787, 1788, 1789 und 1790 mit 1500 -2000 Eremplaren. In den vier folgenden Jahren und Auflagen stieg man von 3500 endlich auf 8000 Exemplare, und auf dieser letzkern Zahl blieben die sernern 25 Auflagen von 1795—1834 stehen, bis die letzte, von allen die 36., im Jahre 1841, auf 6000 hcrunterging. Im Ganzen wurden im Laufe der Zeit von dieser Grammatik nicht weniger als 238,000 Exemplare abgeseht. Freilich kamen die Zcikumstände dem Meidinger'schen Unternehmen außerordentlich zu Hilfe, da die fran zösische Invasion die Erlernung der französischen Sprache mehr als früher zu einem allgemeinen Bedürfniß machte.... (D. Allg. Ztg.)
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