Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.01.1864
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- 1864-01-18
- Erscheinungsdatum
- 18.01.1864
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- Deutsch
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zu machen, was ihm beliebt, und wir wüßten, um auf den zwei ten Scüler'schen Fall zu kommen, auch keine Bestimmung der Concursordnung, durch welche, im Falle des Concurses des Ver legers, dieses Recht des Sortimentshändlers irgend geändert oder geschmälert würde. Es ist eine ganz entschieden irrige Aus führung des Hrn. Stüler, daß im Falle des Concurses des Ver legers sämmtliche von diesem s cond. versandten Artikel sofort eingefordert werden könnten; er ist zu solcher irrigen Annahme eben durch seine irrige Auffassung vom Rechtsverhältniß des s cond. gekommen, denn die Concursordnung weiß von solcher sofortiger Einforderung nichts; nach tz. 15. derselben ist die Gläubigerschaft nur berechtigt, von dem Mitcontrahenten des Gemeinschuldners, in unserem Falle: von dem Sortimentshänd ler, die „rückständige Gegenleistung" zu fordern, d. h. eben die Zahlung zur Ostermesse oder die Rücksendung des Buches. Wenn die Debatte über das ä cond. in diesen Blättern da hin führt, daß der Geschäftsusus, nach welchem die s cond.- Sendungen behandelt werden — welcher Usus freilich, wie jeder andere, abweichende Anschauungen nicht ausschließt —, zu einem ganz bestimmten und keinen Zweifel zulassenden Rechtsgrundsatze gebracht wird, so wird solche Debatte nicht nutzlos sein. Sollte der Buchhandel aber zu der Ueberzeugung gelangen, daß aus der Natur der Verhältnisse ein solcher vernünftiger Rechts grundsatz nichtzu schaffen ist, so wird nichts übrig bleiben, als den selben eben ox ovo hinzustellen, was einfach dadurch erreicht werden würde, daß den Facturen über ä cond. - und pro novitsls-Sen dungen statt der Rubrik „s cond." die ausführlichere Bedingung beigefügt würde: „. . . erhalten anbei unter der Bedingung derZahlung desfacturirtenBetrages zurOstermesse 186 .. oder Rücksendung des Buches bis dahin in dem Zustande, in welchem es anSie ab g e h t:..."DieAnnahme solcher Factur würde das Rechtsverhältniß zweifellos hinstellen; die Frage: auf wessen Gefahr ä cond. - und pro novit.-Sendun gen sowohl abgeben als lagern, wäre damit auch entschieden! Wir wollen solcher thatsachlichen Fixirung des fraglichen Rechtsgrundsatzes heute nicht das Wort reden; wird in einem Falle von materieller Bedeutung derselbe einmal von dem Richter gegen den Usus im Buchhandel gehandhabt, so wird freilich dies den angedeute'ten Schritt zur Folge haben. lH Miseellen. Leipzig, 11. Jan. Das K- Preuß. Ministerium der geist lichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten meldet als eingetragen in das dazu bestimmte Register der gegen Nachdruck geschützten Erzeugnisse der Wissenschaft und Kunst an unter dem 18. December 1863: Musikalischer Verlag (411 Artikel) von I. Meynne in Brüssel; unter dem 31. December 1863: Musikalischer Verlag von Gebrüder Schott in Brüssel; und unter dem 5. ds. Mts.: 1) Verlagsartikel von F. Renard in Lüttich; 2) Schriften von dem Schriftsteller Gustave Oppelt in Brüssel; 3) Vier im Verlage der Wittwe Bivort - Erowie in Gent erschienene Werke von H. G. Moke; und 4) Vier ältereVerlagswerke vonA.Lacroix, Verboeckhoven Co. in Brüssel. Die Verzeichnisse aller darin enthaltenen Artikel sind in beglau bigten Abschriften im Archive des Börsenvereins niedergelegt und da einzusehen; im officiellen Theile des Börsenblatts sollen nach Beschluß des Börsenvorstands nur neue Erscheinun gen wie bisher specificirt aufgesührt werden. Die Redaction. Entgegnung. — Das Börsenblatt Nr. 157 vom vorigen Jahre bringt unter MisceUen einen Artikel aus der Kölnischen Zeitung, worin dargethan werden soll, daß die bei mir erschienene „Abhandlung über dirFlöhe" nicht von Goethe sein soll. Ich kaufte dies Verlagsrecht, wovon die erste Auflage bei A. Duncker in Berlin erschienen war, und nachdem Hr. Dunckcr das Werk mit der ausdrücklichen Bezeichnung „als von Goethe herstammend" weiter verkauft hatte, und machte darauf hin die neue Auflage. Wenn auch Hr. v. d. Hagen behauptet hat, daß das lateinische Original 1635 in Marburg erschienen sei, und das selbst gewiß ist, so ist doch damit nicht gesagt, daß nicht Goethe die deutsche Uebersetzung besorgt und Text und Uebersetzung ge meinsam herausgegeben habe. Dafür spricht sehr, daß sich Goethe vielfach an alte Stoffe und an alte Volksbücher machte, sein Reineke Fuchs ist nichts weiter als eine Uebersetzung des alten plattdeutschen Reineke de Voß. Außerdem spricht aber dafür, daß diese Ausgabe 1635 nicht zuerst erschienen sein kann, der blühende deutsche Styl. 1635 schrieb man bekanntlich noch ein Deutsch, welches aus hochdeutschen, plattdeutschen und lateini schen Brocken zusammengesetzt war, wogegen die Uebersetzung von „Vs pulioibus" die blühende Sprache eines Goethe ist. Auch vo. Vogler, der Verfasser der unter dem Namen Friedrich Glover erschienenen Schrift über Goethe, mit dem ich sehr genau be kannt war, denn ich lebte 1(4 Jahr in seinem Hause, versicherte mir, daß diese Schrift von Goethe herstamme, und er war durch seinen langen Aufenthalt in Weimar und Jena mit den Arbeiten Goethe's sehr vertraut; auch stand er theils selbst, theils durch seinen Schwager Körte (den Herausgeber der „Sprichwörter"), durch Klainer Schmidt, durch Vater Gleim und Andere mit den Umgebungen Goethe's in naher Berührung. Und war es denn ein literarischer Unfug, wenn sich Goethe herausnahm, einen sol chen Scherz herauszugeben? Schlimmsten Falls würde ein etwaiger Mißbrauch des Goethe'schen Namens nicht mir, sondern dem ersten Herausgeber zur Last fallen, der das Buch als von Goethe herstammend weiter verkaufte. Und der Firma A. Duncker ist doch wissentlich kein solches Betragen zuzuschreiben. Verlagsbureau in Altona. Rüge. — Im Frankfurter Journal offerirt Hr. Th. Steinmetz in Offenbach „für die Weihnachtszeit": „Blüthen und Perlen" stakt 3 fl. 36 kr. zu 2 fl. 24 kr., „Knaben Lust und Lehre" statt 4 fl. 30 kr. zu 2 fl., „Schlosser's Weltgeschichte" statt 28 fl. 12 kr. zu 20 fl., „Goethe. 40 Bde. prachtvoll gebun den" zu nur 30 fl. u. s. w. — Was soll man zu solchen öffent lichen Schleuderofferten eines Sortimenters sagen?! — r. Notiz für Verleger. — Wir leben jetzt Mitte Januar 1864, und doch bringt jeder Ballen noch Novapackete in alte Rechnung. Bei der so zeitig fallenden Messe haben gewiß viele Sortimenter schon mit der Remission begonnen oder werden in den nächsten Tagen damit anfangen. Es bleibt also nichts an deres übrig, als solche Nova unversandt zu den Nemittenden zu legen. Das ist der Nutzen für solche kluge Verleger. Wie kommt aber der Sortimenter dazu, für die Rücksichtslosigkeit solcher Ver leger Fracht und Emballage zu zahlen, und wäre es nicht ange zeigt und gerecht, diese Spesen zu belasten? 0. ^Veuer- /ür ArösioKvap/ire unsi ver- SUSA0A. von vr. 1. petrkolät. IsdrA. 1864. Hell 1. Inii.: Astorislien ru einer kritisoksn „kibliotkeos bibliotkeesris". — bleueste 6eilrS§e rurksustlitterstur. — vis XöniKlioks unä Oniversitsts-llibliotkek rukreslsu. Von äem Oslioimrnlks blei- Ksbaur.—littsrstur unä blisoellou.—-lllxemeiuv Liblioxrspkio.
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