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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-12-21
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1857
- Sprache
- Deutsch
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156, 21. December. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2549 die vorliegende photographischeNachbildung als eine rein mechanische, mithin unter das Verbot des Gesetzes fallende, erklärt. Abgesehen von diesem Gutachten würde sich übrigens diese Frage auch bei freier Beurtheilung aus dem Wortlaute des Gesetzes vom 11. Juni 1837 selbst entscheiden lassen. Denn der §.21. des selben nennt als verbotene Verfahren insbesondere: „Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Farbendruck, Uebertragung u. s. w.", die Photographie fallt aber gewiß unter diese zuletzt gedachte allge meine Bezeichnung: „Uebertragung", da sie durch einen chemischen Proceß geschieht. Zu demselben Resultate müßte aber offenbar der im Gesetze hervorgchobcnc Gegensatz zwischen „mechanischem Ver fahren und künstlerischer Production" führen, weil in diesem Ge gensätze der chemische Proceß der Photographie offenbar nicht als eine in freier selbstständiger Auffassung schaffende Kunst betrachtet werden kann. Andere Gesetze, z. B. das in dem Ukas vom 21. Januar 1846 enthaltene russische Nachdrucksgesetz Art. 13., nennen daher auch ausdrücklich die Daguerreotypie als mechanisches Verfahren. Streitig blieb hierbei auch die rechtliche Stellung des obenge dachten Sachverständigen-Vercins, welche das Gesetz insofern unklar laßt, als nicht erhellt, ob der Richter unbedingt an dessen Ausspruch gebunden sei, denselben also als die maaßgebende Entscheidung eines korum Specials osusss anzunehmen, oder ob er denselben eben nur als ein seiner Prüfung unterworfenes, und also geeignetenfalls auch zu verwerfendes reines Gutachten zu betrachten habe. Die nachfolgende Entscheidung des Ober-Tribunals bei diesem Beschwerdepunkte entscheidet zugleich diese seit lange bei den Be hörden streitig gebliebene Frage. Sie lautet: in Erwägung: daß die §§. 17. und 31. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 vorschreiben, daß, wenn der Richter darüber zweifelhaft sei, ob eine Druckschrift als Nachdruck oder eine Abbildung als Nachbildung und demgemäß als unerlaubt zu betrachten sei, er dar über das Gutachten des Sachverständigen - Vereins einzuholen habe; daß sich im klebrigen weder in jenem Gesetze, noch auch in der vom Staats-Ministerium in Gemäßheit der im §. 17. demselben ge gebenen Ermächtigung erlassenen Instruction über die Bildung des Sachverständigen-Vereins vom 15. Mai 1838 irgend eine Andeut ung darüber findet, in welcher Stellung dieser Verein zum erken nenden Richter sich befinde; daß daher nur nach allgemeinen Grund sätzen, wie nach den Regeln, welche in der Criminal-Ordnung ß. 133. ff. über die Feststellung des objectiven Thatbestandes gegeben sind, an genommen werden muß, daß der Richter die Entscheidungen des Sachverständigen-Vercins zwar als endgültige Gutachten zu betrachten habe, so daß, sowie er nicht verpflichtet ist, außer den in den §. 169. ff. der Eriminal-Ordnung bezeichneten Gutachten der Mcdicinal-Behördcn annoch die Gutachten anderer Sachverständigen zur Feststellung des objectiven Thatbestandes einzuholen, er doch be rechtigt ist, das Gutachten als solches seiner eigenen selbstständigen Beurtheilung zu unterziehen und demgemäß zu erkennen; daß nun in Gemäßheit dieses Grundsatzes der erste Richter sich der Prüfung des im vorliegenden Falle von dem artistischen Sachverständigen-Verein abgegebenen Gutachtens darüber, ob die photographische Vervielfältigung des hier in Rede stehenden Bildes als eine mechanische Nachbildung zu betrachten sei, unterzogen hat und demselben beigetreten ist, und daß sich ein Gleiches nur von dem Appellationsrichter nach den Gründen seines Erkenntnisses an- nehmen läßt, so daß in ihren Entscheidungen sich eine der weiteren Kritik entziehende thatsächliche Feststellung findet, bei ihrem Resultat aber die Frage, ob der Appellationsrichter zu seiner Information über jenes Gutachten hinaus noch einen weiteren Beweis durch den neu vorgeschlagenen Sachverständigen Massen wollte, lediglich sei nem Ermessen überlassen bleiben mußte. Die jetzige kaufmännische Krisis und unser Geschäft. Eine kurze Parallele. Man ist jetzt überall darin einverstanden, daß die gegenwärtige kaufmännische Krise (natürlich hier abgesehen vom Börsenspiel) in der Uebcrproduction von Waaren aller Art während den letzten sechs bis acht Jahren ihren Hauptgrund habe. Man producirte und.pro- ducirte ins Blaue hinein bis zum Eulminationspunct — da stockte es nun, und bergab geht's. Fand man in seiner Nähe keine will fährigen Abnehmer für das Producirte, nun so streckte man die kaufmännischen Arme weit über das Meer hinaus und suchte sie dort. Dort waren viele Hände bereit zu empfangen, zu bezahlen auch so lange es eben ging — jetzt ruht die Hand, der Markt ist überführt. Je mehr producirt wird aus dem Rohstoffe, desto höher steigt für diesen der Preis, je theurer werden die Hände, welche ihn verarbeiten. Das ist unumstößlich wahr. Gegenwärtig, wo das Drängen nach Production nachläßt, fallen bereits die Rohproducte bis um 50 ?ö, und arbeitende Hände werden nicht mehr gesucht, sondern sie bieten sich an. Ist es mit uns nicht seit Jahren schon auch so? Warum zahlen wir jetzt höhere Druck- und Papierpreise, warum höheres Honorar, höhere Arbeitslöhne? Unsere Ueberproduction ist daran Schuld! Die Reaction wird auch nicht ausbleiben, nur kann sie nicht so Welt- oder städteer schütternd auftreten, weil cs sich bei unserm Geschäft eben nie um Millionen handelt; bei uns äußert sich derRückschlag in Verarmung des Individuums, dem sanften Verschwinden vom Schauplatze der Thätigkeit ohne Eclat, ohne den Sturz Anderer nach sich zu ziehen. Man verneint zur Zeit bei uns noch jede nachtheilige Ein wirkung der kaufmännischen Krisis auf unser Geschäft, wir wollen's abwarten, ich bin der Meinung nicht. Jedenfalls steht den Herrn Sortimentern und dadurch ja auch den Herrn Verlegern zunächst ein glänzendes Weihnachtsgeschäft nicht in Aussicht. Die ge drückte Stimmung der Zeit thut viel. Jedermann mäßigt sich bei seinen Einkäufen, zumal der, welcher Verluste ertragen hat, oder dessen Vermögen durch den niedrigen Stand der Actien momentan reducirt ist. Wenn übrigens diese Krisis zur Zeit einer Ostermesse einge treten wäre, dann würde sie auch sofort einen nachtheiligen Ein fluß auf die Abwickelung unseres Börsengeschäfts gehabt haben; denn ein großer Theil der Sortimentshandlungen hat nicht etwa die Summen, die nach Leipzig zur Ostermesse zu dirigiren sind, in blanken Thalern vorräthig liegen, sondern sie bedürfen dazu auf Zeit der Hilfe von Banquiers, diese würden aber in solcher Krise einesthcils sehr theuer, und vielfach gar nicht zur Benutzung zu haben gewesen sein, und hätten es auch wohl nicht sein können. Bis zur Ostermesse 1858 sind gottlob noch fast fünf Monate, bis dahin werden sich ja die Verhältnisse gehörig klären, jconsolidi- ren und „ Unser Verk ehr " hoffentlich nicht leiden. Das wünsche ich wenigstens von Herzen. Leipzig, 17. Decbr. 1857. E. Wcngler. Miscellen. Die Lpzg. Ztg. enthält eine Concurs-Eröffnung des K. Krcisgerichts zu Görlitz über das Vermögen des Buchhändler und Buchdruckereibesitzer AdolphHcinze, Firma G. Heinze 6 Co., daselbst. Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Rechtsan walt Justizrath Uttech bestellt; die Ansprüche der Gläubiger sind bis zum 15. Januar 1858 einschließlich anzumelden, und zu Sachwal tern werden die Rechtsanwälte Justizrath Herrmann, Wildt und v. Rabenau vorgeschlagen.
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