üben, werden ersucht, dieselben mit einer ausdrücklich zu diesem Behufe und in ihrem eigenen Namen, nicht dem der Firma ausgestellten Vollmacht zu versehen. ' Indem wir alle Mitglieder zur Bethciligung einladen, verweisen wir zugleich auf die für alle hier anwesenden, beider Hauptversammlung nicht erscheinenden Börsenmitglieder eingeführte Conventionalstrafe. Stuttgart, Bonn und Leipzig, den 16. Marz 1866. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Carl Hoffmann. Gustav Marcus. Franz Wagner. Bekanntmachung. Auch in der nächsten Ostcrmesse soll eine Ausstellung von neuen Dächern, Musikalien und Kunstsachen im untern, links vom Eingang belegenen Saale des Börsengebäudes ftattsinden. Die wachsende Bedeutung der Ausstellungen, sowie mehrfache bei uns eingegangene Beschwerden haben uns veran laßt, die nachfolgenden Bestimmungen zu treffen: ß. 1. Alle Erzeugnisse des Buch-, Musikalien- und Kunsthandels, nicht minder Probearbeiten von Zeichnern, Kupferstechern, Holzschneidern, Lithographen und sonstige Artikel, welche Verkaufsgegenstände des Buch-, Musikalien- und Kunsthan dels zu bilden pflegen, werden zur Ausstellung zugelaffen. Die Aufstellung neuer Maschinen, Maschinentheile, Instru mente u. s. w., insoweit dergleichen zur Herstellung der genannten Erzeugnisse Mitwirken, ist nur ausnahmsweise zuläs sig, wenn der vorhandene Raum es gestattet. ß. 2. Allen für die Ausstellung gemachten Sendungen ist eine Begleitfactur in duplo mit der Bemerkung: „für die Aus stellung" beizufügen, auf welcher die Verkaufs-Nettopreise, sowie sonstige Bezugsbedingungen anzugeben sind. §. 3. Auf den auszustellenden Gegenständen darf der Nettopreis nicht vermerkt sein. Hierher gehörige Anfragen nach den ihm vom Aussteller emgesandten Notizen zu beantworten, ist der von uns mit der Leitung der Ausstellung beauftragte Be amte angewiesen. ß. 4. Vor dem Schluß der Ausstellung dürfen die für dieselbe gelieferten Gegenstände von Seiten der Aussteller nicht zurück genommen werden. tz. 5. Nur Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler sind berechtigt, die Ausstellung zu beschicken. Andere Buchhändler, sowie Nicht-Buchhändler haben sich der Vermittelung eines Mitgliedes des Börsenvereins zu bedienen. Selbstverständlich finden die Einsendungen der Börsenmitglieder bei eintretendem Mangel an Platz zunächst Berücksichtigung. §. 6. Das Ausstellungslocal darf seitens der Aussteller als Verkaufsstand für das Publicum nicht benutzt werden. §. 7. Die Aussteller tragen für die von ihnen ausgestellten Gegenstände die Fracht nach und von Leipzig. Die Leitung der Ausstellung ist auch für die bevorstehende Ostermesse Herrn Eduard Wengler von uns übertragen worden, und sind demselben die auszustellenden Gegenstände spätestens bis zum 20.April einzusenden. Für später eingehende Gegenstände kann weder die Annahme, noch die zweckmäßige Aufstellung gewährleistet werden. Stuttgart, Bonn und Leipzig, den 16. März 1866. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Carl Hoffmann. Gustav Marcus. Franz Wagner. Bekanntmachung. Wir haben auch diesmal die Anordnung getroffen, daß das Mesihilfsbrrch bereits vor der Cantate-Versammlung, vom 18. April an, von den die Messe besuchende» Börsenmitgliedern unentgeltlich durch Herrn Ed. Wengler bezogen werden kann. Das Verzeichniß der in Leipzig anwesenden fremden Buchhändler wird zu Anfang der Ostermesse nachgeliefert werden. Stuttgart, Bonn und Leipzig, den 16. März 1866. Der Vorstand des Börsenoereins der Deutschen Buchhändler. Carl Hoffmann. Gustav Marcus. Franz Wagner.