Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1857
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- 1857-12-16
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- 16.12.1857
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- Deutsch
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Dritten in einem anderen Bundesstaat übertragt, in welchem der Verleger, wie hier Ernst und Korn in Berlin nach dem §. 27. des preußischen Gesetzes vom 11. Juni 1837 die hier geltenden Beding ungen des Schutzes gegen Nachdruck rcsp. Nachbildung nicht auch ihrerseits erfüllt haben; daß vielmehr, wenn auch allerdings der Begriff des Herausgebers neben demjenigen des gleichzeitig auf dem Werke genannten Verlegers nur derjenige des Urhebers neben dem jenigen des ausschließlichen Inhabers des Vervielfältigungsrechts sein kann, doch nichts entgegensteht, daß bereits der Herausgeber, also Urheber, in seinem Lande durch Befolgung der dort gellenden Gesetze den Schuß gegen den Nachdruck u. s. w. erwirbt, um ihn sodann vermöge der Bundesgesetze zugleich mit dem Verlagsverlrage auf den Verleger in einem anderen Bundeslande zu übertragen, wodurch dieser der Nothwendigkcit überhoben wird, denselben hier noch besonders nach den hier geltenden Gesetzen zu erwerben; daß dieses Sachverhältniß durch die oben bezeichneten Vermerke auf dem Kupferstiche für die Angeklagten zur Genüge declarirt war, und sie sich daher mit der angeblichen Ermittelung allein, daß die Verleger Ernst und Korn in Berlin der Bedingung des §. 27. des preußischen Gesetzes vom 11- Juni 1837 nicht Genüge geleistet hatten, zur Nachbildung resp. zum öffentlichen Verkaufe der Nachbildungen nicht berechtigt halten durften; daß aber endlich, wenn nach tz. 15. dieses Gesetzes die Untersuchung wegen Nachdrucks rc. nur auf den Antrag des Verletzten erfolgen darf, in dieser Beziehung also für den erkennenden Richter der Nachweis allerdings entscheidend ist, daß nach dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages dennoch Ernst und Korn nicht wirkliche Verleger, also ausschließliche Inhaber des Vervielfaltigungsrechts, und damit allein die durch die Nachbild ung Verletzten, sondern nur Commissionäre des Earl W. in Mün chen seien, welcher denn auch den Antrag auf Verfolgung erho ben hat; 3) Nach tz. 29. des preußischen Gesetzes vom 11. Juni 1837 dauert der Schutz für Kupferstiche u. s. w. gegen Nachbildung so lange, als die Platten, Formen oder Modelle, mittelst welcher die Abbildung dargestellt wird, noch nutzbar sind. Der artistische Sachverständigen-Verein erklärt die vorliegen den Platten noch für nutzbar. Die Angeklagten wenden aber ein, daß in diesem Falle von der Original - Kupferplatte des Merz'schen Stiches auf galvanischem Wege sogenannte Tochtecplatten genommen und nur diese beim Drucke benutzt seien, mithin die Voraussetzung des Gesetzes, daß die Originalplatte durch den Gebrauch abgenutzt werde, faktisch nicht mehr vorhanden sei. Der erste Richter verwirft diesen Einwand, weil die Bundes beschlüsse von 1837 und 1845 den Schuh gegen Nachbildung un bedingt für 10 Jahre resp, für die Lebensdauer oder gar für 30 Jahre nach dem Tode gewähren, und das Patent vom 16. Januar 1846 sogar ausdrücklich den gedachten §. 29. des preußischen Ge setzes von 1837, insoweit er eine kürzere Frist vorschreibe, abändere. In Appellatorio führten hiergegen die Angeklagten aus: Der Bundesbeschluß von 1837 sei nicht maaßgebcnd, weil das preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 später als dieser Bundesbeschluß publicirt sei, dieses also demselben derogire. Das Publicationspatent vom 19. Januar 1846 zu dem Bundesbeschlusse von 1845 ändere ferner die dort genannten Paragraphen des Gesetzes vom 11. Juni 1837, und darunter den obigen §. 29. nur insoweit ab, als siekürzere Schutz fristen wie der BundcSbeschluß gewährten; der gedachte §. 