Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1866
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- 1866-05-09
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- 09.05.1866
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hatte nämlich zwei von ihm verfaßte Druckschriften in 350 Exem plaren an das Haus der Abgeordneten gesendet, wo sie unter die Mitglieder vcrlheilt worden waren. Diese Schriften enthielten Beleidigungen des Staatsministeriums. Das Kammergericht er kannte diesen verbrecherischen Charakter zwar an, fand aber nicht, daß die Beleidigungen „öffentlich" begangen seien; denn die auf Veranlassung des vr. Gravell erfolgte Vertheilung sei nicht als eine „Verbreitung" im Sinne des §. 33. des Preßgesetzcs anzu sehen, weil die betreffenden Exemplare doch innerhalb der Körper schaft des Abgeordnetenhauses verblieben und nicht in die Oeffentlichkeit getreten seien. Das Obertribunal dagegen fand auch die „Dessen tlichkeit" der Beleidigung heraus, indem es als Rechtssatz aufsiellte: „Die auf Veranlassung eines Dritten er folgende Vertheilung einer größern Anzahl von Exemplaren eines Preßerzeugnisses an die Mitglieder eines Hauses des Landtags stellt eine Verbreitung und somit eine Veröffentlichung dar." Im Jahre 1856 hatte ein ähnlicher Fall dem höchsten Gerichtshöfe Vorgelegen; damals war aber das Gegentheil angenommen worden. Indessen ein höchster Gerichtshof kann nie um Gründe in Verlegenheit sein. Er sagt deshalb, um eine Einigung beider Entscheidungen darzulegen: Allerdings ist früher ausgeführt, daß die Vertheilung einer von dem Vorsteher der Aeltesten der Kauf mannschaft ausgegangenen Druckschrift unter die Mitglieder dieser Corporation für ein „Verbreiten" im Sinne des Preßgesetzcs nicht zu erachten sei. Dieser Fall unterscheidet sich aber von dem vorliegenden wesentlich dadurch, daß dort die Vertheilung von dem Vorstande der Corporation selbst unter die Mitglieder der selben, die auf die betreffenden Schriften ein Recht hatten, aus gegangen, mithin lediglich ein Act der innern Verwaltung gewesen war, während sie hier von einem dazu nicht berufenen Dritten erfolgt ist. 4) Der folgende Rechtsausspruch ist von der größten prin zipiellen Wichtigkeit. Er lautet: „Der Verlust der Befugniß zum Gewerbebetriebe wegen eines im Rückfalle verübten Preßver- gehens rc. tritt ein, sobald der Angeklagte überhaupt nur wegen Preßvergehen rc. die Vorbestrafungen erlitten hat; es wird dabei nicht vorausgesetzt, daß diese Vorbestrasungen gegen ihn als Gc- werbtreibenden ergangen seien, oder daß er überhaupt zur Zeit der Begehung der betreffenden Vergehen eins der im §. 1. des Preßgesetzcs genannten Gewerbe betrieben habe." Ein aus§. 100. des Strafgesetzbuchs Angeklagter hatte nämlich behauptet, tz. 54. des Preßgesetzcs setze voraus, daß die Vorbestrafungen gegen den Angeklagten in seiner Eigenschaft als Gewerbtreibenden ergangen seien. Diese Ansicht war auch von dem Gericht erster Instanz für richtig erkannt worden. DieGründe des Obertribunalsausspruchs sind jedenfalls weit hergeholt, wenn sie unter anderm lauten: „Bei der Vorberathung des Pceßgesetzes sind keine Momente her vorgetreten, welche auf eine andere Absicht schließen ließen, es ist vielmehr für die Beibehaltung der im Gesetzentwurf den Verwal tungsbehörden beigelegten Befugniß zur Entziehung der Con- cession speciell darauf hingewiesen worden, daß dieselben bei Er- theilung derConcession die stattgchabten Vorbestrafungen übersehen haben könnten; wenn nun nichts desto weniger den Gerichten allein die Befugniß zur Aberkennung der Concession übertragen worden ist, so liegt die Annahme nahe, daß dieselben auch zur Berücksich tigung dieser der Concession vorhergegangenen Verurtheilungen wegen Preßvergehen für berufen erachtet wurden." Uebrigens erkannte das Obertribunal an, daß zu den im H. 1. des Preßge- setzes bezeichnctcn Gewerbtreibenden, welchen die Befugniß zum Gewerbebetriebe aberkannt werden kann, beziehentlich soll, die verantwortlichen Nedacteure nicht gehören. Die Gencralstaats- anwaltschaft hatte in ihrem Plaidoyer sich auf die Unbescholtenheit als Grund für den auch von ihr getheiltcn Ausspruch bezogen; der bescholtene Verleger solle das Gewerbe nicht betreiben. 5) Der Cardinal-Erzbischof zu Cöln hatte in einem Hirten briefe seine Diöcesanen aufgefordert, „für Ausrottung der Irr lehren" zu beten. Darauf erschien in einer Zeitung ein Artikel, welcher diesen Brief besprach; in demselben wurde unter anderm behauptet: der Erzbischof habe öffentlich zu einem Gebete für „Ausrottung der Ketzer" aufgefordert. Der Verfasser sowohl wie der Redacteur sind wegen dieses Ausdrucks der Verleumdung be schuldigt worden. Das Appellationsgcricht sprach sie aber frei, weil „die in jenem Artikel enthaltene Beschuldigung im Wesent lichen wahr sei." Eine solche Motivirung erschien der Staatsan waltschaft jedoch nicht geeignet, um sich dabei zu beruhigen. Sie griff dieselbe in der Nichtigkeitsbeschwerde an und fand denn auch beim ersten Criminalsenat des höchsten Gerichtshofes Gehör. Man lese nun die Motivirung des Oberlribunals: „Die Ver leumdung setzt als wesentliches Bcgriffsmerkmal voraus, daß die in Beziehung auf einen Andern behauptete Thalsache unwahr sei, der den Angeklagten als straflos darstellende Beweis der Wahr heit setzt daher selbstredend voraus, daß er den Nachweis führt, diejenige Thatsachc, welche er behauptet har, sei in der Wahrheit begründet. Daß dies der Fall, ist vom Appellationsgericht nicht sestgestellt, seine Feststellung geht viclmebr nur dachin , daß die von den Angeklagten behauptete Thatsache im Wesentlichen wahr sei." Der höchste Gerichtshof anerkennt also einen Unterschied zwischen: „in der Wahrheit begründet" und „im Wesentlichen wahr". 6) Die letzte Entscheidung setzt eine neue Schranke in der Preßfreiheit fest. Sie lautet in ihrem Prinzip: „Der Begriff einer Schmähung (Verhöhnung) der Anordnungen der Obrigkeit wird weder durch die Wahrheit der behaupteten Thalsachen, noch dadurch ausgeschlossen, daß lediglich Möglichkeiten besprochen werden, welche sich als Resultate jener Anordnungen Heraus stellen könnten." Interessant ist auch hier die Motivirung. Zwar sei das Vergehen des H. 101. des Strafgesetzbuchs mir der Ver leumdung verwandt, aber es bilde doch eine selbständige Srraf- that mit eigenthümlichem Thatbestande. „Von diesem Gesichts punkte aus kann cs je nach den obwaltenden Umständen kommen, daß an und für sich wahre Thatsachen, welche sich als Anord nungen der Obrigkeit darstellcn, dergestalt besprochen werden, daß darin eine Verhöhnung oder Schmähung derselben liegt, die sie dem Hasse oder der Verachtung aussetzt." Und in Bezug auf die „Möglichkeiten" heißt es: „Es ist ganz klar und bedarf keiner weitern Ausführung, daß die Verspottung einer bereits bestehenden Anordnung nicht bloß in der Weise stattsinden kann, daß man die durch dieselbe schon herbeigcführten Folgen verhöhnt oder verschmäht, sondern auch dadurch, daß man in herabwür digender Weise zeigt, welche schmählichen Consequcnzen sich noch fernerweitig ergeben werden oder können." Zur Reform des Börsenblattes. Xll. *) Unter den vielerlei Vorschlägen zur Umgestaltung und Ver besserung,des Börsenblattes ist bis jetzt keiner auf eine wohl nicht unzweckmäßige Vervollständigung der Bibliographie gerichtet worden: die Angabe der Seitenzahl bei den Titeln der erschienenen Neuigkeiten. Neben dem Preise auch den Umfang eines Buches zu kennen, erscheint mir so nützlich, daß ich geglaubt habe, diese Angelegenheit in Anregung bringen zu sollen. — H. *) XI. S. Nr. 48.
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