Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1857
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- 1857-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1857
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- Deutsch
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schriftlicher Ideen begreife- Damit sei aber der Umfang nicht ab geschloffen, eine Verallgemeinerung sei, wie der Wortlaut ergebe, be zweckt. So dürfe man gewiß neben „architektonischen Vor bildern" auch Zeichnungen zu anderen technischen Zwecken dar unter begreifen. Einer ungemeffenen Ausdehnung auf alle mög lichen, auch die unbedeutendsten Zeichnungen werde schon durch die Erwägung entgegengetreten, daß das Gesetz überall geistiges Eigen- thum voraussetze, mithin der §. 18. nur solche Zeichnungen vor Au gen habe, in denen irgend welche aus origineller Conception hervor gegangene, zugleich für die Wissenschaft, die Baukunst, die Technik oder andere Zwecke des praktischen Lebens nutzbare Ideen sich aus prägten. — Der Appellationsrichter ziehe auch mit Unrecht den Art. I des englisch-preußischen Vertrages von 1846 heran, in so fern dadurch dem §. 18. eine beschränktere >a l s die in ihm selbst liegende Bedeutung angewiesen werde. Denn hier sei der Ausdruck „Werke der Literatur und schönen Künste" in jenem Art. I. nicht maaßgebend für die Auslegung und Anwendung des preußischen Nachdruckgesetzes, da es nicht in der Absicht gelegen haben könne, den Schutz preußischer Druckwerke und Zeichnungen in England nicht in so weitem Maaße zu gewähren, als solcher für das Inland und für Deutschland zu Recht bestehe. — Was die Straflosigkeit deßhalb betreffe, weil die Nachbildung nach den englischen Mustern geschehen, so sei auch dies ungerechtfertigt. Denn die Nachbildung leite hier ihr Recht nicht von dem Autor oder dessen Rechtsnachfolger her, sei somit unerlaubt im Sinne der §§. 1. 2. und 10. des Gesetzes vom 11. Juni 1837. Gleichgültig sei es, ob als Vorbild dazu das Original oder eine Eopie desselben, so wie ob letztere gleichfalls eine erlaubte oder unerlaubte, in Preußen oder auswärts erschienene Nachbildung gewesen sei. War sie von dem Autor selbst erlaubt gewesen, so liege in der Nachbildung nach dieser durch den Ange klagten ideell concurrirend ein Nachdruck des preußischen Originals, und zugleich ein Nachdruck der englischen Eopie. Diese zweifache Bedeutung der Thal könne aber die Verfolgbarkeit oder deren sich manifestirende Beeinträchtigung eines preußischen Autorrechts über das Gesetz vom 11. Juni 1837 hinaus nicht beschränken. (Schluß in Rr. 148.) Erklärung. Die Nr. 145 des Börsenblattes enthält aus der Broschüre „der Buchhandel vom Jahre 1815 bis zum Jahre 1856 ec. 4. Theil. Altona 1857, Verlagsbureau" einen Artikel mit der Aufschrift „das Börsenblatt und seine Leitung", worin unter Anderm gesagt ist: „denn auch Frohberger, der Expedient des Börsenblattes, trotzdem er früher sehr solide war, ergab sich dem Trünke u. s. w " Obgleich es nun zwar den sittlichen Charakter eines Menschen schon genugsam kennzeichnet, einen Tobten, der nicht mehr die Macht hat, sich selber zu vertheidigen, mit solch gänzlich ungerechtfertigter Beschuldigung anzugceifen, und obgleich es den geehrten Herren ge genüber, die meinen sel. Vater persönlich gekannt haben, nachfol gender Erklärung nicht bedarf, so halte ich mich doch als Sohn des auf solche Weise angegriffenen Mannes dem gesammten Buchhan del gegenüber für verpflichtet, den Passus: „ergab sich dem Trünke", als eine Verleumdung zu bezeichnen, deren weitere Ahndung ich den Gerichten überlassen werde. Leipzig, 25. Nov. 1857. Heinrich Frohberger. Der vorstehenden Erklärung haben wir die Bemerkung beizufügen, daß wir bei der Aufnahme des beregten Artikels selbstverständlich nicht die Absicht hatten, der Verunglimpfung des verstorbenen Herrn Froh berger dadurch weitere Verbreitung zu geben; vielmehr gehört diese Nach rede nur mit zur Signatur des ganzen Artikels, den wir, obgleich da durch am härtesten betroffen, ohne jede Anmerkung dem unbefangenen Urthcile des Buchhandels anheimgeben wollten. Dies zur Steuer der Wahrheit. Die Red. d. Bdrsenbl- Miscellen. Stuttgart, 24. Nov. Im März d. I. erschien in der M-etzler'schen Buchhandlung „Der Münzvertrag zwischen Oesterreich und den Zollvereinsstaaten, mit den Sepa ratartikeln und dem Schlußprotokolle." Dieselbe wurde gleich nach der Ausgabe im Königreich Sachsen mit Beschlag belegt, ohne Zweifel in der Annahme, der Abdruck sei ohne höhere Legitimation und unbefugter Weise veranstaltet worden. Dieses war jedoch kei neswegs der Fall. Vielmehr wurden jene Actenstücke von der K. Württemb. Staatsrcgierung dem ständischen Ausschüsse übergeben und vorletzterem die Metzler'sche Buchdruckerei mit dem Drucke der selben behufs der Austheilung an die Stände-Mitglieder beauftragt; der Abdruck ist also ein amtlicher. Nach dem Druckvertrage aber ist die Buchdruckerei berechtigt, von den zur Austheilung an die Stände-Mitglieder kommenden Impressen auch Abdrücke zum Ver kaufe machen zu lassen, von welchem Rechte sie im vorliegenden Falle Gebrauch gemacht hat. Die Metzler'sche Buchhandlung wen dete sich nun unterm 17. April d. I., unter Nachmessung dieser thatsächlichen Verhältnisse, an das Königl. Sächsische Gesammt- Ministerium mit der Bitte um Aufhebung der Beschlagnahme, wor auf denn auch, nach zuvor von der K. Württb. Regierung über die Sachlage erthcilter Auskunft, vom Kgl. Sächsischen Ministerium des Innern die Beschlagnahme u. das Verbot des Ver triebs dieser Schrift im Königreich Sachsen wieder ausgeho ben worden ist. — Eine Beanstandung des Verkaufs dieses Ab druckes des Münzvertrages in andern deutschen Staaten hat nicht stattgefunden. Kopenhagen, 16. Nov. Das Landsthing hat am 14. den Gesetzentwurf über literarisches Eigenthum und Nachdruck in dritter Lesung genehmigt. Angenommen wurden auf Antrag des betref fenden Ausschusses folgende Zusätze: 1) Von dem Verbot gegen den Nachdruck soll die Aufnahme einzelner Stücke oder Gedichte in Lese bücher, Schulbücher, Gesangbücher und ähnliche Sammlungen aus genommen sein, d. h. wenn wenigstens ein Jahr nach dem ersten Erscheinen der betreffenden Schrift verflossen ist; 2) das Recht zum öffentlichen Vortrag dramatischer Gedichte oder Theile derselben, und die Aufführung von Ouvertüren oder einzelnen Nummern einer dra matischen Eomposition in Concerten soll davon bedingt sein, daß dies „ohne scenische Ausstattung" geschieht. (Hamb Eorresp.) Ueber Alexander Dumas' unbegreifliche Fruchtbarkeit er fährt man jetzt durch einen Proceß vor dem Pariser Gerichtshof, daß 17 der besten, vielgelesensten Romane von Dumas, darunter der Ritter von Harmental, Silvandire, die drei Musketiere, Monte- Christo, 20 Jahre später, Königin Margot, die Dame von Mont- soreau, der Bastard von Maulöon, der Ritter von Maison-Rouge, die Fünfundvierzig, Memoiren eines Arztes, Vicomte von Brage- lonne, die schwarze Tulpe , Ange Pitou u. s. w. ihr Dasein mehr oder weniger der Feder und der Phantasie des Hrn. Maquet verdan ken sollen. Dafür sollte Alexander Dumas demselben binnen elf Jahren 150,000 Fr. bezahlen. Wie cs jedoch scheint, blieb diese Bedingung unerfüllt, und der Mitarbeiter des Hrn. Dumas Vater verlangt nun Antheil an den Aucorsrechtcn sämmtlicher Werke und 50,000 Fr. Entschädigung. Personalnachrichten. Herr Fr. G. Schulz in Stuttgart hat für das von ihm her ausgegebene Bild „König Wilhelm von Württemberg mit den Kai sern Alexander und Napoleon auf dem landw. Feste in Cannstatt" von dem König von Württemberg die große goldene Medaille für Kunst empfangen.
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