Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1864
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1864-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1864
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18640502
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186405024
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18640502
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1864
- Monat1864-05
- Tag1864-05-02
- Monat1864-05
- Jahr1864
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
58, 2. Mai. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 937 zu Stande gekommen, und dieses Verfahren ist von demjenigen des Abbildners verschieden. Dies hat auch das Gesetz im §. 29. dadurch angedeutet, daß es eben das Abgießen augenscheinlich solchen Sculpturwerken gegenüber ein anderes Kunstverfahren nennt. „Hiernach war das Appellations-Erkenntniß zu vernichten, und da der ersteRichter demDenunciantcn mit Recht für die von ihm gefertigten Abbildungen den Schutz des §. 29. gewahrt hat, das erste Urtel nach seiner thatsächlichen, in der zweiten Instanz unverändert gebliebenen Feststellung zu bestätigen." Vorstehendes Erkenntniß verdient um so mehr die Beachtung des gesammten Kunsthandels, als es in hohem Grade geeignet ist, der immer mehr überhand nehmenden leichtfertigen Art undWeise, mit welcher heutzutage einzelne photographische Verlagsan stalten all und jede künstlerische Production, namentlich aber alle Abbildungen älterer Kunstwerke für vogelfreies Gemeingut an- sehen und ausbeuten, einen wirksamen Damm entgegenzusetzen. Die Rechtsgrundsätze, welche durch obiges Erkenntniß des ober sten Gerichtshofes nunmehr als für jeden Preußischen Gerichts hof verbindlich hingestellt sind, wurden bisher in der Hauptsache thatsächlich von jedem rechtlich denkenden Kunstverleger als selbst verständlich betrachtet, ebenso ist auch in der neuesten Literatur über das künstlerische Verlagsrecht mehrfach der selbständige Schutz der berechtigten Abbildung eines Original-Kunstwerkes vertheidigt worden. So namentlich von Kühns in seinem „Ge setzentwurf der deutschen Kunstgenossenschaft betreffend das Recht des Urhebers an Werken der bildenden Künste. Berlin 1864", wo es Se. 22 heißt: „Wer ein Werk der bildenden Künste recht mäßig nachbildet, z. B. durch Kupferstich, Holzschnitt, Litho graphie, Photographie, Abformen, oder Abgießen u. s. w., er wirbt an dieser Nachbildung das Recht eines Urhebers. Ein in nerer Grund ist durchaus nicht vorhanden, den Schutz gegen Nachbildung von der Verschiedenheit des angewendeten Verfah rens abhängig zu machen. Wer rechtmäßig ein anderes Werk nachbildet, hat ein gewisses Maß von Mühe und Kosten aufge wendet, wofür er den Lohn aus dem Verkaufe seiner Exemplare erwartet. Namentlich wird sich unter dem Kostenaufwande ein bestimmter Entgelt finden, mit dem er die Bewilligung des Ur hebers oder seines Rechtsnachfolgers erlangt und der sein Unter nehmen erst zu einem rechtmäßigen gemacht hat. Die Beein trächtigung eines solchen Unternehmens durch unbefugte Nach bildung dritter Personen liegt auf der Hand. Der Schade aber wie der Grund für den Schutz gegen denselben ist in beiden Fäl len völlig gleich, mag der rechtmäßige Unternehmer gleiches oder verschiedenes Verfahren dem Originale gegenüber angewendet haben." Der Nachtheil durch unbefugte Nachbildung, den Kühns hier in Bezug auf Werke, deren Vervielfältigung vom Urheber hergeleitet worden, schildert, trifft den Verleger von rechtmäßigen Nachbildungen klassischer (Gemeingut gewordener) oder von ausländischen Urhebern herrührender Originale nicht minder. Zu den oben mitgetheilten Rechtsgrundsätzen sei all 3) noch bemerkt, daß hier zum ersten Male die schon im Jahre 1843 von Schnaase*) vertheidigte Ansicht, daß im Falle des §. 