Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1864
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- 1864-02-03
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- 03.02.1864
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mil einem preußischen Herausgeber und Verleger — untersagt wäre und untersagt werden könnte! Wir wüßten auch nicht, daß durch ein solches Forterscheinen in Preußen selbst dem Sinne und Geiste des preußischen Preßgesetzes und der Absicht seines betreffenden §.52. zuwidergehandelt würde! Im Gegen- theil; das der preußischen Verwaltung gestattete Verbot einer außerpreußischen Zeitschrift basirt, wie wir vorstehend ausgeführt, auf den Momenten, daß einer Zeitschrift gegenüber, welche der preußischen Staatsregierung weder die Caution, noch den ver antwortlichen Redacteur, noch den in Anspruch zu nehmenden Verleger bietet, nur das Mittel desVerbotes bleibt. Solches Ver- botistjakeinActderRache,derStcafe; es ist das Mittel, dieZeitschrift, der man in den Personen nicht beikommen kann, sich vom Halse zu halten; man will die außerpreußische Zeitschrift gewissermaßen zwingen, sich den Bedingungen zu unterwerfen, denendie in PreußenerscheinendeZeitschriftzu genügen hat: Cau tion, Redacteur, Verleger in Preußen! Die Regierung hat also durch das Verbot der, wie es in dem damaligen Erlasse ausdrück lich lautete: ,,in Leipzig erscheinenden" „Gartenlaube" gerade das erreicht, was sie durch dasselbe zu erreichen berechtigt war: sie hat die „Gartenlaube" gezwungen, als preußische Zeitschrift fortzuerscheinen. Es wird nun gesagt: ja, die „Gartenlaube" erscheint doch in Leipzig ruhig fort und der in Berlin erscheinende „Volksgar ten" ist dasselbe, was die „Gartenlaube" ist! Da nun die „Gar tenlaube" verboten ist, so ist doch auch der „Volksgarten" ver boten! — Mit Nichten! Einmal ist die „in Leipzig" er scheinende „Gartenlaube" verboten, und konnte nur ver boten werden, weil sie in Leipzig erscheint; erscheint sie — ob als „Gartenlaube" oder als „Volksgarten" ist gleichgültig — nun in Preußen, so kann sie nur verboten werden, wenn ihr Inhalt ein strafbarer ist! Wie kann ein preußischer Verleger gehindert werden, den Umstand, daß durch das Verbot einer in Leipzig erscheinenden Zeitschrift ihm das große Terrain von 40000 Abonnenten offen steht, zu benutzen, in legaler Weise einer in Preußen erscheinen den Zeitschrift diese Abonnenten zu gewinnen! Welcher Paragraph des Preßgesetzes hindert ihn daran? Er übernimmt die Verant wortlichkeit desVerlegers wie des Herausgebers; bestellt dieCau- tion; er kann dieZeitschrift drucken lassen, wo es ihm beliebt; er kann dazu jeden vorhandenen Satz, Cliches u.s. w. benutzen, wie im vorliegenden Falle den, mit welchem die „Gartenlaube" in Leipzig gedruckt wird; er hat nur sonst den Vorschriften des preu ßischen Preßgesetzes zu genügen und es will uns scheinen, daß er gar nicht sich zu verantworten hat, daß mit demselben Satze, mit welchem der bei ihm in Preußen erscheinende „Volksgarten" ge druckt ist, auch die in Leipzig erscheinende, in Preußen verbotene „Gartenlaube" gedruckt wird. Eine in Preußen erscheinende Zeitschrift kann — sind die Äußerlichkeiten in Ordnung — nur wegen Strafbarkeit des I n- haltes in Anspruch genommen werden. Noch einem Einwande begegnen wir. Der eigentlicheVerle- ger undverantwortlicheHerausgeber des Berliner „Volksgartens" sei nicht der auf demselbenals solcher genannter!., sondern K. der Verleger und L. der Herausgeber der „Gartenlaube" und es liege daher die in §. 40. des preußischen Preßgesetzes gestrafte falsche Angabe der vom Gesetze vorgeschriebenen Vermerke vor. Dieser Einwand erscheint aber durchaus hinfällig. Verleger einer Druckschrift ist im Sinne des Preßgesetzes derjenige Buchhändler, welcher auf der Druckschrift ausspricht, daß er es sei und dadurch die verlegerische Verantwortlichkeit zu überneh- nehmen erklärt! Ob die Herstellungskosten der Schrift von einem Andern getragen werden, ob der ganze Vertrieb der Druckschrift auf Rechnung eines Dritten erfolgt, ist für Denjenigen, der auf der Schrift sich Verleger nennt, der Preßpolizei gegenüber ganz gleichgültig; denn, um auf die Gegenseite hinzuweisen, Derje nige, welcher sich aus einer, aus irgend welchen Gründen strafba ren Druckschrift als Verleger selber genannt hat, entgeht dadurch nicht seiner verlegerischen Verantwortlichkeit, daß er etwa nach weist, daß die Herstellungskosten und der ganze Verlag für Rech nung eines Andern geführt wird. Die Commentatocen des preußischen Preßgesetzes sind hierüber einig, und es dürfte zweifellos sein, mag in vorliegendem Falle K. oder wer sonst der Eigenthümcr des von L. verlegten „Volks- gactens" sein.: — wenn L. auf letzterem erklärt, daß er der Verleger sei, so ist er es im Sinne des §. 7. des Preßgesetzes und seine Angabe kann nie eine falsche sein. Uebrigens muß der ganze, so viele interessante Seiten bie tende Fall demnächst vor den Richter zur Entscheidung kommen; wir werden denselben dann wohl weiter besprechen. r. Beitrittserklärungen zu der Berliner Erklärung über das Meßagio. ".*) Laupp'sche Buchh. in Tübingen- Voigt, B- F-, in Weimar. Renger'sche Buchh. in Berlin. Miscellcn. Berlin, 2. Febr. Für alle preußische Collegen wird die mir soeben aus sicherster Quelle zugehende Mittheilung von gro ßem Interesse sein, daß einem ungestörten Forterscheinen des „Volksgartenö" seitens der preußischen Behörden fernerhin kein Hinderniß mehr in den Weg gelegt werden wird. Uebrigens ist ausdrücklich zu bemerken, daß der Inhalt des „Volksgartens" mit dem der „Gartenlaube" durchaus nicht identisch ist. Damit fällt eine aus der Berliner „Tribüne" in verschiedene andere Blätter übergenommene Notiz, als beabsichtige die Staatsanwalt schaft auf Grund von §. 53. des Preßgesetzes gegen alle diejenigen Gewerbtreibenden Anklage zu erheben, welche sich nachweislich mit der Verbreitung des „Volksgartens" befaßt haben, indem dieser letztere „seinem Inhalte und seiner Ausstattung nach eine mit der ,Gartenlaube' identische Zeitschrift" sei, von vornher, ein zusammen. Man möchte fast auf die Vermuthung kommen daß diese Tribünencorrespvndenz wesentlich tendenziöser Art und lediglich zu dem Zwecke geschrieben und verbreitet worden sei, dem neuen Unternehmen zu schaden; denn der Widersinn des der Staats anwaltschaft angedichteten Vorhabens springt jedem Unbefange nen sofort in die Augen. Wie sollten wir preußischen Sortimenter denn wissen können, ob „Volksgartcn" und „Gartenlaube" dem Inhalt nach identisch sind, wenn uns durch das ministerielle Ver bot der vergleichende Einblick in die letztere entzogen ist? Nach Rücksprache mit Juristen, welche die Preßgesetzgebung zum Gegen stand ihres besondern Studiums gemacht haben, ist überhaupt in diesem Falle das Einschreiten gegen die Sortimentshandlungen ein Ding der Unmöglichkeit. Ein Sortimenter. Dem Ver lags b u r eau in Altona (siehe Börsenbl. Nr. 8) wird in der Kölnischen Zeitung vom 20. Jan. (ohne Zweifel von Prof. Düntzer, der in solchen Dingen Autorität ist) folgender maßen heimgeleuchtet: Die vom Altonaec Verlagsbureau wie der in Scene gesetzten Flöhe wollen sich, nachdem der freche *) I. S. Nr. 2.
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