Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1864
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1864-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1864
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18640104
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186401043
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18640104
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1864
- Monat1864-01
- Tag1864-01-04
- Monat1864-01
- Jahr1864
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ten Zweifel für die Praxis kaum vorhanden sind. Denn im Ver lagshandel findet ein verhältnißmäßig starker Besitzwechsel statt; theilte deshalb die Geschäftswelt jene Bedenken gegen das unbe dingte Recht des Sortimenters (solange er seine Verpflichtun gen erfüllt), die ihm s cond. gemachten Sendungen bis zur Oster messe zu behalten, so müßten häufiger Collisionen Vorkommen, als es bisjetzt vor der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Allein angenommen, es könnten mehrfach Falle nachgewiesen werden, wo ein Sortimenter in die Lage gekommen wäre, seine Ansprüche gegen einen neuen Besitzer oder gegen die Gläubiger eines dem Concurs verfallenen Verlegers verfechten zu müssen, und wo ihm dies auch mit Erfolg gelungen wäre, so würde ich dennoch kein Gewicht darauf legen. Ich sage mir nämlich: der Schutz des Sortimenters gegen das Verlangen vorzeitiger Rück sendung im Falle des Besttzwechsels oder Concurses bildet kein neues Moment in seinem Rechtsverhältniß zum Verleger, son dern er ist eine klare undnothwendige Folgerung aus dem Prinzip des Conditionsgeschäfts, wie es sich im deutschen Buchhandel nach allen Consequenzen entwickelt hat, und deshalb eben möge es mir gestattet sein, nochmals ,das Wort zu nehmen. Bei manchen juristischen Schriftstellern, die sich mit diesem Gegenstände mehr oder weniger eingehend beschäftigt, habe ich ge funden, daß sie die Befugnisse des Sortimenters überhaupt zu eng nehmen. So z. B. ist es ein Jrrthum, wenn behauptet wird, der Sortimenter sei verpflichtet, nicht höher als zu dem vomVer- leger bestimmten Ladenpreise zu verkaufen. Eine stricte Ver pflichtung dazu besteht in keiner Weise und wird auch factisch nicht anerkannt. Die Einhaltung und Abweichung vom Ladenpreise wird vielmehr durch die Höhe des Rabatts und der Geschäftsspe sen, sowie vornehmlich auch durch dieConcurrenz bestimmt. Nicht minder ist es ein Jrrthum, wenn behauptet wird, der Sortimen ter habe kein Recht, die s cond. empfangenen Artikel im Wege des Handels weiter in Commission oder s cond. zu vergeben. Aus der faktischen Nichtanerkennung dieses Satzes ist in der That die dichte Verzweigung des deutschen Sortimentsbetriebs hervorge gangen. Massenhaft führen Handlungen Artikel s cond., die mit dem Verleger derselben in gar keiner Verbindung stehen. Der Leipziger Commissionär bezieht, ohne selbst Sortimentsgeschäste zu betreiben, Artikel s cond., um sie denjenigen seiner Commit- tenten wieder s cond. zu liefern, die bei dem betreffenden Verle ger keinen Credit genießen. Der deutsche Buchhandel in den Niederlanden ist vornehmlich in der Weise thäkig, daß er dies cond. erhaltenen Artikel an diejenigen niederländischen Handlun gen weiter s cond. vergibt, die mit Deutschland nicht direct ver kehren. In Oesterreich, Rußland und dem übrigen Auslande wird diese Vertriebsweise zum Segen des deutschen Buchhandels in der ausgedehntesten Weise ausgeübl. Berücksichtigt man diese Gangart des s cond. - Geschäfts, so wird man zugcben, daß es für den Sortimenter noch einen an dern Grund gibt als die Frachtspesen rc., warum er einem ver frühten Zurückverlangen der hier in Rede stehenden Sendungen nicht zu entsprechen vermag. Die Frachtspesen können ihm er setzt werden, ohne daß dadurch das Verlangen des Verlegers oder dessenRechtsnachfolgersMehr Grund gewinnt. Denn der Sor timenter ist vielfach gar nicht in der Lage, einer solchen Anforderung genügen zu können, auch wenn er wollte; er hat auf Grund eines allgemein bethätigten und nirgendwo widersproche nen Brauchs sein eigenes Verfügungsrecht an den s cond. erhal tenen Artikeln beschränkt und ist durch die Usance seines speci- ellen Geschäftskreises daran gebunden. Die volle Respectirung der usancenmäßigen Remissionsfrist ist somit erste Bedingung des geregelten Verkehrs im deutschen Buchhandel; es ist das Mi ni m um dessen, was der Sortimenter für den ungestörten Ge schäftsbetrieb zu verlangen hat, und deshalb ist sein Recht, erst zur Ostermesse zu remitliren, ein unbedingtes. Was nun das von Hrn. Assessor Stüler beispielsweise an gezogene Abkommen zwischen dem alten und neuen Besitzer eines Verlagsgeschäfts betrifft, so kann dies den Sortimenter vollstän dig gleichgültig lassen. Der ursprüngliche Verleger, der s cond. versandte, hat dadurch sein Rechtan der Sache beschränkt und er kann diese Sache nur soweitveräußern, als sein Recht dar an geht. Nimmt er hierauf keine Rücksicht, so braucht sich der Sortimenter deshalb nicht zu beunruhigen. Er braucht sich auch mit seinen Ersatzansprüchen nicht an den allen Besitzer verweisen zu lassen, sondern er ignorirt einfach die ungerechtfertigten An sprüche des neuen Besitzers und überläßt diesem den jedenfalls un dankbaren Versuch, sie zu verfechten. Er steht in seinem Rechte und die beiden Contrahenten sind im Unrecht; der eine, weil er etwas verkaufte, was er in dieser Ausdehnung nicht verkaufen konnte, und der andere, insoweit die Kenntniß dessen bei ihm zu vermuthen ist, daß der Verkäufer sein Verfügungsrecht temporär beschränkt hatte. Entstehen Conflicte, so mögen diese Beiden sie untereinander ausbaden. Der Sortimenter hat unbehelligt zu bleiben. Ganz das Nämliche ist es beim Concurs. Die Gläubiger mögen ihre Ansprüche soweit geltend machen, als sie können, aber was sie nicht können, ist: die Geschäftsordnung eines durch feste Usancen geregelten Handelsverkehrs umstoßen. Leipzig, 26. December 1863. A. Schürmann. Beitrittserklärungen zu der Berliner Erklärung über das Meßagio (Börsenbl. 1863, Nr. 153). Arnoldische Buchh. in Leipzig. Bartholomäus, Fr., in Erfurt. Bazar-Expedition in Leipzig. Bbhlau, H., in Weimar. Buchhandlung, Acad., (E. Groß) in Berlin. Costenoble, H., in Jena. Ernst L Korn in Berlin. Hirzel, S., in Leipzig. Hofmann K Co. in Berlin. Institut, Liter., in Leipzig. Jonas' Verlagsbuchh. in Berlin. I. Mittler's Sort.-Buchh. in Berlin. NicolaischeVerlagsbuchh. in Berlin- Nitzschke, W., in Stuttgart. Peters, H., in Berlin. Rücker L Püchler in Berlin. Schindler, H., in Berlin. Schlesinger'fche Buch- u. Musikh. in Berlin. Seehagen, O., in Berlin. Spamer, O-, in Leipzig. Stalling's Verlag, G., inOldenburg. Vereinsbuchhandlung in Berlin. Miscellen. Frankfurt a. M., 31.Dec. In der heutigen Sitzung der Bundesversammlung erklärte sich Preußen gegen den weima- rischen Antrag auf Verlängerung des Schutzes gegen Nach druck für die Werke von Goethe, Schiller, Herder und Wieland. IVenec /tnrerger /str Hiü/rograpäre unll Hrö/rvtäeäio»»en.,<.äa/'t. ller- susgeg. von Dr. 1. Letrkoldt. dskrg. 1863. Uvkt 12. Inli.: Okronologisoko Ooborsiobt der von .1. Lstrboldt vorölkvnt- livlilen 8okrikteo und ^ut'sütro. (8vkluss.) — Lurro dlsokrickk über äio in den Ongsrisokon kironlsnden belindlicben öiblio- lbeken. Von dem Kebeimralbo dieigebsur.^— Die Libliotkek des krsistsatos 8t. ßlarino. Von Demselben.— Die Deopsrdi- soke Libliotliek ru kevsnsli. Von Demselben. — lntlerslnr und ßlisoellsn. — Allgemeine kibliogrspkio. Personalnachrichten. Ein allgemein geachteter, verdienter College, Herr Julius Merz, Besitzer der Firma Bauer «L Raspe in Nürnberg, ist am 20. December in seinem 54. Lebensjahre an den Folgen eines Gehirnschlages plötzlich gestorben.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder