Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1929
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- 1929-04-26
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96, 26, April 1929, Mitteilungen des Deutschen Vcrlegcrvereins, Nr, III, Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Die unter 1. aufgestellte Voraussetzung scheint mir nach den ge machten Angaben erfüllt zu sein. Die auf jeden Band entfallende Zahl von Schriftstellern ist eine größere. Nach meinen literarischen Kenntnissen sind auch die zur Aufnahme bestimmten Stücke bereits erschienen. Dem äußeren Umfang nach handelt es sich auch um Er zeugnisse von geringem Umfang. Allerdings wird nicht gesagt, ob es sich bei den einzelnen Abschnitten um abgeschlossene kleine Aufsätze, z. B. kleine Erzählungen handelt, oder auch um kleinere Teile eines größeren Werkes, z. B. um einzelne Kapitel aus einem solchen Werk. Jedoch kann dies auf sich beruhen, da sowohl die eine wie die andere Art Aufnahme finden kann. Jedoch ist zu beachten, daß eine Veränderung der Originale nur insoweit zulässig ist, als es sich um die für den Schulgebrauch er forderlichen Änderungen handelt und auch diese Änderungen nur mit der persönlichen Einwilligung des noch lebenden Urhebers. (Vgl. Lit. U.G. § 24 Satz 3.) Die Einwilligung des Urhebers gilt als er teilt, wenn der Urheber nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm von der beabsichtigten Änderung Mitteilung gemacht ist, Widerspruch erhebt. Ich sehen mich zu dieser Bemerkung veranlaßt, weil z. B. das für Band 1 bestimmte Stück Nummer 6 von Liliencron gekürzt auf 12 Seiten ausgenommen werden soll. Da Liliencron verstorben ist, kommt seine Einwilligung nicht in Frage, wohl aber ist die Bestimmung über die Zulässigkeit der Ab änderung zu beachten. Zu 2. Eine Sammlung gilt nicht schon dann als zum Schulge brauch bestimmt, wenn dies von dem Herausgeber oder dem Verlag erklärt wird. Die Sammlung muß vielmehr den Anforderungen ent sprechen, die gestellt werden, wenn ein Buch für den Schulgebrauch für verwendungsfähig anzusehen ist. Es genügt also nicht der Wille des Herausgebers, sondern es muß die Sammlung nach Auswahl und Anordnung des Stoffes nach gewissen leitenden Grundsätzen zu sammengestellt sein. Die Sammlung muß Rücksicht auf das Auf fassungsvermögen der betreffenden Altersklassen und aus deren fort schreitende Entwicklung nehmen, sich den Lehrplänen anpassen. Nicht unbedingt erforderlich ist es, daß die Sammlung bereits in Schulen eingeführt ist. Ferner steht nicht der Umstand entgegen, daß die Sammlung auch neben dem Gebrauch in Schulen flir andere Zwecke Verwendung findet. Nur muß man in dieser Beziehung sehr vorsich tig sein. Es sind Fälle vorgekommen, in denen der Verleger einer solchen Schulbuchsammlung eine sich durch Ausstattung auszetchnende Ausgabe veranstaltet hat, die zu Geschenkzweckcn geeignet erscheint. In einem solchen Falle wird sehr leicht und nicht ohne Grund der Einwand erhoben, daß die Bezeichnung der Sammlung für Schul zwecke mehr oder minder ein Aushängeschild ist, um die Ausnahme- Vorschrift Lit. U.G. 8 10 Ziffer 4 auszunützen. Falls irgendwelche Zweifel im vorliegenden Falle bestehen soll ten, ob die Sammlung den oben mitgeteilten Voraussetzungen für eine zum Schulgebrauch bestimmte entspricht, rate ich, die Auswahl der Stücke einem Schulfachmann zur Begutachtung vorzulegen. Sind die im Gutachten näher dargelegten Bestimmungen er füllt, so bedarf die Ausnahme urheberrechtlich geschützter erschienener Werke weder der Zustimmung des lebenden Verfassers (mit der für Änderungen angegebenen Ausnahme) noch seiner Erben noch des Verlegers. Auf Lit. U.G. 8 25 sei noch vermiesen, wo die deutliche Angabe der Quelle, aus welcher das betreffende Stück entnommen ist, gefor dert wird. Es genügt Angabe des Dichters und des Werkes, aus dem der aufgenommene Teil entnommen ist, üblicherweise am Ende des Stückes. Jedoch ist auch eine Angabe der Quelle unter der Aufschrift zulässig. Der Name des Verlegers braucht nicht angegeben zu werden. Leipzig, den 5. März 1929. Justizrat vr. H i l l i g. Führung des Doktortitels im Pseudonym. Frage: Ist ein Verfasser, der selber weder den Doktortitel noch einen sonstigen akademischen Grad besitzt, berechtigt, sein Pseudonym mit einem Doktortitel zu versehen? Nach SGB 8 360 Ziffer 8 ist die unbefugte Annahme oder Füh rung von Titeln, Würden oder Adelsprädikaten unter Strafe gestellt. Ein Doktortitel oder ein sonstiger akademischer Grad, z. B. Pro fessor, werden von den hierfür zuständigen Stellen verliehen und der Verlcihungsakt ist die Rechtsgrundlage für die Führung einer solchen Bezeichnung. Ein Verfasser, der sich nicht auf einen solchen Rechtsakt berufen kann, darf also seinem Namen z. B. den Doktortitel nicht beifügen. Das Gleiche gilt aber auch, wenn der Verfasser einem von ihm ge wählten schriftstellerischen Pseudonym einen Titel beifügt, den zu führen er nicht berechtigt ist. Auch dann liegt eine unbefugte An nahme oder Führung von Titeln vor. Das Verbot beschränkt sich nicht auf die Verbindung des Titels mit dem wirklichen Namen, sondern erstreckt sich auf jeden unbefugten Gebrauch eines Titels. Es ist ausreichend, wenn der Titel mit einer bestimmten physischen Per son in Verbindung gebracht wird, diese Person ihn »führt«. Die Vorschrift will verhindern, daß Unberechtigte sich mit Titeln schmücken, die als Auszeichnung von der Allgemeinheit empfunden werden. Ob der sich fälschlich des Titels Berühmende Müller heißt und sich vr. Schulze nennt, ist also rechtlich unerheblich. Diese Frage greift ferner unter Umständen in das Gebiet des un lauteren Wettbewerbs ein. Man setze den Fall, daß ein Nichtmedi ziner ein ärztliches Hausbuch schreibt und seinem Pseudonym den ihm nicht zustehenden Doktortitel beifiigt. Diese Handlung kann nur den Erfolg anstreben, den Anschein zu erwecken, als ob der Verfasser durch seine Vorbildung besonders berufen sei, über das Thema zu schreiben. Dasselbe gilt auch von anderen Gebieten des menschlichen Wissens. Eine Ausnahme greift nur dann Platz, wenn das gewählt Pseu donym eine sogenannte typische Figur ist, z. B. vr. Eisenbart oder vr. Faust. In einem solchen Falle ist der Titel Teil eines allgemein bekannten Namens geworden, unter dem jeder eine bekannte Figur der Literatur versteht. Der Begriff »Titel« ist bei solchen Bezeich nungen aus dem Bewußtsein des Hörers geschwunden. Leipzig, 11. März 1929. Justizrat vr. H i l l i g. Zweifel an dem Urheberrecht desjenigen, der den Verlagsvertrag mit dem Verleger abgeschlossen hat. Der anfragende Verlag hat mit einem Autor einen Verlagsver- trag über ein Werk abgeschlossen, von dem der Autor behauptet, das er allein über das Urheberrecht an diesem Werk zu verfügen berech tigt sei. Nachträglich erhält der Verlag von einem Dritten die Mit teilung, daß nicht der Autor, mit dem der Verlag den Vertrag abge schlossen habe, der Urheber des Werkes sei, sondern dieser von dem Dritten mit der Anfertigung von Abschriften des Manuskriptes des in Frage kommenden Werkes beauftragt worden wäre und dabei un berechtigterweise vom Manuskript Abschriften zurückbehalten habe. Der Dritte erhebt gegen die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes als Urheber Einspruch und droht dem anfragenden Verlag mit Schadenersatzansprüchen. Frage: Wie hat sich der anfragende Verlag zu verhalten? Die Frage, ob der anfragende Verlag zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes auf Grund des vorliegenden Verlagsver trages berechtigt ist oder ob er damit gegenüber dem Dritten, der sich als Urheber des Werkes bezeichnet, eine Urheberrechtsverletzung be geht, ist eine reine Beweisfrage, die auf tatsächlichem Gebiete liegt. Sind die Behauptungen des Dritten richtig, so hat der anfragende Verlag keinerlei Rechte durch den Vertrag mit dem sich zu Unrecht als Urheber bezeichnenden Herausgeber erworben, da für die Über tragung des Verlagsrechts nach 8 413 BGB. die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen Anwendung finden und ein gutgläu biger Erwerb bei der Übertragung von Forderungen, abgesehen von einzelnen hier nicht interessierenden Spezialfällen, dem deutschen Recht unbekannt ist. Der anfragende Verlag wird deshalb gut daran tun, die Ver vielfältigung und Verbreitung des Werkes zunächst einzustellen und von demjenigen, mit dem er den Vertrag abgeschlossen hat, den Nach weis seines Urheberrechts zu verlangen, desgleichen von dem Dritten. Bestehen auf Grund der beigebrachten Unterlagen Bedenken dagegen, daß derjenige, mit dem der Verleger den Vertrag abgeschlossen hat, der Urheber des Werkes sei, empfiehlt es sich, daß der anfragende Verlag die Vervielfältigung und Verbreitung unterläßt, da er sich andernfalls Schadenersatzansprüchen des wirklich berechtigten Ur hebers aussetzt. Eventuell würde dem Dritten, der sich des Urheber rechts bemüht, anheimzugeben sein, daß er eine einstweilige Verfü gung auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung aus bringt, mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß er für allen Schaden haftet, der dem Verlag dadurch entsteht, daß sich etwa nachträglich herausstellt, daß die Ansprüche unbegründet sind. Leipzig, 25. März 1929. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. 3. 12
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