29. des angezogenen Gesetzes die (im §. 27.) geforderte Anmeldung des Kunstblattes nicht nothwendig sei, als Rechtsgrundsatz auf gestellt wird. Es ist dieses Moment der Entscheidung um so wich- *) Bergt- dessen Schrift: „Ueber das künstlerische Eigenthum oder das Verbot der Nachbildung bei Kupferstichen und ähnlichen Kunst werken. Trier 1843". Auch,.JuristischeWochenschrift 1843. Se.865u.ff." tiger, als dadurch alle bereits vorhandenen, in Preußen erschienenen rechtmäßigen Abbildungen solcher Ori ginal-Kunstwerke, die Gemeingut sind (also alle Stiche und Lithographien nach klassischen oder ausländischen, durch Staatsverträge nicht geschützten Meistern), fortan unbedingt vor weiterer mechanischer Vervielfältigung (also na mentlich vor photographischer Nachbildung)*) geschützt sind. Jedem Abbildner derartiger Originalwerke wird hierdurch der Schutz.gegen Nachbildung seines Abbildes gewährt, während das Original an sich beliebig oft nachgebildet werden darf. Ein Grundsatz, den neuerdings Kühns ebenfalls sehr lebhaft ver- theidigt hat**). Nicht minder wichtig ist der Punkt sä 4), da nicht jedem Verleger der Nachbildung eines Gemeingut gewordenen Kunst werkes das Original als Vorlage zugänglich ist. Er genießt hier nach des gleichen Schutzes, auch wenn er eine Copie des Ori ginals zu seiner Nachbildung benutzt hat. Endlich ist in den Gründen zum ersten Male der Sinn des Ausdruckes „rechtmäßig angefertigt worden", der in der bisheri gen Praxis der Gerichtshöfe verschieden aufgefaßt wurde, genü gend declarirt. Das Shakspeare-Haus in Stratford betreffend. Es ist bekannt, daß das Geburtshaus Shakspeare's in Stratford on Avon seit längerer Zeit als Nationalmonument des großen Dichters acquirirt und hergestellt worden ist. Von dem Central-Comite des Shakspeare-Jubiläum ist jetzt bestimmt worden, in dem Hause eine Shakspeare - B i b l i o t h e k aufzustellen, und die Beiträge von englischen Verehrern sind schon ziemlich bedeutend. — Wir sind über zeugt, daß jeder deutsche Verleger, welcher Werke über Shakspeare, oder Uebersetzungen von Shakspeare publicirt har, wünschen wird, daß ein Exemplar in dieser Sammlung erscheine, und wir haben dem Ko nnte mit Vergnügen unsere Dienste zur Vermittlung der Sendungen zur Disposition gestellt- Wir werden daher recht gern alle uns zu gehenden Geschenke für das Shakspeare-Haus annehmen und an das Comite übersenden, auch s- I. in diesen Blättern deren Empfang an- zeigen. London, April 1864. Williams L Rorgate. Miscellen. Aus Oesterreich berichten die Blätter, die Statthalterei von Galizien habe eine Verfügung erlassen, wornach die dorti gen Buchhandlungen verpflichtet sind, der Sicherheitsbehörde ihres Ortes genaue Verzeichnisse von den im Jnlande gemachten Bestellungen vorzulegen. Durch unvermuthete, jedenfalls bei Verdacht eines Unterschleifes vorzunehmende Revisionen inlän discher Büchersendungen, sowie durch Nachschau in den Buch handlungen hat sich die Behörde von der Uebereinstimmung der wirklich gemachten Bestellungen mit diesen Verzeichnissen zu über zeugen. Bei diesfalls sich ergebenden Differenzen und bei erwie sener böser Absicht ist der Schuldige, wenn sonst zu einer strenge ren Behandlung kein Anlaß vorhanden ist, um 5 bis lOOGulden, oder mit Arrest von 24 Stunden bis 14 Tagen zu bestrafen. Aus dem Auslande kommende Büchersendungen unterliegen einer polizeilichen Revision. Personalnachrichten. Herrn Commerzienrath Hayn in Berlin istvomKönig von Sachsen das Ritterkreuz des Albrechtsordens verliehen worden. *) Darüber, daß photographische Nachbildung in Preußen für ein „rein mechanisches Verfahren" angesehen wird, vergl. Kaiser, Preß- gesetzgebung Se. 61. **) Vergl. Kaiser a. a. O. Se. 63.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder