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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1862
- Sprache
- Deutsch
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1362 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 8S, 2. Juli. Nichtamtlicher Theil. Erörterungen und Entscheidungen, den buchhändlerischen Verkehr betreffend. Dritter Artikel.*) Ucber den Unterschied zwischen Commissions- und Sortiments buchhandel. Die Berechtigung zur Ausübung des Buch- und Kunsthan dels ist von jeher von Concession der Ortsobrigkeit abhängig ge wesen und auch die neueste Gesetzgebung hat darin nichts geän dert (H. 8. des Gewerbegesetzes vom 15. October 1861). Darü ber, daß ein Concessionar die Grenzen der ihm verliehenen Be rechtigung nicht überschreite, hat gleichfalls die Obrigkeit zu wachen; es steht aber auch den Mitconcessionaren frei, etwaige Contraventionen der College» zur Anzeige zu bringen. Biswei len sind jedoch die Grenzen der ertheilten Berechtigung so zwei felhaft, oder es werden nach Befinden so viel Zweifel hinein ge legt, daß Sachverständige zu Ectheilung von Gutachten angeru fen werden müssen. Vor nicht zu langer Zeit hatte sich einmal die Deputation des Vereins der Buchhändler zu Leipzig in einem Gutachten über den Unterschied zwischen Commissions- und Sor timentshandel auszusprechen, welches bei Entscheidung einer Differenz über Auslegung einer Concession den Ausschlag gab. Da dieses Gutachten nebst den ertheilten Entscheidungen nicht allen Buchhändlern bekannt ist, auch sonst von allgemeinem In teresse sein dürfte, so soll dessen Mittheilung in aller Kürzein Nachstehendem erfolgen. Beim Stadtrath zu Dresden hatte der Buchhändler Zk. um Concession zum Verlags- und Commissionsbuchhandel gebeten und dabei ausdrücklich erklärt, daß cs seine Absicht nicht sei, Sortimentsbuchhandel zu betreiben, vielmehr wolle er sich nur auf eigenen Verlag und Commissionsartikel beschränken. Stadt rath und Kreisdirection wiesen dessen Gesuch ab, wogegen das kvnigl. Ministerium verordnete, daß dem Zk. die nachgesuchte Concession zum „Verlagsbuchhandel und zum Einzelvertrieb der ihm in Commission gegebenen Schriften" bcwandten Umständen nach zu ertheilen sei. Dagegen remonstrirte der Dresdner Buch händlerverein hauptsächlich, weil in der Concession zu Commis sionsgeschäften zugleich der Sortimentsbuchhandel mit inbegrif fen zu sein scheine, diesen aber X. gar nicht nachgesucht habe. Das kvnigl. Ministerium verwarf jedoch den eingewandten Re kurs und wies darauf hin, es sei jedenfalls zu erwarten, ob, falls der Stadtrath Veranlassung haben sollte, wegen behauptelerGe- werbscontraventionen auf Seiten des X. seine Cognition ein- treten zu lassen, nach Befinden den Vorgesetzten Behörden Gele genheit werde gegeben werden, über etwaige Zweifel Entschei dung zu ertheilen. Diese Gelegenheit fand sich sehr bald; denn der gedachte Buchhändlerverein denuncirte gegen Zk. beim Stadtrathe, weil derselbe in einem an die Mehrzahl deutscher Buchhandlungen ver sendeten Circulare erklärt habe, daß er seine Thätigkeit auch dem Vertriebe von Lieferungs werken zuzuwenden beabsichtige, und daher um rechtzeitige Einsendung von ersten Lieferungen neuer Erscheinungen in dreifacher, Nova im Allgemeinen in einfacher Anzahl bitte, den Mehrbedarf aber nachverlangen werde, welche Erklärung vollständig documentire, daß k. den Sorti mentshandel in seiner ganzen Ausdehnung betreibe, während er doch nur zum Verlags- und Commissionshandel concessionirt sei, denn der CommissionshaAdel bestehe im Vertriebe solcher Bücher, die im Selbstverläge der Nicht-Buchhändlern erschienen und von diesen dem Buchhändler zum Vertriebe übergeben seien, des sen Firma bei solchen Werken auf dem Titel mit benannt sein müsse, unter Bezeichnung.,,in Commission bei N. R." Dagegen könne von Buchhändl ern dem Zc. nichts in Commission gege ben werden, da sonst gar keinUnterschied zwischen L.als Commis- sionär und einem Sortimentsbuchhändler stattsindcn würde; ein solcher erhalte in der Regel auch nur einige Exemplare vom Ver lagsbuchhändler auf das Lager, und rcmittire sie, wenn er sie nicht absetzen könne. Aus den hiermit verbundenen Antrag, den Zs. wegen Ue- berschreitung seiner Concessionsbefugnisse zu bestrafen, ertheilte der Stadtrath abfällige Bescheidung und ging hierbei von der Ansicht aus, daß es sich bei der Beurtheilung der Grenzen des Commissionshandels lediglich darum handle, ob der Verkauf für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten erfolge, darü ber aber, daß Zs. fremde Vcrlagsartikel für eigene Rechnung ver treibe, ein speciellcr Nachweis nicht vorliege. Der Buchhändlervcrein zu Dresden überreichte nun das be reits gedachte Gutachten der Deputation des Vereins der Buch händler zu Leipzig. In diesem Gutachten wurde zwar die Rich tigkeit der von den Antragstellern gegebenen Definition von Com missions-und Sortimentsbuchhandel vern ei n t, man war jedoch zu bejahender Beantwortung der Frage gelangt, ob nicht chon aus dem Zk.'schen Circulare hervorgehe, daß derselbe den Sortimentsbuchhandel betreiben wolle. Die Motivirung war also erfolgt: „Wenn es sich um Beantwortung der Frage handelt, was im deutschen Buchhandel unter Commissionsbuchhandel verstan den werde, so wird die einstimmige Ansicht der Sachverständigen dahin gehen, daß unter« diesem Ausdruck im Allgemeinen und zu nächst derjenige Zweig des Buchhandels begriffen werde, der die Vermittelung des gesummten Verkehrs der örtlich getrennten Buchhändler unter einander zu seiner Aufgabe hat. Ein solcher Commissionsbuchhandel kann nur an denjenigen Orten stattfin den, welche als Commissionsplätze im Buchhandel anerkannt sind; er findet vorzugsweise in Leipzig Statt, wo vermöge der eigen- thümlichen Organisation des deutschen Buchhandels jeder Buch händler seinen Commissionär hat. „In Dresden kann von einem Commissionsbuchhandel in dieser, der gewöhnlichsten, Bedeutung dieses Ausdruckes nicht die Rede sein. „Im engeren Sinne des Wortes spricht man von Eom- missionsbuchhandel oder Commissionsverlag in dem Falle, wenn ein Schriftsteller, eine gelehrte Anstalt, überhaupt ein Nicht buchhändler sein Werk auf eigene Kosten hat drucken lassen und dasselbe zum Vertrieb auf dem Wege des Buchhandels einem Buchhändler commissionsweise übergibt. Diese Fälle kommen verhältnißmäßig nur selten vor, und es gibt keine Buchhandlung, die sich ausschließlich oder auch nur vorzugsweise mit dieser Art von Buchhandel beschäftigte, sie kann daher auch nicht als be sonderer Zweig des Buchhandels angesehen werden. „Ein Cvmmisstonshandel hingegen, dessen Betrieb in dem Verkaufe der Verlagswerke anderer Buchhändler für decenRech- nung bestünde, in welchem also die Sortimentsbücher von dem verkaufenden Sortimentshändler nicht für eigene Rechnung, son dern für Rechnung der fremden Verleger verkauft würden, ein solcher Commissionsbuchhandel nach kaufmännischen Begriffen existirt in Deutschland nicht. *) II. S. Nr. 77.
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