Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1857
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- 1857-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1857
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- Deutsch
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sich darum handelte, ob über sie hinaus noch die unbestimmte Frist des §. 29. in Wirksamkeit bliebe; daß aber, auch abgesehen hiervon, die Auffassung der Angeklagten von vorn herein an dem Widerspruche leidet, als sei der Urheber des Kunstwerkes unter allen Umstanden verbunden, die Platten durch den Druck abzunutzcn, um dadurch dem künftigen Nachdrucke kein Hinderniß seiner cintrctenden Befugniß zu bereiten; daß vielmehr der Eintritt jeder neuen Erfindung, wie derje nigen der Galvanoplastik, welche den Gebrauch der Platten durch deren Schonung verlängert, nicht nur als ein der Absicht des Gesetzes nicht widersprechender, sondern dieselbe vielmehr befördernder Vor- thcil für den Urheber des Kunstwerkes zu betrachten ist, und daß es sich daher schließlich nicht darum handelt, ob die Abnahme von Tochtcrplatten auf galvanoplastischcm Wege und die Benutzung die ser Tochterplatten zum Druck an und für sich unerlaubt, oder nicht unter den §. 29. fallend, zu erachten sei, sondern darum, ob, wenn auch nicht unmittelbar durch den Druck, sondern nur durch die Ab nahme der Tochterplatten die Original-Kupferplatte dergestalt gelit ten habe, daß sie nicht mehr als brauchbar zu erachten sei; daß indeß die jetzt noch vorhandene Brauchbarkeit dieser letzteren Platte durch den artistischen Sachvcrständigen-Verein begutachtet ist; (Schluß in Nr. 156). Zu dem Rechtsfall in Nr. 147 d. Bl. Sind Stickmuster, Dessins, Seifen-, Wein-und sonstige Etiquetten, Tapeten - Muster w. geschützt? Der §. 18. des preuß. Gesetzes vom 11. Juni 1837 hat es nach dem Geist des Gesetzgebers durchaus nur mit den wissen schaftlichen Zeichnungen zu thun, d. h. mit solchen, wo die Zeichnung kein Kunstwerk ist, sondern einer wissenschaftlichen Idee entsprungen ist. Sollte es z. B. erlaubt sein, aus dem bedeu tenden Riegcl'schen oder Ernst «LKorn'schcn Verlage architektonischer Werke die Zeichnungen nachzudrucken, wo sich dann jeder Sach kundige den Text zu den Zeichnungen allein machen könnte, so würde das Eigenthum erwähnter Verleger gründlich gefährdet und ihr Schaden unter Umständen unberechenbar sein. Diese wissenschaftlichen Zeichnungen also will das Gesetz schützen, nicht das Heer von Stickmustern w., für die durchaus kein Muster schutz eingeführt werden soll. (Siehe die Kammervcrhandlungen vom April d. I.) Das Herstellen der Stick-, Häkel- und anderer Muster ist ein mechanisches, wozu den Fertigern — wie auch das K. Kammergcricht ausgeführt hat — keine Idee eigen ist, die irgend eine wissen schaftliche Basis hätte. Ebenso zur würden sonst Wein-, Seifcn- und andere derartige Etiquetten, Tapetcn-Mustcr re- vom Gesetz ge schützt werden müssen! Der Stickmusterzcichner verhält sich ähnlich zum Künstler wie der Bartscheerer zum Arzt. Daß Stickmuster von der Gesetzgebung gar nicht vorgesehen sind, beweist auch der Umstand, daß das Ministerium der geistlichen Angelegenheiten solche gar nicht zum Einregistriren annimmt, son dern stets als „Fabrikmuster" zurückweist. Wer sollte auch diese Millionen Muster und Muster-Variationen einregistriren, wer sich dabei zurcchtfinden? Das ist stricte ein Ding der Unmöglichkeit und somit würde ein Musterschutz zu den heillosesten Jrrthümern und Differenzen führen. Bei dem von mir glücklich zu Ende geführten Preßproceß, wo ich dafür bestraft werden sollte, daß meine Rcdactrice aus einer eng lischen Zeitung drei Muster entlehnt hatte, welche von einer andern