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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1864
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1864-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1864
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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M 82, 29. Juni. 1391 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 26. April. Vsrlax von S.SvLolt's 8öLno in ülleriu-i ternei: 36520. Ooltermann, Oeorxe, Irois Norcesux csrscteristi- k,ue« pour Viola uvec acc. äe piano. Op. 41. Ko. I—3. L 54 kr. 21. Oounoä, OK., Oa keine <is 8aka. Opera. Ko. 2 8. a 27 kr. Ko. 13. 45 kr. Ko. 16. 27 kr. 22. keler-861a, I.a Kelle äs Wiesksäen. Polka-Narnrka. Op. 63., und Kustlsxer-Nsrsck. Op. 64. für Orckester. 2 9. 42 kr. 23. ketterer, Kuß., Oranäe Valse krillants ponr 1e piano. Op. 36. 1 kl. 24. — Ke Oksnt äu Livouav, äe Kücken. 1'ranscription milikaire pour piano. Op. 139. 45 kr. 25. — priürs äe »loise, äe kossiui, pour le piano. Op. 142. 1 ü. 12 kr. 26. Ka ckn er, kranr, Oer 150. Psalm. Kack »loses Nen- äelssokn's OekersetruiiA für »lännervkor u. Orekester. ! Op. 117. Partitur 3 6. Olavier-AusruA u. 8ingstiininsn ! 1 N. 48 kr. 27. Kütten, k., Klio n'est plus. »Ikloäie. K>ro franxaise j Ko. 982. 18 kr. 26. April. Verlag von 8 Lekotl'sSölin« inkiLillL ferner- 36528. Kütjen, ö., ka keine äs inon eoeur. Näloäis pour 8o- prano ou 'Ponor. K^re franxaise Ko. 983. 18 kr. 29. »lurio, K-, Ke 8oreI1e. (Oie 8ckwestern.) Vaise bril lante pour ckant. 36 kr. 30. Kümmel, k, kaust. Opära äe OK. Oounoä. kantaisio facile pour piano a 4 mains. Ko. 2. 54 kr. 31. 8ckubort, Oamille, Ke« 8pakis. 0»aärille militairs pour le piano. Op. 306. 36 kr. 32. — ka Oanso äos Kutins. Polka pour piano. Op. 307. 27 kr. 33. — Viavvlina. Polka - Narurka pour piano. Op. 309. 27 kr. 34. 8ingeläo, K. k., Il Irovatore. (Ke l'rouvüre.) Opera äe Veräi. kantaisie pour le Vision avec acc. äe piano. Op. 94. 1 kl. 30 kr. 35. Voss, Okarles, 8ouvonir äs Kiraa. Nsloäie et kan- taisie-ktuäe pour piano. Op. 288. 54 kr. 36. tVicktl, 6., 8!x petits Norceaux äe 8alon sur äes mo- tifs ä'Opäras favoris pour le Violon avec acc. äe piano. Op. 51. Ko. 5. 6. ä 1 11. Nichtamtlicher Th eil. Zu der Anfrage in Nr. 78 des Börsenblattes. I. Die Verpflichtungen, welche für den Sortimenter aus dem Verhältniß der ö cond.-Sendungen erwachsen— von denen die N o v äsen du ng en eine besondere Art bilden — haben selbst verständlich zur Voraussetzung, daß die Sendungen in seinem Aufträge erfolgen. Der Auftrag dazu kann für jeden einzel nen Fall oder auch, was eben für Novitäten charakteristisch ist, ein für allemal ertheilt werden. Bei der zur Sprache gebrachten Differenz soll weder die eine noch die andere Austragsform vor liegen, und es wird hcrvorgehoben, daß die betreffende Sorti mentsfirma im Schulischen Adreßbuch ausdrücklich erkläre, ihren Bedarf selbst zu wählen. Liegt die Sache so und nicht an ders, so ist keinerlei Zweifel vorhanden, daß den Sortimenter für die von Leipzig nach seinem Geschäftsplatze verloren gegangene Novasendung eine Haftpflicht nicht treffen kann, und die Anfrage in Nr. 78 bietet insoweit kein theoretisches Interesse für die Beantwortung. Doch ist ein Fall möglich, der wohl der Erwägung werth ist. 