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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1931
- Strukturtyp
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- 1931-09-03
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1931
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- Deutsch
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ssP 204, 3. September 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn Buchhandel. Mit Rücksicht auf die allgemeine Fristverlängerung für die Erfüllung der vorbezeichneten Anzeigepslichten und insbeson dere die Berlängerung der Steueramnestiesrist bis zum 16. September 1931 wird auch die Frist für die Abgabe der Vermögenserklärung 1931 all gemein bis zu diesem Zeitpunkt verlängert. Wer bis zum Ablauf des 16. September 1931 das am 1. Januar d. I. vorhandene steuerpflichtige Vermögen einer bestehenden Rechtspflicht zuwider nicht anzeigt, unterliegt schwerer Bestrafung. Dies gilt also nicht für früher vorhan denes, jedoch bis zum 1. Januar d. I. verlorenes Vermögen. Endlich ist im Rahmen der neuen Verordnung die Steueramnestie neu geregelt worden. Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit ist die Anzeige bisher nicht angegebener steuerpflichtiger Werte (Vermögen, Einkommen, Gewerbeertrag, Gewerbekapital, Umsatz, erbschaft- und schenkungsteuerpflichtige Erwerbe) innerhalb der Amnestiefrist, d. i. vom 18. Juli bis 16. September 1931. Die Amnestie bezieht sich also sowohl aus vorsätzliche wie fahrlässige Steuerzuwiderhandlungen, die nach dem 31. Dezember 1927 begangen worden sind. Durch eine solche Anzeige wird Amnestie zugleich auch sür die vor dem 1. Januar 1928 liegenden Steuerabschnitte erlangt. Ohne Anzeige treten die Wirkungen der Amnestie ein, wenn steuerpflichtige Werte zwar nicht vor dem 1. Januar 1928, aber später richtig angegeben worden sind. Der Umfang der Steueramnestie besteht in völ liger Straffreiheit, auch von Disziplinär- und Ordnungsstrafen, selbst dann, wenn Nachzahlungen zu leisten sind. Diese Straf freiheit geht weiter als die durch 8 410 AO. für tätige Reue vorgesehene Straffreiheit. Außerdem ist das Ausmaß der Nachzahlungssrei- heit gegenüber der alten Verordnung dahin erweitert worden, daß jetzt auch Umsatzsteuernachzahlungen sowie Nachzahlungen auf Erbschaft- und Schenkungsteuer für die Zeit bis zum 1. Ja nuar 1930 entfallen. Ist also damit berechtigten Wünschen Rechnung getragen worden, so leider nicht bezüglich der Ein kommen- und Körperschaststeuernachzahlungen für 1930. Inso weit sind die Steuerpflichtigen doch gezwungen, den Nachweis zu führen, daß nicht deklariertes Einkommen schon vor 1930 entstanden ist. Die Wirkungen der Amnestie treten nicht ein, wenn a> die Anzeige nicht innerhalb der AmnHiesrist erstattet wor den ist, d> wenn die Anzeige sich nur auf einen Teil der nicht ange gebenen Werte erstreckt, e> insoweit, als dem Steuerpflichtigen vor dem 18. Juli 1931 eröffnet worden ist, daß die Steuerbehörde Kenntnis von den bisher nicht angegebenen Werten hat. Es läuft also niemand mehr Gefahr, bei Erstattung der Anzeige Plötz lich vom Finanzamt die Mitteilung zu erhalten, es sei bereits ein Strafverfahren eingeleitet, von dem nur der Pflichtige bisher keine Kenntnis hatte. Bemerkenswert ist schließlich noch die wesentliche Ein schränkung der Denunziationspflicht, die jetzt nur noch sür Behörden und Beamte besteht, soweit diese dienst lich Kenntnis von Steuerzuwiderhandlungen erhalten. Dagegen ist bedauerlicherweise trotz verschiedener Anregungen der Rechts- irrtum als Strafausschließungsgrund nicht ausgenommen wor den. Unberührt von dieser Neuregelung bleibt aus der alten Verordnung vom 18. Juli 1931 der Abschnitt über die An zeigepflicht für Devisen, die jedoch nach der Ausfassung des Reichsfinanzministeriums nur insoweit besteht, als die Devisen nicht bereits in der Bermögenserklärung Per I. Januar 1931 berücksichtigt worden sind. Die Hoffnungen auf Beseitigung der ungewöhnlich hohen Verzugszuschläge von 5 Prozent für jeden angesangenen halben Monat haben sich leider nicht erfüllt, denn nach einer Mitteilung des Reichsfinanzministers ist mit der Aufhebung dieser Zuschläge vorläufig nicht zu rechnen (s. dazu die Mit teilung in Nr. 202). 786 Verlag und Wirtschaftskrise. Zugleich Entgegnung und Auswertung des Artikels »Wahrheit über die Lage des deutschen Sortiments« im Börsenblatt Nr. 198. Der Verlag ist gezwungen, auf lange Sicht zu disponieren. So wird das Verlagsprogramm oft aus Jahre im voraus fest gesetzt und systematisch durchgesührt. Auch der zum Pessimismus neigende Verleger — und wer glaubt heute noch an himmel stürmende Schlager — wird seine Verlagspläne auf einen ge wissen Auftrags- und Zahlungseingang stützen. Produktions- einschränkung bedeutet nicht Produktionseinstellung, darf es auch nicht sein, soll nicht das Verlagsgefüge dauernden Schaden nehmen. Und nun Plötzlich in stiller Sommerszeit eine Wirtschasts- tatastrophe, die ein nie erreichtes Ausmaß angenommen hat und leider aller Voraussicht nach auch nicht so schnell wieder zu be heben sein wird. Nun ist sür den Verlag jedoch die Vorarbeit für dieses oder jenes Berlagswerk schon so weit vorgeschritten, daß er nicht mehr abbrechen und stoppen kann. Und ehrlich ge sprochen, er will es vielleicht auch nicht, denn volkswirtschaft liches Denken sagt dem Verleger, daß ein derartiger Weg der Arbeitseinstellung, von der Gesamtheit des Volkes beschritte», zur Wirtschastsauflösung führen muß. Das Räderwerk des deut schen Wirtschaftskörpers bringt durch Nichtfunktion eines win zigen Teils das ganze Gefüge zum Stillstand. Nicht Arbeitseinschränkung, sondern Ar beitsbelebung ist zu. erstreben. Will der Verlag in Verfolg solcher Gedankengänge bei vorsichtigster Produktions bemessung mithin weiter bestehen und weiter schaffen, so muß er unbedingt auch auf seine bisherigen Geschäftskunden, die Sor timenter, rechnen können. Von dieser Seite aber wird ihm die Antwort, daß er am Verzagen ist, da ihm seine Kunden — Käufer wie Zahler — ausbleiben. Leider ist diese Behauptung Wahrheit, eine sehr bittere Wahrheit, die es dem Verlag glaubhaft macht, wenn Lagerein käufe und Partiebestellungen des Sortiments nicht getätigt werden. Der Sortimenter muß wohl oder übel stoppen, soll er nicht über kurz oder lang illiquid werden. Aber muß die Not des Sortimenters nicht auch die Wirt schaftsnot des Verlegers vergrößern? Zu leicht ist der Sorti menter mit Anklagen gegen den harten Verlag zur Hand, der rückhaltlos Forderungen einziehe» will in Zeiten, da dem Sorti ment äußerste Entbehrungen auferlegt werden. Bedenkt der Sortimenter nicht auch die Not des Verlags? Es ist Notzeit! Deshalb ist es in dieser kritischen Periode nicht streitbar, was der Sortimenter oder was der Verleger an Entgegenkommen zeigen soll, sondern es heißt hier, unver züglich, ohne den geringsten Zeitverlust, gemeinsam zu handeln: der Absatz muß erkämpft werden, schwer errungene Ab satzgebiete müssen gehalten werden, es darf kein Kunde verloren gehen. Geistige Not eines Volkes ist sür den Bestand ebenso be deutsam wie Leibesnot, deutsches Volkstum aber geht bei Nicht beachtung kultureller Werte schneller zugrunde als durch Ent behrungen äußerer Art. Und hier muß der deutsche Buchhandel als Träger deutschen Kulturgutes Kämpfer und Trutz sein, daß der Materialismus nicht deutsche Art und deutsches Wesen ver nichtet. Es geht letzten Endes nicht nur um die Existenz eines Berussstandes, es handelt sich um das Wohl und Wehe eines großen Volkes. Berufsgenossen! In solcher Not heißt es zusammenstehcn, alle kleinlichen Zänkereien und Verärgerungen beiseiteschieben, einzustehen füreinander und zu ringen miteinander. Und die Wege? Herr Hermann verweist auf den guten Willen. Auch ein Pfennig-Betrag bedeutet hier Erkenntnis, zeigt besser als eine durch viele Briefe erzwungene Zahlung, daß der Sortimenter arbeitet und daß er weiter schassen will. Gewiß werden große Lagereinkäuse vorerst nicht möglich sein, dennoch darf es nicht soweit führen, daß der Sortimenter nur noch das bestellt, was Verlagswerbung bereits für ihn verkauft hat. Die Verpflich tungen des Verlags sind doch erheblich größer und lassen sich nicht Plötzlich abdrosselu, deshalb darf der Sortimenter niemals
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