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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-12-21
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1857
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Theil. Rechtsfülle. (Schluß aus Nr. 154.) 4) In Gemäßheit des Gesetzes vom 11. Juni 1837, welches zur Begutachtung der technischen Fragen über Nachdruck rcsp. un erlaubte Nachbildung die Bildung eines literarischen resp. artisti schen Sachverständigen-Vereins anocdnet, und den Richter zur Be antwortung der Fragen, ob Nachdruck oder unerlaubte Nachbildung vorhanden sei u. s. w-, an diesen Verein verweist, ist auch in der vorliegenden Sache das Gutachten des artistischen Vereins in Berlin außer den beiden — von demselben bejahten — Fragen: oh die mit Beschlag belegten Äbbildungen als Nachbildungen des Waagen'- schen von Merz gefertigten Kupferstichs im Sinne des Gesetzes von 1837 zu betrachten, und ob die Originalplatte dieses Stichs noch brauchbar sei, zugleich darüber erfordert worden: ob die Photographie, d. h. die Erzeugung eines Bildes durch Einwirkung des Lichtes auf ein chemisches Präparat, ein rein chemisches Verfahren zur Vervielfältigung der Abbildung eines Kunstwerkes sei? denn solche rein mechanische Vervielfältigung ist verboten. Dieses Gutachten lautet: Der Verein ist der entschiedenen Ansicht, daß die Nachbildung eines Kupferstiches durch die Photo graphie im Sinne des §.29. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 ledig lich als ein „rein mechanisches Verfahren" betrachtet werden muß. Es sind lediglich nur technische Mittel, welche bei einer derartigen photographischen Production angewendet werden und das gegebene Werk sich selbst wiederholen lasten. Es sind Mittel, welche der Wie derholung plastischer Werke durch Abformung, Abguß und nament lich durch Galvanoplastik völlig parallel stehen. Die Bedeutsamkeit des natürlichen Protestes, welcher in der photographischen Production zu Tage tritt, die Arbeiten der Wissenschaft, welche erforderlich waren, um ihn der praktischen Benutzung anheimzugeben, können hier um so weniger eine abweichende Auffassung begründen, als die Technik der Photographie bereits Gemeingut geworden ist, und als solches geübt wird. Wenn ihre Leistungen von den Bestimmungen des genannten §. 29. unabhängig gemacht werden sollten, so würde allen namhaften Unternehmungen im Kupferstich und verwandten Künsten der Boden genommen und den Grundbedingungen des Gesetzes vom 11. Juni 1837, soweit sich dieses auf künstlerische Production bezieht, entgegengewirkt werden *). Die Angeklagten führen zur Widerlegung dieses Gutachtens Folgendes an. Sic sagen: Das Gesetz verbietet nur das rein mechanische und erwähnt in keiner Weise ein noch nicht erfundenes chemisches Verfahren. Bei Photographieen aber ist das Entstehen des Bildes rein chemischer Natur, während das Vollenden rein auf richtiger künstlerischer Erkenntniß beruht. Diese Erkenntniß aber ist es, nicht die Technik allein, die den Begriff: Kunst repräsentirt. Es ist hiermit dasselbe in trockenen Worten gesagt, was Lessing poetischer in seiner Emilia Galotti ausspricht: Raphael wäre der größte Maler der Welt, auch wenn er ohne Hände geboren wäre! Nur künstlerische Erkenntniß schafft in unserer photographischen Kunst werthvolle Producte. Die Mechanik hat nichts damit zu schaf fen. Wollte man entgegnen, daß die Vorrichtungen, welche erfor sch Nach öffentlichen Blättern ist kürzlich höheren Orts die Anfer tigung von Lichtbildern auf Metallplatten, Papier u. s. w., also die Daguerreotypie und Photographie, für ein Gewerbe erklärt, also im Gegensätze zur eigentlichen Kunst der Gewerbesteuer unterworfen worden. derlich sind, um das Licht zeichnen zu lassen, nur durch mechani sche Manipulationen bewirkt werden können, so hört der Begriff Kunst oder Chemie überhaupt auf zu existiren. Denn bei dem malen den Künstler sind die Vorrichtungen auch mechanisch, da er ja doch die Leinwand aufspanncn und die Farben reiben muß. Insofern ist in der Chemie die Vorrichtung ebenfalls mechanisch; denn will man zwei Körper sich chemisch verbinden lassen, so muß man sie allerdings mechanisch zusammenbringen, der aus dieser Verbindung erzeugte Körper ist indeß ein chemisches Product, kein mechanisches Machwerk. So in der Photographie! Die Zeichnung entsteht durch das Licht. Kein Druck, keine Reibung, kein Aufträgen von Farbe auf bestimmt vorher angegebene Stellen wie beim Kupferstich rc. läßt das Bild entstehen, sondern das Licht allein, mit künstlerischer Einsicht benutzt oder modisicirt, zeichnet die ihm ausgesetzten Gegenstände. Ein Weg also, der im Gesetz nicht verboten ist und von keinem sachverständigen Chemiker als ein Werk der Mechanik betrachtet werden kann. Man möchte vielleicht einwenden, daß hier die Ehemie die Stelle der Mechanik vertritt, aber wir halten dafür, daß in unserer Kunst die Chemie die Stelle der Technik des Malers vertrete. Diese Technik ist jedoch nicht bloß mechanischer Natur, obwohl das Erler nen derselben wie in jeder Kunst fast mechanisch eingeleitet wird. So in der photographischen Chemie. Auch hier ist die Einleitung durch chemische Receptc fast mechanisch; aber jeder Laie, der diese Recepte versucht, wird finden, daß künstlerische Resultate auch nur durch künstlerischen Sinn und eben solche Erkenntniß erzielt werden können. Deßhalb gehört zur Erlernung der Technik der Photogra phen gerade so viel Ausdauer und Vorübungen als zur Technik der Maler oder Bildhauer. Das endlich, was man als Vervielfältigung in der Photographie bezeichnet, steht in derselben Kategorie wie die Copie eines Malers von einem vorhandenen Original, welche selbst sachverständige Künstler keine strafbare Nachbildung nennen rc. Das Charakteristische eines mechanischen Verfahrens besteht darin, daß man in kurzer Zeit (z. B. von einer Kupferplatte) in einem Tage eine Auflage von mehreren Hunderten von Exem plaren unter Benutzung von handwerksmäßig angelernten Personen liefern kann, wovon kein einziges Exemplar als mißlungen zu be trachten, während in der Photographie drei bis vier Copiecn eines Originalbildes einen ganzen Tag und mehr in Anspruch nehmen können, ohne das Resultat immer gelungen zu geben. Schon dies deutet darauf hin, daß das Verfahren kein rein mechanisches, wenn auch ein schnelleres ist, als das Cvpiren mit der Hand. Auch können in unserer Kunst nicht Lehrlinge den Meister vertreten, da eben künstlerische Erkenntniß dazu gehört und eine langjährige Heb ung der Technik, was bei lithographischen und anderen ähnlichen Vervielfältigungen nicht der Fall ist. Beim Cvpiren eines Originals müssen wir wie der Maler das Auge gebrauchen und die angefangene chemische Wirkung unterbrechen; wir prüfen wie der Maler, was geschehen ist und was noch geschehen muß, um die richtige Wirkung hervorzubringen. Das Licht ist unsere Hand! Führen wir sie unge schickt, so erhalten wir schlechte Resultate, sichren wir sie geschickt, so kann das Resultat (also die Copie) leicht das Original an künstleri schen Effecten übertreffen. Darin aber liegt doch wohl ein charakte ristisches Merkmal, daß photographische Copieen keine mechanische Nachbildungen sind, weßhalb auch in der Photographie die Be zeichnung: Abdruck! durchaus ungehörig ist und von jedem Unter richteten vermieden wird. Somit glauben wir denn berechtigt zu sein, für unsere Photographie das Prädicat: Kunst in Anspruch nehmen zu dürfen. Beide Richter haben aber dieser Ausführung entgegen sich dem obigen Gutachten des artistischen Vereins angeschlossen, und daher
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