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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-12-31
- Erscheinungsdatum
- 31.12.1862
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- Deutsch
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von 6 Sgr. für das kleine Format und 15 Sgr. für das größere Format angefertigt zu haben, und gab ferner zu, diese Photogra phien in seinem Laden zur Ansicht ausgestellt zu haben, von de nen seine Frau jedoch ohne sein Vorwiffen drei Exemplare der kleinen Sorte s 6 Sgr. per Stück und eines der größeren Exem plare für 18 Sgr. verkauft habe. Der Advocat-Anwalt Mayer trug nach summarischer Wiederholung der Verhandlung auf Ver- urtheilung des beklagten Schubert an. Nachdem Advocat Wasscrmeyer nach entwickelten Vcrtheidi- gungsgründen auf Freisprechung des Eivilbcklagten, und das öf fentliche Ministerium auf Verurtheilung desselben zu einer Geld buße von fünfzig Thalern, zu einer Eivilentschädigung von hundert Thalern und Eonsiscation der Photographien angctra- gcn hatte, wurde die Verkündigung des Unheils in die heutige Sitzung vertagt, wo nach gepflogener Berathung die nachstehende Entscheidung erging. In Erwägung, daß der Rechtsvorgängcr der Klägerin aus- weise des Ministerialrescripcs vom 27. October 1859 beim Mi nisterium der geistlichen, Unterrichts - und Medicinal-Angelegen heiten die Erklärung abgegeben hat, gegen unbefugtes Nachbilden desvon demselben inOelgemalten Portraits des Professors Ernst Moritz Arndt den Schutz des Gesetzes vom II.Zuni 1837 inAn- spruch zu nehmen; daß derselbe durch Vertrag unter Privatunterschrift vom 2. Fe bruar 1861 der Klägerin das Recht eingeräumt hat, jenes Por trait durch Lithographie vervielfältigen und in demselben Vertrage der Verkaufspreis für den Abdruck mit der Schrift vorläufig auf zwei Thalcr festgesetzt worden ist; daß nun Verklagter von dem Zeugen S. Arndt eine Lithographie ^ des von dem Rechtsvorgänger dec.'Klägerin gemalten Portraits von Professor Arndt, auf welcher sich die Vermerke: „gemalt von Ju lius Röting", „Eigenthum der Verlagshandlung von Julius Buddeus zuDüsseldocf" befanden, mitdemAuftragc crhaltcnhat, nach und von derselben photographische Abbildungen für die Fa milie Arndt anzufertigen; daß Verklagter nach seinem eigenen Geständnisse nickt nur für die Familie Arndt nach der erwähnten Lithographie photographische Abbildungen in Quart- und Visi- > tenkarten-Format angcfertigt und sich hierfür hat bezahlen las- ^ scn, sondernauchvon denselben solche in seinemLaden ausgestellt und von seiner Frau drei Exemplare »6 Sgr. und eines zu 18 Sgr. verkauft worden sind; in Erwägung, daß die vom Beklagten vorgenommcne photogra- ' phische Nachbildung der der Klägerin allein zugehörigen Lithogra phie des Professors E.M. Arndt unzweifelhaft als eine Verviel fältigung im Sinne des §. 21. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 zu betrachten ist, und als solche verboten war, da Verklagter nicht einmal behauptet, dieselbe mit Genehmigung der Klägerin be wirkt zu haben, Untergebens auck nicht die Schlußbcstimmungcn deS §tz. 23. und 27. bezogenen Gesetzes zur Anwendung kommen können; daß Verklagter sich ebenso wenig auf seine b»„» liäos berufen kann, da derselbe als Maler, wenn nicht das Ungesetzliche seines Verfahrens wissen, so doch die auf der nachgebildctcn Lithogra phie unten befindlichen Vermerke sehen mußte, die Ausstellung der Photographien in seinemLaden keinen andernZwcck haben konnte, als dieselben zum Verkaufe anzubielen, und zudem auch ein sol cher Verkauf an andere nicht zur Familie Arndt gehörige Perso nen wirklich stattgefunden har; daß die von dem Zeugen Arndt dem Verklagten zur Ausstellung der fraglichen Photographien crtheilte Erlaubniß an dessen Straf fälligkeit nichts ändern kann; in Erwägung, daß dicsemnach Verklagter das der Klägerin aus schließlich zustehende Recht der Vervielfältigung desvon dcmMa- ler Julius Röting gemalten Portraits des Professors E. M. Arndt widerrechtlich beeinträchtigt resp. verletzt hat; in Erwägung, daß derKaufpreis der der Klägerin zugehörigen Li thographieunbestritten zweiThalerbeträgt; daß jedoch, dadievom Verklagten in zwei verschiedenen Formen nach einer und dersel ben Lithographie vorgenommene photographischeNachbildungnur als eine Nachbildung anzusehen ist, derbem Eivilkläger zugefügte Schaden nur auf denBetragvon hundert Thalern festzusetzen ist; aus diesen Gründen erklärt die Zuchtpvlizeikammer des König!. Landgerichts den Eivilbeklagten überführt: die von der Verlags handlung von Julius Buddeus in Düsseldorf mit Genehmigung des Malers Röting herausgegebene Lithographie des von Letzte rem gemalten Portraits von E. M. Arndt widerrechtlich photo graphisch vervielfältigt und verkauft zu haben, und verurtheilt denselben auf Grund der vom Hrn. Präsidenten in der Sitzung verlesenen tzß. 30. 10. 11. 12. und 13. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 und Art. 194. der E. P. O. (folgt der Text der an gezogenen Gesetzesstcllen) zu einer Geldbuße von fünfzig Tha lern, im Aahlungsunvermögensfalle zu einer Gefängnißstrafevon vier Wochen, zu einer Eivilentschädigung von einhundert Tha lern an den Eivilkläger gegenüber ergangenen Kosten, liquidier zum Vortheil des Staats incl. eines zu diesem Urtheil bestimmten Stempels von fünfzehn Sgr. auf die Summe von 22 Sgr. 7 Pf.; erklärt die noch vorräthigen Exemplare der vom Verklagten nach der der Klägerin zugehörigen Lithographie des Professor- E. M. Arndt gefertigten Photographie und negativen Bilder für confis- cirt, verordnet deren Vernichtung und weiset jede Mehrforderung des Eivilklägers als unbegründet ab. Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung der Zuchtpolizeikammer zu Bonn am 13. November 1862. (gez.:) Lamberz. Oster. Obernier. Blumberger. „Bestimmungen über einige den buchhändlerischen Verkehr betreffende Punkte/' V-') Nachdem durch die Artikel in Nr. 155 die Debatte über die „Bestimmungen" angeregt, möchte ich, daß dieselbe ganz beson ders auf den jetzigen Usus, nach welchem das Meßagio an der quittirtcn Zahlung in Abzug gebracht wird, gerichtet werde; denn, wie schon hccvorgehoben, dieser Usus hat keinen Sinn, ec er schwert die Meßabrechnung und bringt geradezu Unrichtigkeiten in die Eonli, auf welchen als Zahlungen Beträge stehen, die gar nicht gezahlt worden! Eine Aenderung des jetzigen Usus ist aber um so nothwendigcr, als das Meßagio nur für ganze Thalcr, . nicht für Bruchtheile vom Thalcr gerechnet werden soll, zur Zeit aber von der ganzen Summe der Liste des EommissionärS das Agio gekürzt wird, während in dieser Summe die Summa tion der Groschen, der Bruchtheile der Thaler, von den einzelnen Saldi mit enthalten ist und auch an dieser Summe der Bruch theile das Agio in Abzug gebracht wird. Schon die Uebereinkunft vom Januar 1839 (siehe Börsenbl- 1839, Nr. 13) setzte fest, daß ^ „auf die überschirßenden Groschen" keinAgio gerechnet werden soll; abgesehen davon, daß allerdings 24 Jahre lang durch die Art und Weise, wie auf der Messe von den Listen der Eommissionäre das Agio gerechnet wird, doch von den übcrschießenden Groschen das Agio gekürzt worden, paßt überhaupt die genannte Ucbercin- kunft, aus welche zur Zeit das ganze Abrechnungsgeschäst basirt, zu den gegenwärtigen geschäftlichen Zuständen des Buchhandels gar nicht mehr, wiewohl der größere Theil der dem letzteren An- gchörendcn selbst von der ganzen Uebereinkunft auch nichts weiß! ») IV. S. Nr. 158. 391*
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