Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.08.1931
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- 1931-08-04
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MMMMmDeMlW ViMmM Nr. 178 (R. 8V). Leipzig, Dienstag den 4. August 1931, 98. Jahrgang. ReÄMwneller TA Krankenkasse Deutscher Buchhandlungs gehilfen, Ersatzkasse Leipzig. Die 18. ordentliche Hauptversammlung findet am Sonntag, dem 13. September 1931, vormittags 10 Uhr, im »Deutschen Buchhändlerhaus« zu Leipzig, Hospitalstrnße tl, Eingang Portal I, statt, wozu wir unsere Mitglieder ergebenst einiaden. Als Ausweis dient den Mitgliedern die Beitragsquittung für September bzw. August 1931, Das Stimmrecht kann durch Be vollmächtigte ausgcübt werden, die selbst stimmberechtigte Kassen- mitgliedcr sind, doch dürfen einem Mitgliedc nicht mehr als vier Vollmachten übertragen werden. Die Übertragung der Voll machten, die in Verwahrung der Kasse übergehen, hat schriftlich zu erfolgen, Anträge von Mitgliedern müssen, uni aus die Tages ordnung gesetzt zu werden, spätestens zwei Wochen vor der Haupt versammlung beim Vorstand mit Begründung eingereicht werden und von mindestens zwanzig Mitgliedern unterschrieben sein. Die vollständige Tagesordnung wird noch rechtzeitig bekanutgegeben werden, Leipzig, den 24, Juli 1931, Der Vorstand: P a u l S ch u f f e nh a u e r, I, Vorsitzender. Otto Krüger, Geschäftsführer, Der Berwirkungseimvand im Urheber- und Verlagsrecht. Bon Justizrat Or, Fuld in Mainz, Von dem Einwand der Verwirkung wird seit geraumer Zeit in steigendem Umfange Gebrauch gemacht und auch bei Streitigkeiten, die sich aus das Urheber- und Verlagsrecht be ziehen, sind die Fälle nicht mehr selten, in welchen derjenige sich hierauf beruft, von welchem eine Leistung oder eine Unter lassung verlangt wird. Wenn auch aus Gründen, welche durch die Eigenart der Verhältnisse ans den genannten Gebieten be dingt werden, diese nicht so zahlreich sind wie beispielsweise aus dem Gebiete des Aufwertungsrcchts und des Wcttbewerbs- und Warenzcichcnrechls, so wäre es doch vollständig unberechtigt, ihre praktische Bedeutung zu unterschätzen. Nicht nur vereinzelt hat der Verleger, der Urheber die Erfahrung machen müssen, daß er infolge langen Znwartcns mit dem gerichtlichen Vorgehen in folge seines Jahre hindurch fortgesetzten absolut untätigen Ver haltens mit seinem an sich durchaus berechtigten Anspruch nicht zum Erfolg gelangen konnte. Zwischen der Verjährung einer seits, der Verwirkung andererseits besteht ein wesentlicher Unter schied und es beruht nicht zuletzt auf dessen Verkennung seitens der interessierten Kreise, wenn mit der Geltendmachung bestehen der Rechte vielfach so lange gewartet wird, weil man glaubt, man habe so lange nichts zu befürchten, als die Verjährungsfrist noch nicht verstrichen sei. Das Gegenteil ist der Fall, schon vor Ablauf der Verjährungsfrist kann die Einrede der Verwirkung durchaus begründet sei», sofern nämlich bei der Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben das verspätete Vorgehen des Inhabers des verletzten Rechts sich als ein unlauteres, gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten kennzeichnen würde. In dem vielfach besprochenen Urteile des Reichsgerichts über die Frage der Verletzung bekannter Operetten (Fledermaus, Zigcu- nerbarou, Die lustige Witwe, Walzcrtraum) durch Herausgabe von O p e r e t t e n f ü h r e r n hat sich das Reichsgericht iu fol genden prägnanten Sätzen