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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1866
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1866-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1866
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Nichtamtlicher Theil Zwei Fragen an den Kunsthandel. Bei der stets zunehmenden Bedeutung der Erzeugnisse der Photographie für den Buch- und Kunsthandel dürfte die Erör terung der folgenden Fragen, obschon die Veranlassung dazu eine geringfügige ist, für den Gesammtbuchhandel nicht ohne Interesse sein, da es sich hier um ein Prinzip handelt, über das die Usance noch nicht feststeht. Jedenfalls würde Unterzeichneter es mit Dank anerkennen, wenn sich College» von Erfahrung an diesem Platze über die fragliche Sache aussprächen. In den letzten Monaten des vorigen Jahres gab mir ein College den Auftrag, ihm über Leipzig (p. Post) eine neuere, größere Ansicht unserer Stadt zu senden. Da seit länger als 10 Jahren keine Ansicht unserer, in rapidem Wachsthum begriffenen Stadt im Buch- oder Kunst handel erschienen war, so hielt ich mich nicht berechtigt, ein aus jener Zeit vorhandenes, nach der Aufnahme von Gottheil ge stochenes, im Album der Provinz Brandenburg (Verlag von Be- rendsohn in Hamburg) veröffentlichtes Kunstblatt, das mir aller dings zur Disposition war, meinem Auftraggeber zu übersenden. Ich hielt mich hierzu um so weniger berechtigt, als mir von einem, durch seine Leistungen als tüchtig bekannten Berliner Photogra phen die Mittheilung gemacht wurde, daß er soeben damit beschäf tigt sei, eine photographische Aufnahme unserer Stadt zu veran stalten und die in dieser Weise gewonnene Ansicht auf photogra phischem Wege zu vervielfältigen und unter Vorbehalt des Autorrechts zu einem Artikel seines Kunstverlages zu machen. Da nach kürzerer Zeit ein neuer Bestellzettel an mich gelangte, der die frühere Bestellung dringend wiederholte, so bat ich den be treffenden Photographen, sein mir angekündigtes Unternehmen zu beschleunigen und mir ein Exemplar seiner Aufnahme so bald als möglich durch directe Post von Berlin zu übersenden, und beeilte ich mich, dasselbe nach Eingang sofort mittelst directer Post an die aufgegebene Adresse gelangen zu lassen, und zwar auf diesem Wege, der überhaupt nur eine Portoauslage von 4 Sgr. bedingte, weil ich innerhalb der nächsten 2 Wochen keine Packet- sendung nach Leipzig zu machen hatte. Jndeß erhielt ich circa 3 Wochen später die auf Verlangen gesandte Ansicht zurück, mit der Erklärung, daß sie einmal eine photographische sei und zwei tens dem Besteller nicht genüge. Auch wurden mir wegen direccer Uebersendung per Post, die nunmehr unnütze Kosten verursachte, Vorwürfe gemacht. Ich bemerke, die Photographie selbst mißt ohne Rand 7U" auf 9fH". Um Weiterungen zu vermeiden, habe ich das Blatt behalten, dessen Expedition an einen College» mehr die Sache einer Gefälligkeit, als des Gewinnes war. Gleichwohl habe ich mir sagen müssen, daß mir in dem oben geschilderten Ver fahren ein Unrecht geschehen sei, einmal, weil nach dem Wortlaut der Bestellung eine auf photographischem Wege gewonnene An sicht nicht ausgeschlossen sein konnte. Da ich mir wohl denken kann, daß ein solcher Fall, der für diesmal von keinem Belang ist, wohl aber unter andern Umständen von größerer Bedeutung werden kann, so trage ich kein Bedenken, über diese Frage im all gemeinen Interesse an diesem Platze eine Erörterung zu veran lassen. Präcise gefaßt würden die Fragen nun folgendermaßen lauten: 1) Können auf Bestellungen von Bildwerken, ohne daß dabei die Herstellungsweise besonders angegeben worden, Photo graphien als solche dem Verlangenden übermittelt werden? ustd 2) Ist derselbe berechtigt, diese auch darum zurückzuweisen, weil er oder sein weiterer Auftraggeber sich trotz des allge mein gehaltenen Auftrags die Auffassung des Billys anders dachten? Wenn ich kaum daran zweifle, daß in der letzten Frage, die für den vorliegenden Fall allerdings nur die untergeordnete ist, wohl kaum irgend Einer der College» anderer Meinung als ich sein dürfte, so scheint mir die erste Frage doch eine mehr oder weniger offene zu sein, und hege ich meinerseits den Wunsch, daS Urtheil anderer Collegen zu hören. Fürstenwalde, 2. Februar 1866. vr. E. Uttech (E. Ultech's Buchh.). Zur Reform des Börsenblattes. V.*) Wenn auch Hr. Maier in Fulda der Meinung ist, daß seine Ansicht von der Brauchbarkeit des Verschreibungs-Registers von den Meisten gelheilt wird, so kann ich doch nur bei meiner Be hauptung stehen bleiben, daß das Verschreib ungs-Register auch nicht den geringsten praktischen Nutzen für den Sortimenter hat, solange nichcalleNovaimBör- senblatt angezeigt werden. Aber selbst dann, wenn das Unglaubliche geschieht, und Deutschland in einer Beziehung einig wird, werde ich immer mei nem Novabuch, in dem jeder Verleger seine Seite hat, den Vor zug geben, weil ich in diesem Buche sofort finde, was ich ver schrieben habe, während ich bei dem Verschreibungs-Register viel leicht erst dreißig und noch mehr der einzelnen Blätter durchsetzen muß, ehe ich darauf komme. Hr. Maier soll nur die Güte haben, mir zu sagen, wohin er jetzt alle andern Novaverschreibungen aus den Circularen und dem Wahlzettel notirt. Novabuch und Verschreibungs-Register kann man doch nicht führen. Das Verschreibungs-Register ist da her jedenfalls Stückwerk und eine halbe Sache ist gar keine. Ebenso steht die kostspielige Einrichtung nach Verlegern und nach dem Alphabet in gar keinemVerhältniß zu dem äußerst geringen Nutzen; denn verläßt den Sortimenter ja einmal das Gedächtniß, so wird er die Neuigkeit recht leicht aus den wenigen Verschreibungs-Registern heraussinden, wenn dieselben auch nur nach den Verlegern geordnet sind, denn in vier Wochen erhält er das monatliche Verzeichniß des Börsenblattes, von dem allerdings zu wünschen wäre, daß es schneller und regelmäßiger erschiene. Hr. Maier findet es wirklich unbegreiflich, wie man für zopf mäßige Wahlzettel heutzutage noch in die Schranken treten mag! Nun ganz Oesterreich, verehrter Hr. Maier aus Fulda, trägt seit Jahren diesen alten Zopf und findet ihn sehr praktisch. Hr. Maier scheint aber die Verlangzettcl der oesterreichischcn Buch- Händler-Corcespondenz gar nicht zu kennen, sonst könnte er nicht die Unzuträglichkeiten solcherZettel aufführen, lieber eineSache, die man aber garnicht kennt, einUrtheil zu fällen, ist sehrmißlich. Prag, 15. Februar 1866. H. Dominicus. Miscellen. Der Allgemeinen Zeitung zufolge wurden in der Bundes tagssitzung vom 15. d. Mts. bezüglich des Gesetzentwurfs gegen unbefugten Nachdruck von verschiedenen Regierun gen Erklärungen abgegeben; namentlicherklärteSachsen-Weimar seinen Beitritt unter dem Vorbehalt, daß der Ausschuß bestimm- *) IV. S. Nr. 21. 62'
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