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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1866
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1866-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1866
- Sprache
- Deutsch
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sichtig sein. Und doch herrschte in seinem Geschäfte überall Ord nung und Zucht; nicht der Geist gebieterischen Wesens, sondern jener der Milde und des Friedens waltete in demselben. Daß ein Mann von so ausgezeichnetem Charakter auch im öffentlichen Leben eine fegensreicheWirksamkeit entwickeln sollte, ist begreiflich. Seine große Bescheidenheit drängte ihn nicht zum Haschen nach Ehrenämtern; als ihm aber solche von seinen Mit bürgern wiederholt entgcgengebraebt wurden, hielt er es nun für Pflicht, das in ihn gesetzte ehrende Vertrauen zu rechtfertigen und dem allgemeinen Wohlc zu'nützen. Im Mai 1863 wurde er vom Handlungsgremium in München zum Referenten für die Buch-, Kunst- und Musikalienhändler ernannt. Bald darauf wählte ihn die protestantische Gemeinde der Hauptstadt zum Mit glied des Kirchenvorstandes und der Kirchenverwaltung; bei letzterer versah er die Stelle des Eassirers und war als solcher ganz besonders thälig für dieSammlung eines Fonds zum Baue der projectirtcn zweiten protestantischen Kirche. Die Gemeinde verlor in ihm ein schwer zu ersetzendes Glied; er hatte ihrem In teresse in uneigennützigster und aufopferndster Weise gedient. Inmitten rastloser Thätigkeit, noch im besten Alter stehend, ward dieser vorlrefflicheMann plötzlich vom Tode überrascht; ein altes körperliches Uebel hatte denselben ganz unerwartet hecbei- geführt. Am 17. März d. I. verschied Ehr. Kaiser in den Armen seiner trostlosen Gattin. Mit ihm hörte ein edles Herz zu schla gen auf, ein Herz, das für alles Gute empfänglich gewesen und das nur Gutes gewollt und gewirkt hat. Sein Andenken wird bei Allen, die ihn kannten, immer ein gesegnetes bleiben. L. I-. RechtsMe. Der vom Autor eines in Frankreich oder Belgien erscheinenden Werkes erklärte Vorbehalt des Uebersetzungsrechtes ist in Oesterreich unwirksam. *) Unter vorstehender Aufschrift enthält die Allgemeine oestcrr. Gerichts-Zeitung eine Oberlandesgerichts-Entscheidung in dem bekannten Rechtsstreite der A. Ha r tleb cn'schen Verlagshand- luug gegen die Rcdaction der Presse über die von letzterer pub- licirte Uebersetzung von Victor Hugo's Dravaillsurs äs la wsr. Wir glauben dieselbe, der Wichtigkeit einer prinzipiellen Ent scheidung halber, hier vollinhaltlich wicdergcben zu sollen, da der besonders betonte Grundsatz der Reciprocität auch in andern ähn lichen Fällen schon maßgebend gewesen ist. Eine preußische Buchhandlung hatte von einem Brüsseler Verleger das Recht zur Herausgabe der deutschen Uebersetzung eines in Brüssel und Paris erscheinenden Originalromanes er kauft und dieses Recht für den Umfang der oesterreichischcn Mo narchie an einen inländischen Buchhändler weiter veräußert. I Ehe jedoch die bezügliche Uebersetzung irgendwo erschien, begann ^ ein ocsterrcichisches Journal in seinem Feuilleton eine solche zu > veröffentlichen. Hiegegen brachtedicoesterreichische Buchhandlung bei dem k. k. La'ndesgeriehre in Wien eine Anzeige wegen Nach druck ein, in welcher sic sich darauf berief, der Umstand, daß zwischen Oesterreich und Frankreich, rücksichtlich Belgien kein Vertrag zum Schutze des literarischen Eigcntbums bestehe, könne ihr nicht zum Nachtheil gereichen, weil sie ihr Uebersetzungsrecht von einem preußischen Verleger erkauft habe. Das k. k. Landesgcricht in Wien verwarf jedoch die Anzeige aus folgenden Gründen: Mit §. 39. des kaiserl. Patentes vom 19. Oktober 1846 wird der in diesem Gesetze ausgesprochene Schutz den im Auslande, außer dem deutschen Bundesgebiete er schienenen Werken nur in dem Maße gewährt, als die diesfälligen *> Aus der Oesterr. Buchh.-Correspondenz. ' Rechte der in dem k. k. oesterreichischcn Gebiete erschienenen Wecke durch die Gesetze des fremden Staates gleichfalls gesichert sind. Es liegt nun nicht vor, daß einem in Oesterreich mit dem Vorbehalte des Uebersetzungsrechtes erschienenen Werke in Frankreich und Belgien der im §. 5. Lit. e. Absatz I. des Nach druckspatentes zugesicherte Schutz gewährt sei, daher dieser Schutz auch in Oesterreich einem in Paris mit dem Vorbehalte des Ucbcr- setzungsrechtes erschienenen Werke nicht zuerkannt werden kann. Die angeblich in Preußen herausgegebene Uebersetzung könnte nach §.38. des kaiserl. Patentes nur den im §.5. Lit. e. Abs.III- vorgesehenen Schutz eben als Uebersetzung für sich in Anspruch nehmen. Esmüßre daher behufs Geltendmachung dieses Schutzes der Nachweis geliefert werden, daß die in der Zeitung veröffent lichte Uebersetzung spater erschienen sei als die preußische, und daß sie sich von der früher in Preußen erschienenen gar nicht oder nur durch unerhebliche Abänderungen unterscheide. Da dieser Nachweis nicht beigebracht wurde, liegt der Thacbestand eines Vergehens gegen das artistische Eigenthum nicht vor und kann somit dem Begehren um Einleitung des Strafverfahrens keine Folge gegeben werden. Mit Erlaß vom 4. April 1866 bestätigte das k. k. oesterr. Oberlandesgericht diese Verwerfung, weil nicht nachgewiescn wurde, daß den in Oesterreich mit Vorbehalt des Uebersetzungs- rechtes erscheinenden Werken in Frankreich und Belgien der in dem Patente vom 19. Oktober 1846 §. 5. Lit. o. zugesicherte Schutz gewährt sei, und weil auch bezüglich des zweiten Abwei sungsgrundes die Auslegung des §.5. des Gesetzes vom 19. Ok tober 1846 in Anwendung auf den vorliegenden Fall, wo nach der eigenen Angabe des Beschwerdeführers eine Uebersetzung bis her nicht erschienen ist, den auch in seinem Sinne unzweideutigen Wortlaut dieses Gesetzes für sich hat, zumal die Verleger des Ociginalwerkes ein Schutzrccht, das sie nach §.39 dieses Gesetzes in Oesterreich nicht anzusprcchcn haben, auch mit Wirksamkeit für die oesterrcichischen Länder nicht übertragen konnten. —U-— Miscellen. Berlin, 30. April. Von neuem läust durch die preußische Presse das Gerücht, daß Graf Eulenbucg verschiedene auslän dische Zeitungen für Preußen zu verbieten und überhaupt mit strengern Maßregeln wider die nichtprcußische Journalistik vor- zugchcn gedenke. Wir wissen nicht, welchen Zeitungen das Schick sal bevorstehr, müssen aber doch constatircn, daß nach allen Wahr nehmungen und uns werdenden Mittheilungen in neuerer Zeit vielmehr eine mildere Praxis gegen die ausländische Presse platz- gegriffen hat. Wenigstens erfahren wir, daß die in den letzten Jahren so hart verfolgte und mit jedem ihrer einzelnen Monats hefte von neuem verbotene ,,Gartenlaube" seit einigen Mo naten stchgrößercrDuldunqcrsreut; namentlich sind dieinPreußen viel verbreiteten sogenannten ,, Gelb en Hefte" (ein Scparat- abdruck der „Gartenlaube" ohne deren Titelkopf) bereits seit Anfang des laufenden Jahres nicht mehr verboten worden, so daß sie nunmehr frei und ungefährdet ausgegeben werden können. (Dtsch. Allg. Ztg.) Ein Beispiel seltenen Fortschritts bekundet die Buchhandlung von W. Dictze in Anclam dadurch, daß sie auf Umschlag und Titel des soeben bei ihr erschienenen Buches, be titelt: „Lxitdulawis.. Sammlung von Dichtungen ernsten und heitern Inhalts zu Polterabend-Festen rc. von Alfred von der Aue. 2. unveränderte Auflage." die Jahreszahl 1868 gesetzt hat. Dies seltene Buch bleibtalso fast 3 Jahre hindurch neu. Vielleicht dürfte diese Methode bald Nachahmer finden.
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