über seine grundsätzliche, bereits in einer Reihe früherer Entscheidungen zum Ausdruck gekommene Stellung ausgesprochen; Seite 2S8/2S9 des Bandes 129 der Entscheidungen in Zivilsachen wird gesagt: »Allerdings kann langjährige Duldung eines Zustandes, der in die urheberrecht lichen Befugnisse eiugreift, nach Treu und Glauben den Verzicht enthalten/gegen solche Eingriffe vorzugehen. Untätiges Ab warten läßt sich, wenn keine besonderen Gründe es rechtfertigen, als Einverständnis mit dem Verhalten des Gegners deuten. Denn durch die Rechtsverletzung, gegen die nicht eiugeschrittcn wird, erwächst auf diese Weise für den Verletzer ein in: Wett bewerb und Verkehr wertvoller Besitzstand, Ihn nachträglich zu verbieten, kann namentlich dann als Verstoß gegen Treu und Glauben empfunden werden, wenn die beteiligten Kreise die Rechtsverletzung nicht einhellig als solche empfinden und das Bewußtsein des Ver letzers, unlauter zu handeln, nicht erwiesen ist,« Die Einschränkung,, die in den beiden letzten Sätzen gemacht wird, ist praktisch von sehr erheblicher Bedeutung und geeignet, manches Bedenken abzuschwächcn, das an sich gegen diese Rechts- Übung erhoben werden lönnte. Nehmen wir den Fall, daß das Recht an der sogen, Äußerlichkeit eines Buches in weitestgehen der Weise verletzt wird, sodaß nicht nur der minder aufmerk same, sondern auch der aufmerksamere Leser zwischen den beiden Ausstattungen gar nicht unterscheiden kann, aus irgendwelchen Gründen sieht aber der Verleger, der die Ausstattung zuerst an gewendet hat, davon ab, die Nachahmung dem Verletzer zu untersagen oder gegen ihn Klage zu erheben, vielleicht weil ihm derselbe zu unbedeutend ist und er eine ernsthafte Konkurrenz auch nicht befürchtet. Erfahrungsgemäß ist dieser Grund vielfach der für die Untätigkeit maßgebliche, Sieht der Verleger später ein, daß er sowohl den Verletzer als auch die wirtschaftliche Be deutung der Verletzung unterschätzt hat, so kann er bei dem ver späteten Vorgehen auf den Berwirkungseinwand mit Bestimmt heit rechnen. Der Erfolg hängt einmal davon ab, ob die Un tätigkeit nicht entschuldigt werden kann und sodann, ob bezüglich ihres Charakters ein Zweifel nicht besteht, sodaß die Feststellung des Bewußtseins des Verletzers, in die Rechte des Verletzten einzugreifcn, ohne weiteres feststehl; ist dies zu be jahen, so kann von der Berwirlung keine Rede sein. Diese Frage ist aber bei einer mit den Händen zu greifenden und die Ver wechslung unter allen Umständen nach sich ziehenden Nach ahmung zu bejahen. Auch bei der Verletzung der Urheber- und Verlagsrechts, des Rechts auf den Titel eines Buches, kommen diese Gesichtspunkte in Betracht, Da, wie bemerlt, die Verwir kung nur auf dem Boden des Grundsatzes von Treu und Glauben entstanden ist und nur insoweit anerkannt wird, so muß von ihrer Anwendung gegenüber Verletzungen des Urheberrechts und der Verlagsrechts nur mit ganz beson derer Vorsicht Gebrauch gemacht werden. Gegenüber dem skrupellosen Nachdrucker eines wie ihm bewußt und genau be kannt geschützten Werkes den Berwirkungseinwand zuzulassen, weil der zur Wahrung der Urheberrechte berechtigte Urheber oder Verleger mit der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen fünf oder sechs Monate oder noch länger gewartet hat, würde den Grundsätzen von Treu und Glauben ganz gewiß ebenso in stärk stem Maße widersprechen wie der Billigkeit, Man kann ohne 717
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