Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1857
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- 30.11.1857
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Nichtamtlicher Theil. Rechtsfälle. Nach der Feststellung des ersten Richters sind in den näher be- zeichneten Nummern der zu Berlin unter dem Titel „Bazar" von dem Verlagsbuchhändler Schäfer herausgegebenen Musterzeitung für Frauen, im Jahrgang 1855 und 1856 zwei auf einem Blatre befindliche Häckelmuster, ferner ein Stickmuster zu einem Fußbänkchen und endlich ein Muster eines Kragentuches als Beilagen unter der Angabe des Verlegers im Druck erschienen. Der Angeklagte Janke gibt gleichfalls zu Berlin eine Muster zeitung unter dem Titel „Berliner Muster- und Modezeitung für weibliche Arbeiten und Moden" heraus, und in ihr sind hinterher jene oben gedachten drei Muster in verschiedenen Beilagen gleichfalls, und zwar ohne Genehmigung des Schäfer, erschienen. Der Schä fer hat daher wegen unerlaubter Nachbildung den Strafantrag er hoben. Durch Urtel des Stadtgerichts zu Berlin vom 8. Januar 1857 ist der Angeklagte denn auch wegen der unerlaubten Nachbild ung dieser drei Muster zu Geldbuße und Eonsiscation der betreffen den Nummern seiner Zeitschrift verurtheilt. Nach dem vorschrifts mäßig eingeholten Gutachten des artistischen Sachverständigen-Ver- eins wird festgestellt, daß die Musterbeilagen des Angeklagten getreu und in allen einzelnen Theilen genaue Reproductionen der Muster beilagen zu der Schäfer'schen Zeitschrift seien; ferner wird feftge- stellt, daß die Erfinder resp. Zeichner der qu, Muster das ausschließ liche Recht ihrer Vervielfältigung dem Schäfer abgetreten haben, dieser also Eigenthümer derselben ist. Der Angeklagte hatte dagegen den Einwand erhoben, daß er die qu. Muster nicht aus der Schäfer'schen Zeitschrift, sondern aus der in London erscheinenden Modezeitung des Ooidor: tke Work tadle, « Supplement to tde I.sdx's klevrspsper etc., und zwar aus den näher bezeichnten Nummern derselben, entnommen habe. Dies, und daß also die Nachbildung nicht nach dem Schäfer'schen Bazar zu Berlin, sondern nach der soeben gedachten Londoner Musterzeit ung, in welcher die qu. drei Muster gleichfalls nach ihrem Erscheinen im Schäfer'schen Bazar erschienen waren, entlehnt habe; daß ferner Schäfer selbst dem gedachten englischen Herausgeber die Aufnahme in seine Zeitschrift gestattet, und ihm zu diesem Zweck sogar die be treffenden Platten übersendet hat, wird festgestellt. Es wird also die Frage erörtert, ob unter diesen Umständen unerlaubte Nachbild ung vorhanden sei? Diese Frage wird bejaht. In Preußen näm lich habe Schäfer nach §§. 1. und 18. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 das ausschließliche Vervielfältigungsrecht. Der Schutz beziehe sich nach diesem tz. 18^ auch auf Zeichnungen, die nicht wissenschaft liche und ästhetische Zwecke haben, also auch aufZeichnungen zu bloß industriellen Zwecken, wenn sie auf eigener Erfindung, einer beson deren Idee, einem eigenen Geschmack beruhen, also eine Kunstthä- tigkeit voraussetzen; eine solche eigene Idee, ein Geschmack, kurz eine Kunstthätigkeit sei aber auch die Anfertigung von Musterzeichnungen, weßhalb anzunehmen, daß auch Mustcrzeichnungen den Schutz gegen den Nachdruck genießen. Die im §. 27. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 vorgeschricbene Anzeige um Einregi- strirung bei dem obersten Curatorio der Künste zu Berlin, als Be dingung der Erwerbung des Schutzes — die von dem Schäfer nicht erfüllt ist — sei nur für eigentliche Kunstwerke vorgeschrieben, auf solche Musterzeichnungen also nicht anwendbar. Schäfer sei sonach für Preußen ausschließlich berechtigt gewesen. Der englisch preußische Nachdrucksvertrag vom-^-^^. 1846 gebe gegenseitigen Schutz, fordere aber allerdings ausdrücklich die Einregistrirung in dem Lande des Erscheinens allgemein, um den preußischen Verleger in England und den englischen in Preußen zu schützen; da es sich jedoch hier nicht um diesen reciproquen Schutz eines preußischen Verlegers in England, sondern um den eines preußischen Verlegers in Preußen handelt, zu diesem Zwecke aber, wie gedacht, nach dem Gesetze von 1837 die Einregistrirung jener Muster nicht erforderlich war; da ferner der englische Verleger in diesem Falle keine Veran lassung hatte, ja nicht einmal berechtigt war, in Preußen eine Ein registrirung nachzusuchen, weil nicht er, sondern Schäfer der eigent liche Autor war, so liege unerlaubte Nachbildung vor. Schäfer sei auch allein zum Strafantrag berechtigt, weil er allein das Recht der Vervielfältigung gehabt, der englische Verleger habe selbst erst der Erlaubniß des Schäfer zur Vervielfältigung bedurft, und sie auch erhalten, würde daher auch zu einem Strafantrage gar nicht berech tigt gewesen sein. Ob Angeklagter einen wirklichen dolus unerlaubter Nachbild ung gehabt habe, oder nicht, sei gleichgültig; immer doch sei, wie aus den Umständen ausgeführt wird, ein dolus eventuslis vorhanden ge wesen. Auf die Appellation des Angeklagten hat das Kammergericht am 28. April 1857 rekormstoris auf Freisprechung erkannt. Die vom ersten Richter bejahte Frage, ob Zeichnungen der in Rede stehenden Art durch die bestehende Gesetzgebung geschützt seien, wird nämlich verneint. Zu den eigentlichen Kunstwerken gehör ten sie unbestritten nicht. Sie seien aber auch nicht unter die im §. 18. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 genannten: „geographischen, topographischen, naturwissenschaftlichen, architektonischen und ähn lichen Zeichnungeil" zu rechnen. Denn abgesehen davon, daß sie mit denjenigen zu parallclisiren seien, welche die Fabrikanten zur ! Herstellung der ihren Waaren aufzudruckenden Muster anfertigen lassen, und daß für dergleichen Fabrikmustcr zur Zeit ein Schutz ^ gesetzlich nicht existire, seien den in jenem §. 18. ausdrücklich genann- i tcn Zeichnungen und Abbildungen nur solche als ebenbürtig („ähn- ' liche") zu erachten, welche als graphische Vcrsinnlichung l wissenschaftlicher Ideen auftrete n, nicht aber solche, welche, 1 wie die vorliegenden, sich lediglich als technische Verrichtungen zur Herstellung industrieller Arbeiten charaktcrisircn, wobei cs ebenso unwesentlich als unzutreffend erscheine, wenn der artistische Sach- verstandigen-Vercin in seinem Gutachten, in welchem er gleichfalls die ^ hier vorliegende Frage ungehöriger Weise mit zum Gegenstände sei- ! ner Erörterung und Entscheidung mache, ein Merkmal der „Aehn- lichkeit" darin finde, daß sie in Begleitung von gedrucktem Text er- j schienen eien. Diese engere Interpretation des §. 18. rechtfertige 13 sich auch durch den englisch-preußischen Vertrag vom 1846, weil darnach Stickmuster und ihre Erklärung nicht zu der dar in im Art. I. gedachten „Literatur oder zu den schönen Künsten" zu rechnen seien. — Außerdem fordere aber dieser Vertrag die Ein registrirung, und da die Originalicn der Stickmuster des Bazar we- ! der in England, noch die englischen Copieen derselben in Preußen j einregistrirt seien, so hätten dieselben weder für England noch für Preußen Schutz. Der Angeklagte habe aber die Nachbildung nur i nach den englischen Exemplaren gemacht; der §. 18. des Gesetzes vom 11. Juni 1837, selbst wenn er hier Anwendung fände, ge währe nur dem Inländer, nicht aber dem Ausländer Schutz. Was der Herausgeber des Bazar mit dem englischen Herausgeber ver abredet habe, darauf komme es dem Angeklagten gegenüber nicht an. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Oberstaatsanwalts rügt Ge setzesverletzung durch Nichtanwendung der §§.18. 1. 2. und 10. des Gesetzes vom 11. Juni 1837. Es entspreche dem Sinne und Zwecke des §. 18., die dort angedeuteten Kategorieen von Zeichnungen dahin zu generalisiren, daß solche alle graphischen Versinnlichungen wissen-
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