deutschen Musterzeitung herstammten und von der Redactrice, hätte sie oen Ursprung nur entfernt ahnen können, gewiß nicht benutzt worden wären, kann ich von meinem Stand punkt aus nur die schöne Zeit bedauern, welche der Proceß gekostet hat und nebenbei nicht minder die großartigen Aktenstücke um eine so unfruchtbare Sache. Ich halte es für ein Uebcl der Zeit, daß heutzutage solche Dinge bei der Justiz überhaupt noch möglich sind und werde in qu. Preß- sachc wahrlich niemals zu Denjenigen mich bekennen, die da von einem interessanten Falle reden, der Vorgelegen hat, und was da geworden wäre, wenn ich wissentlich gehandelt. Als ob cinVcr- lagsbuchhändler, der ein umfangreiches Geschäft hat, auch noch ne benbei Strümpfe stricken und weibliche Arbeiten ausführen könnte, und im Stande wäre zu wissen, wo die Millionen Variationen von Muster-Dessins ihren Ursprung haben! Otto Zanke- Miscellen. Die Ploetz'schen Schulbücher. — Vor Kurzem hatten wir Anlaß, auf den außerordentlichen Erfolg der Lehrbücher von Meidinger und Ahn durch statistische Notizen hinzuweisen. Mit großer Auszeichnung verdienen auch die Schulbücher von Ploetz (Verlag von F. A. Hcrbig in Berlin) erwähnt zu werden. Von dessen französischem „Elementarbuch" sind bekanntlich seit der ersten Auflage im Jahre 1848 vierzehn Auflagen erschienen, deren Stärke von 2500 auf 20,750 Exemplare vorgeschritten ist und ins- gesammt sich auf 110,000 Exemplare beläuft; die französische „Schulgrammatik" aber ist seit ihrem kaum achtjährigen Er scheinen bereits zehnmal mit einer Totalsumme von 47,500 Exem plaren neu aufgelegt worden. Hat man also schon den Absatz von 238,000 Exemplaren von Meidinger in beinahe sechs Decennien einen ungeheuer» zu nennen befunden, so haben doch die Verhält nisse von Ahn und Ploetz auf noch weit rühmlichere Erwähnung Anspruch. Wie die deutschen Elassikcr unter dasamcrikani- sche V olk gebracht werden. Der Buchhändler F. W. Tho mas in Philadelphia, der größte deutsche Nachdrucker in den Verei nigten Staaten, kündigt in amerikanischen Blättern an. daß er, um Goethe und Schiller, Lessing und Humboldt, Zschokke und Heine, Hauff und Auerbach w. noch mehr unter dem Volke von Amerika zu verbreiten, mit seiner wohlfeilen Ausgabe dieser Schriftsteller eine Lotterie von nützlichen Gegenständen, zum Werthe von angeblich 50,000 Dollars (70,000 Thaler), verbunden habe. Für jeden Dol lar „deutsche Elassiker" bekommt man ein Lottericloos als Zugabe, und wer Goethe's sämmtliche Werke kauft, bekommt acht Loose aus einmal, die „im glücklichsten Falle" die auf die zuerst gezogenen acht Nummern fallenden Prämien, im Werthe von 9375 Dollars, ge winnen können. Unter den Hauptgewinnen befindet sich ein drei stöckiges Haus in Philadelphia, im Werthe von 5000, und ein ande res im Werthe von 3000 Dollars. Ein goldenes und ein silbernes Service, ein Pianoforte, goldene und silberne Eylinder-Uhren, Kaschmir-Shawls, seidene Kleider, goldene Ketten und Spangen, große Spiegel mit Goldrahmcn, Galanterie - und Nipp-Sachen w- sind unter den Gewinnen. Sobald hunderttausend Loose mit den da zu gehörenden Elassikern ausgegeben sind, beginnt die Ziehung. Jedes Loos gewinnt, und wäre cs auch nur einen Steindruck im Werthe von angeblich 25 Cents. Nun behaupte Einer noch in Amerika, wie das dort so häufig geschieht, daß Wissenschaft und Li teratur keinen realen Nutzen haben! Wenn man mit Lessing's „Er ziehung des Menschengeschlechts" für seine Tochter eine Pariser Cri- noline und mit Humboldt's „Kosmos" für seinen Sohn einen ele ganten Nascnquetscher erwerben kann, so heißt das gewiß, das An genehme mit dem Nützlichen verbinden. (Mag. f. d. Lit. d- Ausl.)
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