29. ge währe aber keine Schutzfrist, sondern enthalte überhaupt eine Be dingung für die Fortdauer des Rechts, nämlich die Brauchbarkeit der Platte; sic gelte neben der Schutzfrist in dem Sinne, daß diese gewährt werde, insofern innerhalb ihres Laufes die Platte brauchbar sei Da nun Waagen den Eintritt der Bedingung durch den Ge brauch der Tochtcrplatte selbst unmöglich gemacht habe, so verliere er nach §. 104. ff. Tit. 4. Th. 1. und tz, 515. Tit. 12 des Allg. Landrechts sein Recht. Die Galvanoplastik sei eine spätere, zur Zeit des Gesetzes von 1837 unbekannt gewesene Erfindung. Es wurde Beweis angetreten, daß, wenn die von den Tochtcrplatten genom menen Abdrücke des Stichs (mindestens 3000) von der Original- Kupfcrplatte genommen worden wären, diese jetzt nicht mehr brauch bar sein würde. Auch der Appellationsrichtcr verwirft diesen Einwand. Die Originalplatte sei, wie fcstgestellt, noch jetzt brauchbar, und darauf komme es allein an. Die Schonung dieser Originalplattc durch Beihilfe von Neben- oder Tochtcrplatten fördere vielmehr den Zweck des Gesetzes, nämlich den Schutz des künstlerischen Eigenthums, wie andererseits der Verlust der Originalplattc den Schutz des Ge setzes, trotz der Existenz der Nebenplalten, endigen würde. Die Nichtigkeitsbeschwerde führt aus, daß bei dem hier einge- schlagencn Verfahren der Originalplatte eine ewige Dauer gegeben, und damit das Gesetz, welches nur einen bedingten Schutz gewähren wolle, umgangen würde. Außerdem würde nur den Abdrücken von der Originalplatte, anderen Abdrücken aber nicht, der Schutz des Gesetzes gewährt. Es ist bei der hier vorliegenden Frage über die Dauer der ver schiedenen Schutzfristen in den Bundcsgefetzen und im §. 29. des preußischen Gesetzes von 1837 nach der Fassung klar, daß, da dieser §. 29. bei der Publication jener Bundesgesetze in Preußen insoweit abgeändert ist, als er eine kürzere Schutzfrist enthält, das Ver- hältniß dieses §. 29. zu jenen Bundesgesetzen offenbar nun dieses: daß die in den Bundcsgesctzen vorgeschriebencn bestimmten Schutzfristen unbedingt in Preußen anwendbar sind, auch wenn innerhalb derselben die Platten und Formen u. s. w. unbrauchbar werden, und daß sogar, wenn die Platten und Formen über jene Schutzfristen hinaus noch brauchbar bleiben, alsdann auch die Nachbildung noch über jene bestimmten Schutz fristen hinaus und während der Dauer der Brauchbarkeit ver boten bleibt. Das Ober-Tribunal hat diesen Beschwerdepunkt aus folgenden Gründen verworfen: in Erwägung, daß allerdings der §. 29 des Gesetzes vom I I. Juni 1837 die Nachbildung der dort genannten Kunstwerke, unter Anderen der Kupferstiche, so lange untersagt, als die Platten, For men und Modelle, mittelst welcher die (ursprüngliche) Abbildung dargestellt ward, noch nutzbar sind, und daß das Publications-Patcnt vom 29. November 1837 zu dem Bundesbeschlusse vom 9. November 1837 bereits am 11. December 1837 in der Gesetz-Sammlung er schienen war, bevor jenes Gesetz vom 11. Juni 1837 in die Gesetz- Sammlung (am 18. December 1837) ausgenommen wurde; daß jedoch ein jeder Zweifel darüber, ob sonach die in dem Artikel 2. jenes Bundesbeschlusses bestimmte unbedingte Schutzfrist von zehn Jahren durch den §. 29. des später publicirten preußischen Gesetzes vom 11. Juni 1837 modificirt sei, durch das Publications-Patcnt vom 16. Januar 1846, zu dem jene Schutzfrist auf 30 Jahre ver längernden Bundesbeschlusse vom 19. Juni 1845 gehoben wird, in dem dadurch unter Anderem auch jener §. 29. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 insoweit abgeändert wird, als er eine kürzere Schutzfrist enthält; daß nun aber die Bestimmung dieses §. 29. nicht als eine Be dingung der Rechtsausübung, sondern als eine unbestimmte Frist, d. h. als die Gestattung des Rechts bis zu dem Eintritt eines unbe stimmten Ereignisses (äis« ineortu»!), zu betrachten ist, deren fort dauernde Wirksamkeit hier nur erst dann in Frage kommen könnte, wenn, was nicht der Fall, jene auf einen bestimmten Zeitraum nor- mirte Schutzfrist der Bundesgesetze bereits abgelaufen wäre, und es
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