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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18571125
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185711255
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men gegen ihn und er mußte abtreten. Später übernahm de Marie die Redaction, welcher sie bis 1848 mit Sachkenntnis und Geist lei tete. In dem Jahre der Bewegung war das Börsenblatt ein an deres geworden, denn cs brachte folgendes Gedicht: („Freie Presse von Ferd. Feiligrath.") Herrn de Marie, der wahrscheinlich durch den Abdruck die ses Gedichtes die Redaction cinbüßte, folgte Remmeimann als Redacteur. In der ersten Zeit redigirte Remmeimann nicht ohne Geistund Aufmerksamkeit, aber allzubald lenkten pecuniäre Sorgen seine Aufmerksamkeit ab, bis er in Folge seiner Verhältnisse gezwung en ward, Leipzig zu verlassen. Es scheint überhaupt ein gewisses Odium an dem Börsenblatt zu haften; denn auch Frohberger, der Expedient des Börsenblattes, trotzdem er früher sehr solide war, er gab sich dem Trünke und ward insolvent. Mit dem Ausscheiden Remmelmann's kam die Redaction in die jetzigen Hände und das oben ausgesprochene Urtheil ist ein allgemeines, von mir vielseitig gehörtes. Ich will gerne glauben, daß dem Redacteur jetzt mehr denn je die Hände gebunden sind; aber so kann man doch keinem Redacteur die Hände fesseln, daß ec eben gar nichts selbstständiges arbeitet. Man ist zwar bei allen Amtsblättern gewohnt, daß sie inhaltlos sind und zum bloßen Anzeigeblatt herabsinken; aber so in haltlos, wie jetzt das Börsenblatt, ist selten ein Blatt. Je weniger Unterstützung ein Redacteur durch Mitarbeiter findet, je mehr muß er selbstständige Arbeiten liefern. Bei allen offenen Fragen tritt nie der Redacteur mit einem Leitartikel hervor, sondern er bringt uns höchstens ein Verzeichniß falsch geschriebener Namen, und wie leicht kann dem Sortimenter ein falscher Name unterlaufen; es kommt ein größerer Auftrag, der Besteller bestellt Bücher, die der Expedi- rende nicht kennt, besonders alte, die er auch nicht in Katalogen fin det, da nur wenige Buchhandlungen antiquarische Kenntnisse und Georgi's Bücherlexikon haben, und noch wenigere benutzen werden. Es wird also der Titel, wie er im Auftrag steht, abgeschrieben und ans Börsenblatt als Gesuch eingesendet; hat der Besteller den Na men falsch geschrieben, so copirt der Suchende den Namen auch falsch und so entstehen oft die falschen Namen. Glaubt aber damit ein Redacteur allein genug gethan zu haben, so irrt er sich; denn eines Redacteurs Arbeiten sollen, wie oben angegeben, in ganz an deren Arbeiten bestehen. Wo existirt wohl ein Blatt mit ähnlichen pecuniaren Mitteln, ohne ständige honorirte Mitarbeiter? Was würde wohl die Welt dazu sagen, wenn die Augsb. Allgemeine Zeitung ohne Mitarbeiter erscheinen wollte? Ist es ein Wunder, wenn ein solches Blatt un ter Null herabsinkt? Und nun gar ein Blatt für Buchhändler, die Träger der Literatur, soll so gehaltlos erscheinen, das einzige Organ des Gesammtbuchhandels soll nichts weiter sein, als ein bloßes An zeigeblatt; es macht der Intelligenz des Buchhandels wenig Ehre. Wer soll sich aber veranlaßt fühlen, seine freie Zeit den Arbeiten fürs Börsenblatt zu widmen, da nur selten ein Aufsatz, besonders wenn er die Mängel der Gegenwart bespricht, Gnade findet vor den Augen des Herrn. Rechtfälle. Die für literarische Rechtsfragen sich intcrcssirenden Leser d. Bl. machen wir auf zwei in dem eben ausgegebenen fünften Hefte von „Goltdammer's Archiv f. Preußisches Strafrecht" enthaltenen Nach drucks-Fälle aufmerksam, über welche die Entscheidung des Ge heimen Obertribunals, des höchsten preußischen Gerichtshofes, mit- getheilt wird. Namentlich der zweite Rcchtsfall dürfte