Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.12.1857
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- 1857-12-02
- Erscheinungsdatum
- 02.12.1857
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- Deutsch
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druckers gleichfalls ein selbstständiges Vervielfältigungsrecht erworben hat, und ebenso hier durch Publication ausübt. Allein auch in solchem Falle kann dennoch die Rechtsverletzung immer nur gegen denjenigen Herausgeber oder Verleger angenommen werden, dessen Product speciell zum Vorbilde gedient hat, und welcher auf demselben als der berechtigte Herausgeber oder Verleger vermerkt ist, eben weil jene Feststellung des Thatbestandes sich nur auf das bestimmte Product beziehen kann. Der Umstand, daß außer diesem Products noch andere von anderen Herausgebern und Verlegern in dem Lande des Nach druckers, und zwar unter selbstständigem Vervielfältigungsrechte publicirte, existiren, die Gleichheit also auch mit diesen stattsindet, macht diese letztere dann nur zu einer zufälligen Folge der Handlung, die strafrechtlich, besonders dann, wenn die Handlung in eonoreto nicht mit Strafe bedroht ist, nicht zu berücksichtigen ist. In dieser Act aufgefaßt, liegt im vorliegenden Falle eine strafbare Nachbildung nicht vor- Denn es ist nicht behauptet und nicht nachgewiesen, daß den Bedingungen Genüge geleistet sei, welche der preußisch-eng lische Staatsvertrag vom . 1846 für den gegenseitigen 1b. Juni Schutz fordert, nämlich die Einregistrirung der in Rede stehenden Musterzeichnungen in England rcsp. Preußen. Nach der Annahme des Appellationsrichters hathine solche vielmehr gar nicht stattgefun den, und da nach der obigen Auseinandersetzung hier lediglich das Rechtsverhaltniß in Frage kommt, in welchem der Angeklagte zu dem Verleger der Londoner Musterzeitung steht, so ist, abgesehen von der Frage, ob die in Rede stehenden Musterzeichnungen über haupt unter die im Art. I. des gedachten Vertrages gedachten Werke „der Literatur und schönen Künste" fallen, die Entscheidung des Appellationsrichters schon wegen dieser mangelnden Einregistrirung vollkommen begründet. Schließlich bedarf es nur der Bemerkung, daß die Entscheidung alsdann, wenn es sich um die Nachbildung nach einem Producte des Nachdruckes resp. der unerlaubten Nachbild ung selbst handelte, wenn also der Londoner Verleger sich selbst eines Nachdruckes u. s. w. gegen den Berliner Verleger schuldig gemacht hatte, einer anderen Auffassung unterliegen müßte, indem alsdann der Angeklagte nur das Vergehen fortgesetzt haben würde, dessen jener erste« Verleger sich schuldig gemacht hatte. Ebenso aber mußte es unerörtert bleiben, welche Folge alsdann einzutreten hatte, wenn der Angeklagte mit der uachgewicsenen Kenntniß gehandelt hatte, daß die gleichen Muster in Berlin bereits durch Schäfer auf Grund seines Vervielfältigungsrechtcs publicirt seien, und er daher jene fraglichen Muster nur zur Umgehung der unmittelbaren Nachbild ung der letzteren gewählt hatte. Im vorliegenden Falle bieten die Feststellungen in den Urteln für eine solche Annahme keinen Anhalt. (Goltdammer's Arch. f. prß. Strafrecht.) Miscellen. ZurAufklärung über das öfter r. Stempelgesetz. — Es scheint unter einigen österreichischen Sortimentern, wie dies auch aus einer Anfrage in Nr. 141 d. Bl. hervorgeht, die Ansicht ver breitet zu sein: Ausländische, nichtpolitische Blätter belletristischen, naturwissenschaftlichen, technologischen, medicinischen rc. Inhaltes waren, wenn diese Journale Inserate bringen, gleich den in Oester reich erscheinenden Blattern dieser Kategorie stempclpflichtig. Dem ist jedoch nicht also. K. 6. der kaiserlichen Verordnung vom 23. October bezeichnet ausdrücklich nur die Ankündigungs- und An zeigeblätter (in- wie ausländische), die nicht den Bestandtheil einer Zeitung bilden, sowie die inländischen Blätter nichtpolitischen Inhaltes, welche Inserate aufnehmen, als stempelpflichtig. Von ausländischen nichtpolitischen Blattern (außer Anzeigeblattern) ist hier nirgends die Rede. — Welche ausländischen Blätter besonders als der Taxe unterworfen gemeint, drückt ganz klar §. 7. des Voll zugsgesetzes vom 14. November aus. Hier heißt es: diejenigen ausländischen Blatter unterliegen dem Stempel von 2 kr., welche im Jnlande cautionspflichtig wären, >4 ost: politisch«' Natur sind, und auf anderem Wege als durch die Post, wo selbe nur I kr. Stempel zu entrichten haben, versandt werden. Der österr. Sortimentsbuchhandel wird daher von dem neuen Stempelgesctz glück licherweise weniger berührt: da ausländische Anzeige-u. politische Blat terschon jetzt meist durch diePost bezogen werden Inländische nicht politische Blätter werden aber jedenfalls gut thun, sich der Inserate zu enthalten, da sie, wenn stempelpflichtig, im Preise nicht mit den ausländischen concurriren könnten. I. H. Ueber den Buchhandel in Ungarn befindet sich in dem soeben erschienenen „Jahresbericht der Pest-Ofener Handels - und Gewerbekammer für 1854 — 56" das nachstehende Referat: Der Buchhandel hat in den letzten drei Jahren einen merklichen Auf schwung genommen, wie dies die während dieser Zeit an verschiede nen Orten concessionirten Buchhandlungen und die zunehmende Rührigkeit in der magyarischen Literatur bezeugt; gleichwohl erscheint ein großer Theil der ungarischen Wecke im Selbstverläge der Ver fasser, die den Absatz ihrer Geistesproducte selbst besorgen und da durch dem Buchhändler jenen Gewinnstanthcil entziehen, der ihnen bei dem Verkaufe von Veclagsartikeln herkömmlicher Weise zuge- standen ist. Durch die Errichtung von Buchhandlungen in allen Städten des Landes von einiger Bedeutung, har die Centralisirung dieses Geschäftes in Pesth zum größten Theil aufgehört, —> noch vor kurzem versah Pesth das ganze Land in allen Richtungen mit geistiger Nahrung, jetzt hingegen steht fast jede Provinzial-Buch handlung mit dem Auslande in unmittelbarem Verkehr und der hie sige Buchhandel nimmt seither ein mehr intensives als extensives Bestreben an; wenn er sich trotz dieser ungünstigen Comuncturen und der in letzterer Zeit stattgefundenen Vermehrung ähnlicher Ge schäfte auf der bisberigen Höhe des Umsatzes erhält, so gilt dies als Beweis seiner außerordentlichen Anstrengungen *) und eines durch Concurrenz aufgestachelten Fleißes, gewiß aber und zum großen Theil auch als freudige Wahrnehmung, daß das Bedürfniß nach Wissenschaft und geistiger Bildung in weiteren Kreisen täglich fühl barer wird und es noch mehr wäre, wenn für die Popularistrung nützlicher Kenntnisse und die Herstellung wohlfeiler, ungarischer Bü cher zunächst in industrieller und gewerblicher Richtung mehr Sorge verwendet würde; denn leider müssen wir es bekenn»«, daß gerade unser Nähr- und Arbeiterstand der verhältnismäßig schwächste Bü- cherconsument ist. . . . Im Jahre 1855 sind bei dem Pesther k. k. Hauptzollamte 1828 Sendungen im Gesammtgcwichtc von 1391 Ctr. 33,12 Pfd. eingelangt, davon 1177 Ctr. 27,35 Pfd. von Leipzig, 214 Ctr. 5,77 Pfd. aus anderen Gegenden des Auslan des; 1856 stieg die Zahl der Sendungen auf 2340, das Gewicht auf 1740 Ctr. 53,54 Pfd., wovon 1408 Ctr. 7,12 Pfd. auf Leipzig, 332 Ctr. 46,42 Pfv. auf das übrige Ausland kommen. Verbote. Die oberste Polizei-Behörde in Wien hat unterm 3. Nov. nach benannte Druckschriften im Sinne jdcs §. 16. der Instruction zur Durchführung der Preßordnuiig?verboten: l.88 orimss «lst- pspos, pur louis äe Is Vioomtori«. llruxelles 1857, imprimoris eis,1. k. Hausmann. l.« vookon so 8sint äntoino, pur Olisries lluxo. beiprlx 1857, ^Ipiionss Dürr. *) Welcher Anstrengungen wird es nun erst bedürfen, nachdem die hohe Statthalterei allein in diesem Jahre (1857) drei neue Concessioncn an die HH. Rüth, Osterlamm und Tomala zu der bestehenden bedeuten den Anzahl verliehen hat! Anm. d. Einsend.
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