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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.02.1866
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1866-02-14
- Erscheinungsdatum
- 14.02.1866
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18660214
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186602144
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welche danach dasPersonal auf eigene Verlangzettel ausschreiben mag. Viel mehr Arbeit als bei gedruckten Wahlzetteln wirs da durch nicht entstehen, denn abgesehen davon, daß doch immereine Firma geschrieben werden muß (auf eigenen Zetteln die Verlags- firma, auf Wahlzetteln dieSortimentsfirma), so kommen bei letz ter» noch so viele mißliche und schädliche Umstande in Betracht, daß es wirklich unbegreiflich ist, wie man für diese zopfmäßigen Wahlzettel heutzutage überhaupt noch in die Schranken treten mag! DergleichcnUnzuträglichkeiten der bisherigen Wahlzettel sind: rr) ungleiches, einmal übermäßig kleines, ein andermal unnöthi- gcrweise großes Format; oft sind sie mit ganzen Columnen von Artikeln angefüllt, auf die man im Ganzen gar nicht reflectirt und die man, um einen oder einige darauf zu verschreiben, meist lieber gar nicht benutzt; 1») größere Schwere des Papiers, gegen die meist (wegen Absendung in Briefen) sehr leichten eigenen Verlangzettel; o) Mangel aller nöthigen Bezeichnungen wegen Filialen, Bezugsweg, Kommissionär ic.; ck) der Kostenpunkt, da derWahlzeitel stets ein wiederholtes Inserat repräsentirk und durch erwachsende Unkosten die Preise der Bücher mit verkheuern hilft; s) Mangel der Ueberstchtlichkeit, lästiges Ausschneiden, Mißbrauch (Verwendung zu Couverts, Macularur rc.), wodurch das Publicum Kenntnis der Bezugsbedingungen erhält, deren möglichste Geheimhaltung sonst jedem andern Geschäftsmann Gewifscnssache ist. Sollte indessen wirklich von vielen Seiten ein Wahlzettelan- statt des sehr praktischen Verschreibungs-Registers gewünscht wer den, so wäre diesem Wunsche ja einfach durch die kurzeUmwand- lung zu entsprechen: daß unter jeder Firma etwa ein halber Zoll Raum gelaffen wird, um Namen und Ort darunter zu setzen. Dann müßte selbstverständlich die Rückseite leer bleiben. Daß vor jederFirma die Formel „Von Herrn erbitte" fehlt, ist ganz unerheblich und deren Wegfall kann leicht beschlossen werden. In Betreff des Wunsches, daß die Titel nur nach Schlag wörtern verzeichnet werden sollen, weiß ich wirklich nicht, wie sie kürzer zu geben sind, als bisher, will man anders nicht ins Blaue hinein verschreiben; nur etwa bei den Preisen könnte ein * zur Bezeichnung der Nettoartikel mit 25 U, und zwei ** zur Bezeich nung der Nettoartikel mit noch weniger als 25 °/g zum allgemei nen Wohl beigesügt werden, wie es schon jetzt bei den Baarar- tikeln durch ein ff geschieht. Durch solche Zeichen läßt sich über haupt mit der Zeit noch sehr viel zur raschen Orientirung und praktischen Handhabung der Verschreibungen beitragen. Weiler möchte ich noch empfehlen: 1) Neben oder unter die Verlagssirma die betreffende Jn- seratnummer im Börsenblatt in Klammern beizufügen, damit man solches sofort wegen der Reclamen und Bezugsbedingungen bequemer nachschlagen kann und es nicht erst im Jnhaltsver- zeichniß unter mehreren Nummern heraussuchen muß. 2) Alle Verleger möchten sich entschließen, alle Inserate über fertige oder zur Versendung bereit liegende Bücher rc. nur einzig allein dem solcherart praktisch erweiterten Börsenblatt einzusenden (wenngleich sie auch daneben solche nochmals extra durch Circulare mittheilen) und zwar so frühzeitig als irgend möglich, etwa sobald Preis, Umfang, Zeit des Erscheinens und die Bezugsbedingungen bestimmt werden können; ferner auch jegliche Wiederholung zu unterlassen, denn weiß man einmal, daß alles nur einmal insecirt wird, dann beachtet man die In serate um so aufmerksamer. 3) Möglichste Kürze in den Reclamen, denn die Zeit ist effectiv nicht da, solche oft ungeheure Weitschweifigkeiten zu lesen, und solche sind in politischen und Fach-Zeitschriften gewiß viel besser angewandt. 4) Tägliches Erscheinen des Börsenblattes, wenn etwa auch wegen Mangel an Material das Verschreibungs-Register wöchent lich nur zweimal beigelegt werden könnte. 5) Im Uebrigen Eintheilung des Materials in zwei Theile, daß man den einen als Manuscript nur für Buchhändler voll ständig getrennt halte» , den andern aber den Kunden unbedenk lich vorlegen und sogar partienweis für dieselben beziehen kann. Doch hierüber speciellere, wohlüberlegte Vorschläge zu machen, will ich mir Vorbehalten. Fulda, 28. Januar 1866. A. Maier. Berichtigung und Schlußbemerkung. Die Nr. 12 d. Bl. bringt eine Erklärung der Herren Dr. E. Förster und T. O. Weigel bezüglich der in früheren Nummern besprochenen Rechtssache Ernst L Korn contra T. O. Weigel. Was zunächst die in der Entgegnung auf das Referat in Nr. 124 angezogene Behauptung betrifft, „daß nach Beendigung des Prozesses noch etliche andere Tafeln aus dem Adler'schen Werk dem Förster'schen incorporirt seien", so stehen wir nicht an, dieselbe als irrig zu bezeichnen. Das gedachte Anführen grün dete sich auf die Thatsache, daß nach Beendigung des Prozesses und zwar in Heft 226—233. des Förster'schen Werkes zusammen 6 Tafeln ausgegeben wurden, welche solchen des Adler'schen nach gebildet, jedoch, wie wir uns nachträglich überzeugt haben, mit denjenigen identisch sind, welche Herr T. O. Weigel im Laufe des Prozesses aus dem Handel zurückgezogen und nach Beendi gung desselben wieder in den Handel gegeben hat, also solche, ge gen welche jener Prozeß gerichtet war. Dies zur Steuer der Wahrheit und gleichzeitig als Erwide rung auf die fragliche Erklärung. Eine Replik auf den Ausdruck „bewußte Unwahrheit" und „Lüge" bleiben wir den Herren Un terzeichnern derselben um so nothwendiger schuldig, als wir mit Waffen dieser Art nicht zu fechten verstehen. Wenn wir im Uebrigen ganz die im ersten Satz der Erklä rung in Nr. 12 ausgesprochene Ansicht theilen, constatiren wir schließlich hier sehr gern, daß wir den Eifer, mit welchem die Herren vr. E. Förster und T. O. Weigel sich gegen eine weitere Benutzung des Adler'schen Werkes verwahren, freudig begrüßen. Vielleicht dürfen wir annehmen, daß das Ergebniß dieses lang wierigen und kostspieligen Prozesses, den wir hauptsächlich des halb durch alle Instanzen durchgeführt haben, um die Entschei dung des obersten Gerichtshofes im Königreich Sachsen in einer im Prinzip für den gesummten Verlags- Buch- und Kunsthandel hochwichtigen Frage herbeizuführen, bei der bevorstehenden Revi sion der deutschen Bundes - Preßgesetzgebung nicht unbeachtet bleiben werde, und liegt deshalb auch die Absicht vor, die Thal sachen an geeigneter Stelle und von competenter Feder maßgeben den juridischen Kreisen vorzusühcen. Dies unser letztes Wort an dieser Stelle in dieser Ange legenheit. Berlin, Anfang Februar 1866. Ernst L Korn. Miscellen. Der zwischen Preußen und Frankreich abgeschlossenen Lite- rar-Convention sind dem Moniteur zufolge nun aucb die Staaten Anhalt, Lippe-Detmold und Schaumburg-Lippe beige treten. (Vergl. Börsenbl. 1865. S. 2284.) Es ist ein Act der grenzenlosesten Rücksichtslosigkeit, daß die Firma Payne schon vor Weihnachten das Erscheinen einer
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