von ganz be sonderem Interesse sein, weil es sich dabei um die feinsten Fragen in der literarischen Gesetzgebung handelt, welche der dritte Richter, das Obertribunal, mit einer Schärfe und Klarheit entscheidet, die in der That den scheinbar sehr verwickelten Rechtsmomenten gegen über überzeugend ist. Der Rechtsfall selbst ist der: Zanke hat in der bei ihm erschei nenden „Berliner Muster- und Modenzeitung" drei Muster aus dem bei Schaefer erscheinenden „Bazar" ausgenommen, und war deswegen des Nachdrucks angeklagt. Er machte den Einwand: die Muster nicht aus dem „Bazar", sondern aus einer in London er scheinenden Modezeitung entnommen zu haben, in welcher die Mu ster mit Schaefer's Einwilligung, da er sogar die betreffenden Plat te» nach London gesandt hatte, ausgenommen worden. Zunächst handelt es sich um die Frage: ob überhaupt Muster wie die in Rede stehenden von §. 18 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 geschützt seien. Der erste Richter bejahte die Frage, der zweite verneinte sie, der dritte entscheidet für die Bejahung. Die zweite und wichtigere Frage war die: ob die Nachbildung der i an sich geschützten Muster, weil solche nach einem in England er schienenen Blatte gefertigt, strafbar sei oder nicht, und diese Frage vcrncintdas Obertribunal. Es folgert im Allgemeinen, daß der Herausgeber der Londoner Modenzeitung von Schaefer ein Verviel fältigungsrecht erworben und ausgeübt hat, Schaefer's Rechts nachfolger geworden sei. Wollte er also sein englisches Original in Preußen geschützt sehen, so mußte er die formellen Bedingungen des Schutzes des englisch-preußischen Vertrages erfüllen — was nicht geschehen. Hatte der Londoner Herausgeber die Muster ohne Schaefer's Einwilligung vervielfältigt und Zanke dann darnach die seinigen nachgebildet, so war seine Nachbildung eine strafbare, weil er dann, wie der dritte Richter überzeugend sich ausdrückt: nur das Vergehen fortgesetzt haben würde, dessen der Londo ner Verleger sich dann schuldig gemacht hatte. Es ist zu bedauern, daß keine Veranlassung vorlag, die Frage zu erörtern: welche Folge alsdann einzutrcten hatte, wenn der Angeklagte mit der nachgewiesenen Kenntniß ge handelt hätte, daß die gleichen Muster in Berlin bereits bei Schae fer auf Grund seines Vervielfaltigungsrechtcs publicirt seien und er daher jene fraglichen Muster nur zur Umgehung der unmittelbaren Nachbildung der letzteren gewählt hätte. Der ganze Rechtsfall verdient eine sorgsame Kenntnisnahme. Spc. Berichtigung des Artikels „die Gerechtsame der Antiquare in Baiern" in Nr. 111 d. Börsenbl. Die Unterzeichneten Münchner Sortimentsbuchhändler haben den vorstehend erwähnten, der Leipziger Allgem. Zeitung entnomme nen Artikel „aus Baiern" gelesen, welcher unverkennbar die Ten denz hat, auf den Gang des hier in Baiern schwebenden Gewerbe streites zum Vortheile der Antiquare und zum Nachtheile der Sorti menter zu influcnziren. Diese Tendenz zu vertreten ist Sache des Verfassers und Ein senders. Aber derselbe hat sich in der Erzählung des Entstehens und des Standes wesentliche Unrichtigkeiten zu Schulden kommen lassen, welche Berichtigung erheischen. 1) Nicht einige der dortigen (Münchner) Sortimentsbuch händler, sondern alle, mit der bekannten einzigen Ausnahme, haben sich gegen das beschädigende Treiben erhoben. 2) Nicht gegen alle Antiquare, sondern nur gegen einen ein - zigen Antiquar ging primitiv die Beschwerde. 3) Der Beschuldigung: mittelst Bestellzetteln von den resp. Ver legern neue Bücher verschrieben und dadurch förmlich Buchhandel getrieben zu haben, wurde von dem Angeklagten nicht widerspro chen, konnte Angesichts der sä sots gebrachten Beweise nicht wi dersprochen werden.
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