Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.02.1864
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- 1864-02-29
- Erscheinungsdatum
- 29.02.1864
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Nichtamtlicher Th eil. Die Frage des Cotta'schen Privilegs für die Werke Goethe's, Schiller's rc. vor dem Bundestage. Aus Frankfurt a. M. 21. Febr. berichtet die Deutsche Allgemeine Zeitung über den gegenwärtigen Stand dieser Frage folgendermaßen: Recapituliren wir die bis jetzt bei der Bundes versammlung eingelaufenen Abstimmungen, so ist das Ergebniß eine mit größter Majorität erfolgte Ablehnung. Es fehlen nur gerung der Nachdrucksprivitegien für die Werke von Schiller, Goethe Wieland und Herder ist nach der Ansicht der königlichen Regierung durch genügende Gründe nicht unterstützt. Die königliche Regierung glaubt vielmehr, daß es im allgemeinen Interesse liege, die Werke der genann ten Schriftsteller baldmöglichst Gemeingut der deutschen Nation werden zu lassen, damit wohlfeilere als die bisher von der ausschließlich berechtig ten Cotta'schen Verlagsbuchhandlung veranstalteten Ausgaben erscheinen können. Auch hält sie es für unerwünscht, wenn rücksichtlich der durch die Bundesgesetzgebung bewirkten gemeinsamen Schutzfrist für die Werke noch die Erklärungen von Oesterreich, (Holstein), Altenburg, der »or dem Bundesbefchluffe vom 9. Nov. 1837 verstorbenen Autoren l. ^ ? ruckslchtUch einzelner, und gerade der gelesenften Werke wiederum eine Coburg-Gotha und Rcuß ;. L., falls nicht eine oder die andere I Ausnahme gemacht werden sollte. Der Gesandte ist daher beauftragt, dieser Regierungen sich in den letzten Bundestagssitzungen erklärt ! sich gegen den Antrag der großherzoglichen Regierung auszusprechen, haben sollte. Unbedingt gegen den Antrag Weimars haben sich ! Württemberg erklärte: erklärt: Preußen, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden,! Der Gesandte ist angewiesen, in Beziehung auf den erwähnten Kurhessen, Großherzogthum Hessen, Luxemburg, Meiningen, ! Antrag zu erklären, daß die königliche Regierung demselben nicht bei- Braunschweig, Nassau, beide Mecklenburg, die 15. Curie (jedoch mit einigen Bemerkungen, wovon nachher), Reuß ä. L., Wal- dcck, Lübeck, Frankfurt, Bremen, Hamburg. Der Majorität sich entschließen zu wollen erklärten Liechtenstein und Hessen-Homburg. Zustimmend verhielten sich nur Schaumburg-Lippe und Lippe. EineAusnahmsstcllung nahm Bayern ein; dasselbe gab fol gendes Voium ab: In Bezug auf den Beschluß vom 5. Nov. d. I., Schutz gegen den Nachdruck der Werke Schiller's, Goethe's, Wieland's und Herder's be treffend, ist der Gesandte angewiesen zu beantragen, daß durch einen Ausschuß die bei vorliegender Frage maßgebenden Verhältnisse unter sucht und hierauf Gutachten über den Antrag der großherzoglich säch sischen Regierung erstattet, daß diese Untersuchung aber auch auf die Frage der Verlängerung des Schutzes für die Werke von Jean Paul zutreten vermöge, da höhere Rücksichten wohl erforderten, daß die ge dachten Werke endlich einmal Gemeingut der Nation werden und dem Volke der Zutritt zu jenen Bildungsmiteln nicht länger vertheuert bleibe. Baden: Die großherzogliche Regierung hat die Ueberzeugung nicht gewin nen können, daß eine Zustimmung zu dem von der großherzoglich sach- sen-weimarischen Regierung in der vierunddreißigsten diesjährigen Si tzung gestellten Anträge auf eine abermalige Verlängerung des Schutzes gegen den Nachdruck der Werke Goethe's, Schiller's, Herder's und Wie land's durch eine billige Rücksicht auf die Nachkommen dieser großen Schriftsteller und auf die Verlagshandlung gefordert, oder in Hinsicht auf den allgemeinen Nutzen gerechtfertigt fei. Sie ist der Ansicht, daß mit dem bisher schon vom Bunde gewährten außerordentlichen Privi legium, welches das allgemeine, an sich reiche Maß des gesetzlichen Schu tzes nicht unbedeutend übersteigt, alles Wünschenswerthe und Verthei- digbare bewilligt, und daß es vielmehr Zeit ist, mit dem 9. Nov. 1867 Friedrich Richter ausgedehnt werde, für welche durch Bundesbeschluß ! die Nation in den ganz freien Genuß der fraglichen Geisteswerke ein- vom 22. Ort. 1849 ein besonderer Schutz gewährt worden ist, welcher treten zu lassen sich infolge des allgemeinen Bundesbeschluffes vom 6. Nov. 1836 gleich falls bis zum 9. Nov. 1867 erstreckt. Dieser Antrag hat nur von SeitenRudolstadts eineBeistim- Großherzogthum Hessen: Es vermöge dem Anträge nicht beizustimmen, da ihm keine genü genden Gründe dafür vorzuliegen scheinen, die Verbreitbarkeit der Werke mung erhalten, und fügen wir die bezügliche Erklärung hier bei. der genannten Autoren durch Verlängerung des Nachdrucksprivilegs zum Die Abstimmung der 15. Curie lautet nämlich: In Beziehung auf den Antrag der großherzoglich sächsischen Re gierung wegen Verlängerung des Schutzes gegen den Nachdruck der Werke Schiller's rc. ist der Gesandte in der Lage, zu erklären, daß seine hohen Regierungen gegen diese Verlängerung überwiegende Be denken tragen, daß jedoch die herzoglich anhallischc Regierung auf die Empfehlung der beantragenden hohen Regierung gern eingegangcn sein würde, falls dies von Erfolg hätte sein können, und daß die fürstlich schwarzburg-rudolstädtische Regierung für eine nähere Prüfung der Sache durch einen Ausschuß nach dem in dem Votum des königlich baye rischen Herrn Gesandten angedeuteten Vorschläge sich ausspricht. In Betracht der hohen Wichtigkeit der vorliegenden Frage wollen wir nun die anderweitigen Hauptabstimmungen hier ver zeichnen. Den Anfang machte Königreich Sachsen mit nachstehender Erklärung. Da die königliche Regierung Bedenken trägt, dem von der groß- herzoglich sächsischen Regierung bei hoher Bundesversammlung gestellten Anträge auf Erneuerung der vom Bunde den Werken Schiller's, Goe the's, Wieland's und Herder's gegen den Nachdruck gewährten, mit dem 9. Nov. 1867 ablaufenden Privilegien für weitere zehn Jahre zu zustimmen, so ist der Gesandte-beauftragt worden , sich für Ablehnung des gedachten Antrags der großherzoglich sächsischen Regierung zu er klären. Preußen erklärte: Der Gesandte hat Namens seiner allerhöchsten Regierung zu erklä ren, daß dieselbe, zu ihrem lebhaften Bedauern, sich nicht in der Lage sehe, dem Anträge auf eine Verlängerung des den Werken von Schil ler, Goethe, Herder und Wieland gewährten Schutzes gegen Nachdruck ihrerseits zuzustimmen. Am treffendsten wohl lautet das Votum Hannovers. Der von der großherzoglichcn Regierung von Sachsen-Weimar in der Bundestagssitzung vom 5. Nov. d. I. gestellte Antrag auf Verlän- Rachtheil des Publicums noch weiterhin zu beschränken. Die großherzoglichen Regierungen von Mecklenburg erklärten: Sie halten gleichfalls eine weitere Prolongirung der den Werken Goethe's rc. gegen den Nachdruck verliehenen Privilegien, soweit solche überall noch von Bestand sind, nicht für angemessen und lehnen deshalb den Antrag ab- Braunschweig: Die herzogliche Regierung ist der Ansicht, daß Bedenken getragen werden müsse, durch Verlängerung des Privilegiums gegen den Nach druck der fraglichen Werke der Verbreitbarkeit derselben zum Nachtheil des literarischen Publicums Hindernisse in den Weg zu legen. Der Ge sandte ist daher angewiesen, sich für Ablehnung des Antrags der groß herzoglich sächsischen Regierung zu erklären. Nassau: Unter Bezugnahme auf den Bundesbeschluß vom 5. Nov. v. I. ist derGesandte zu der Erklärung beauftragt worden, daß die herzogliche Re- gierung dem Anträge der großherzoglich sächsischenRegierung auf Gewäh rung eines ferner» zehnjährigen Schutzes gegen den Nachdruck der Werke Schiller's, Goethe's, Herder's und Wieland's nicht beitrcten kann, da sie der Ansicht ist, daß durch die beantragte Erweiterung des seither schon gewährten Privilegiums der wünschenswerthe» größer» Verbrei tung jener Werke würde entgegengetreten werden. Mrscelten. Vorschlag. — Welcher Verleger wird nicht die bittere Er fahrung gemacht haben, daß gebundene Bücher in einem Zu stande remittirt werden, daß sie durch verdorbenen Einband auf hören, verkäuflich zu sein! Abhilfe kann nicht anders als durch Versenden in fester Rechnung geschaffen werden, oder beis cond. bestellten Exemplaren müßte eine höhere Berechnung des Ein bandes stattsinden und diese Maßregel allgemein in Gebrauch kommen.
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