'Es kommt nämlich in der Praxis mannichfach vor, daß Novascn- dungen vom Sortimenter stillschweigend acceptirt werden, für die er weder einen besonderen, noch einen allgemeinen Auftrag ertheilt hat. Thut er dies, d. h. stellt er sie nicht sofort unter Protest dem Ab sender zur Verfügung, so übernimmt er damit die Verpflichtun gen, welche mit dem Eonditionsgeschäft für ihn überhaupt ver bunden sind. Angenommen deshalb, daß jener Verleger schon öfter unverlangte Novasendungen gemacht und der Empfänger sie wie in seinem Aufträge erfolgte Sendungen behandelt hätte, so daß dadurch bei jenem die Meinung genährt worden, als sei dem Sortimenter mit derartigen Sendungen seinerseits gedient— wie wäre zu entscheiden? Würde der Sortimenter für die von Leip zig aus verloren gegangene Sendung zu haften haben? Ich sage nein. Wie bereits oben bemerkt: wenn der Sortimenter eine unverlangte Novasendung annimmt, ohne dagegen zu protcstiren resp. sie dem Verleger sofort zur Verfügung zu stellen, so kann das nach der Gangart unseres Verkehrs als eine indirekte Willens- I erklarung betrachtet werden, die ihn durch die ordnungsmäßigen Novasendungen treffenden Verpflichtungen auch in diesem Falle ! übernehmen zu wollen. Aber eine solche Willenserklärung ist - nur möglich, wenn die Sendung beim Sortimenter wirkli ch an- ! kommt. Geht sie auf dem Transport verloren, so fällt Grund und Anlaß dafür von selbst weg. Auch kann der Verleger aus dem früheren Verhalten des Sortimenters eine Billigung seines Verfahrens im Allgemeinen und eine Anerkennung der sich daraus ergebenden Folgen in keiner Weise herlciten. Dem Sortimenter muß das Recht gewahrt werden, über jede unverlangte Novasen dung für sich zu entscheiden, und der Umstand, daß er einmal eine Sendung angenommen hat, gibt dem Verleger noch kein Recht, damit fortzufahren, wenigstens kann er es immer nur auf das Wagniß thun, daß ihm die Frachtspesen dafür in Anrechnung ge bracht werden und, sofern die Sendung unacceptirt in Verlust gerath, keinerlei Ersatz dafür geleistet wird. Leipzig. A. Schürmann. lk Die gestellte Frage ist nicht ohne Bedeutung und berührt den geschäftlichen Verkehr zwischen Verleger und Sortimenter sehr nahe. Eine Sortimentshandlung, die in Schulz' Adreßbuch bei ihrer Firma anzeigen läßt: daß sie unverlangt Neuigkeiten wünsche, oder: aus spcciell namhaft gemachten Fächern solche unverlangt erbittet, hat jede solche ihr daraus hin von einem Verleger gemachte Sendung gleich jeder andern zu behandeln, die sie von dem Verleger verlangt hat; denn sie hat eben das Ver langen ausgesprochen, die Neuigkeiten der Verleger nach Erschei nen (unverlangt) zu empfangen. Wenn also überhaupt feststeht, daß eine von einer Sorti- mentshandlung verlangte Sendung von dem Momente an, wo sie den Händen des Eommissionärs dieser Handlung zur Beför derung übergeben ist, auf Gefahr der Sortimcntshandlung geht — und dies dürfte zweifellos feststehen —, so versteht es sich ganz von selbst, daß, geht auf dem Wege von Leipzig nach dem Bestimmungsorte (an die Sortimentshandlung) eine Sendung Novitäten, die unter obigen Verhältnissen von dem Verleger ex- pedirt ist, verloren, die Sortimcntshandlung verpflichtet ist, dem Verleger deren Betrag zu bezahlen. Ob aus Gründen der Billigkeit der Verleger in solchem Falle seineForderung auf den Betrag der Selbstkosten der verlo ren gegangenen Artikel zu mindern hat, ist eine ganz andere Frage, bei welcher am Ende Erwähnung verdient, daß die Sor- 194*
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