Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1929
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1929-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1929
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19290426
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192904261
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19290426
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1929
- Monat1929-04
- Tag1929-04-26
- Monat1929-04
- Jahr1929
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
S«, 28. April 1929. Mitteilungen des Deutschen Bcrlegcrvcreins. Nr. III. IV. Mahnwesen. 1. Alle Mahnkosten gehen zu Lasten des Schuldners. 2. Nach Ablauf der Fälligkeit werden offene Rechnungsbe träge und Salden durch Postnachnahme oder BAG ein gezogen. 3. Vom Tage der Fälligkeit ab kommen Verzugszinsen in Höhe von 2tzsi über dem Reichsbankdiskontsatz in An rechnung. 4. Geldeingänge werden nicht bestätigt, der Postein lieferungsschein' dient als Quittung. V. Durch Aufgabe einer Bestellung an ein Mitglied des Deutschen Verlegervereins werden mangels anderer Vereinbarungen die vorstehenden Lieferungsbedingungen seitens des Bestellers ausdrücklich anerkannt; auch ver pflichtet sich der Besteller, den Ladenpreis einzuhalten und als Zwischenhändler seine Abnehmer zur Ein haltung des Ladenpreises zu verpflichten, dagegen schleudernde Firmen weder mittelbar noch unmittelbar zu beliefern. Die vorstehenden Lieferung?- und Zahlungsbedingungen des Deutschen Verlegernereins gelten, unter Hinweis auf 88 2 und 15a der »Buchhändlerischen Verkehrsordnung», im Verkehr der Mitglieder des Deutschen Berlegervereins mit den buchhändle rischen Wiederverkäufern, sofern nicht seitens einzelner Firmen besondere Bedingungen vereinbart oder aus den Fakturen er sichtlich sind. Weitere Sonderdrucke dieser Bedingungen sind bei der Ge schäftsstelle des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. 3, erhältlich. Der Gesamtvorstand des Deutschen Verlegervereins. l)r. G. Kilpper, 1. Vorsteher. vr. Martin Scheringer: Das Recht der Neuauslage im Buch- und Kunstverlag. Ein Beitrag zur Geschichte, Theorie und Praxis des Urheber- und Urhebervertragsrechts unter Berücksichtigung des ausländischen Rechts. Berlin 1928, Verlag von Franz Vahlen. Preis geheftet 8 RM, gebunden 9.50 RM. Das Werk in einer Stärke von 238 Seiten ohne das Jnhalts- und umfangreiche Literaturverzeichnis ist nach einer kurzen Ein leitung eingeteilt in einen geschichtlichen (Seite 4—34), einen allgemeinen (Seite 3b—99) und einen speziellen Teil (Seite 100—238). In dem allgemeinen Teil behandelt der Verfasser Begriff und Wesen des Urheberrechts, Begriff und rechtliche Natur des Verlagsvertrages und Begriff und Wesen des Verlags rechtes. Diese Abschnitte haben mit dem Rechte der Neuauflage an sich nichts zu tun. Sie hätten, ohne den Wert des speziellen Teils zu beeinträchtigen wegbleiben oder wenigstens wesentlich gekürzt werden können. Aus dem Abschnitt über Begriff und Wesen des Verlagsrechts möchte ich die Definition des Verlags rechts wiedergeben als einer Belastung des Urheberrechts, also eines Rechtes, das in seinem Wesen vom Urheberrecht verschieden ist, und das sich als ein gesetzliches auf gesetzlichem Tatbestand ent standenes accessorisches Recht des Verlegers (vgl. S. 87) in Ver vielfältigung und Verbreitung darstellt. Es gliedert sich den Unterlassungs- und Gestattungsansprüchen des Verlegers aus dem Verlagsvertrage an (vgl. S. 95). Der Verfasser schließt sich im Wesentlichen in seinen theore tischen Erörterungen de Boor an, ohne auf eigene selbständige Begründung zu verzichten. Von besonderem Werte auch für den Verleger sind die Ausführungen des speziellen Teils, also des im Titel angekündigtcn Themas über das Recht der Neuauflage. Der Verfasser behandelt hier zunächst die Rechte und Pflichten von Verfasser und Verleger hinsichtlich der Veranstaltung weiterer Auflagen literarischer Werke, wobei wiederum der Ver- lagsvcrtrag über ein Einzelwerk, über ein Sammelwerk und über gemeinfreie Werke, die Rechtslage der Parteien hinsichtlich weite rer Auslagen bei Abschluß von Urheberrechtsübersetzungsver trägen und bei Abschluß eines Kommissionsverlags-Vertrages unterschieden werden. Diesen Abschnitten schließt sich die Behand lung der Frage von Neuauflagen im Musik-, Kunst- und Film verlag an. Die Ausführungen sind sehr wertvoll. Sie berück sichtigen in ausgezeichneter Weise Schrifttum und Rechtsprechung. Der von Versasserseite stark angefeindete 8 17 des Verlags- rechtsgesetzes wird eingehend behandelt, ebenso das Ändcrungs- recht des Verfassers vor Veranstaltung weiterer Auflagen. Von besonderer Bedeutung ist der Abschnitt: »besondere Vereinbarun gen der Parteien», und dabei der Unterabschnitt: -Recht des Ver legers, neue Auflagen durch einen Dritten bearbeiten zu lassen». Hier steht der Verfasser offensichtlich unter dem Einflüsse von Herbert Meyer, Göttingen (vgl. dessen Schrift: -sittenwidrige Verlagsverträge», Leipzig 1926), wenn er es auch versteht, die letzten Folgerungen dieses Verfassers zu meiden. Dies gilt insbesondere auch für den abschließenden Teil (S. 221—238), in dem der Verfasser die Resormbestrcbungen hinsicht lich der Rechtsverhältnisse bei weiteren Auflagen behandelt. Er verwirft mit Recht das von Verfasserseite, (so Lobe) geforderte Verbot des Abschlusses von Verlagsverträgen für mehrere Auf lagen, auch die Beschränkung der Gültigkeit solcher Verträge auf den Fall, daß der Verleger auch die Pflicht zur Vervielfältigung und Verbreitung für die künftigen Auflagen übernimmt. Das von ihm in dieser Beziehung in Vorschlag gebrachte Kündigungsrecht des Verfassers für alle Fälle, in denen ihm die Festsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könne, ist in der Rechtsprechung schon anerkannt und bedarf einer Positiven Festlegung im Gesetz nicht. Auch das Verlangen nach einem stärkeren Schutz der wissenschaftlich-persönlichen Interessen des Urhebers, dessen Berechtigung ich durchaus anerkenne, ist durch die Rechtsprechung weitgehend erfüllt, und wenn der Ver fasser mit Herbert Meyer die Entscheidung des Reichsgerichts, Band 112, S. 184, im Ergebnisse beanstandet, so darf der be sondere Tatbestand, auf dem die Entscheidung beruht, nicht außer Acht gelassen werden. Auf Einzelheiten des Werkes gehe ich nicht ein. Ich fasse aber mein Urteil dahin zusammen, daß es eine sehr verdienstliche Arbeit auf dem Gebiete des Rechtes der Neuauflage ist, deren Kenntnis jedem Verleger von größtem Werte ist. Meran, 10. April 1929. vr. Hjllig. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Derlegerverelns Zulässigkeit der Aufnahme von urheberrechtlich geschützten Werken in ein für den Schulgcbrauch bestimmtes Werk. Der ansragende Verlag beabsichtigt, in dem bei ihm unter dem Titel »Textausgaben alter und neuer Schriftsteller« erschienenen Berk, bas ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmt sei, zwei Bändchen »Moderne Prosa» auszunchmen. Diese Bändchen sollen, und zwar das erste von 14 modernen Schriftstellern und bas zweite von 15 modernen Schriftstellern Abschnitte aus deren Werken ent halten, die in keinem Fall 12—14 Druckseiten der Ausgabe über schreiten, meistens aber bedeutend kürzen sein sollen. Frage: Ist der Abdruck sogenannter Leseproben urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung von Verfasser und Verleger zulässig? Nach Lit. U.G. 8 IS Ziffer 4 ist die Vervielfältigung urheberrecht lich geschützter Werke ohne Zustimmung von Verfasser und Verleger zulässig, wenn einzelne Aufsätze von geringem Umsang, einzelne Ge dichte oder kleinere Teile eines Schriftwerkes nach dem Erscheinen in eine Sammlung ausgenommen werden, die Werke einer größere» Zahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit »ach siir Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgcbrauch bestimmt ist. Die Voraussetzungen siir die erlaubten Vervielfältigungen sind also 1. eine Sammlung, welche von einer größeren Zahl von Schrift stellern erschienene literarische Erzeugnisse kleineren Umfangs um faßt, 2. eine Sammlung, welche »ach ihrer Beschaffenheit siir Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. 11
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder