Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1871-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1871
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18711110
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187111108
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18711110
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1871
- Monat1871-11
- Tag1871-11-10
- Monat1871-11
- Jahr1871
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1871
- Autor
- No.
- [1] - 3677
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Erscheint außer Sonntag- täglich. — Bis früh S Ubr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Aufnahme Börsenblatt für dm Bkltligr für da« Btrsrnblott sind an die Redaktion — Anzeigen aber an die Expedition degfelben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum» der BärsrndereinS der Deutschen Buchhändler. M 260. Leipzig. Freitag den 10. November. - 1871. Amtlicher Theil. Verordnung des Fürsten Reichskanzlers, Erweiterung der Drucksachenbeförderung mit der Post betreffend. Vom 4. November 1871. Auf Grund des §. 57. des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867 wird Folgendes bestimmt: Von jetzt ab sollen auch Drucksachen über 15 Loth bis 1 Pfund eiuschl. zur Versendung unter Band mit der Briefpost zugelassen werden. Dieselben unterliegen ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts einem einheitlichen, vom Absender vorauszubezahlenden Porto von 3 Silbergroschen bez. 11 Kreuzern. Im Uebrigen finden auf diese Sendungen die für Drucksachen allgemein geltenden Bestimmungen des §. 14. des Reglements vom 11. Decembcr 1867 zu dem Gesetze über das Postwesen Anwendung. General-Verfügung des General-Postamts, die Behandlung der Drucksachen unter Band im Gewicht von 15 Loth bis 1 Pfund einschl. betr. Vom 5. November 1871. Im Anschluß au vorstehende Verordnung des Fürsten Reichskanzlers wird zur Ausführung derselben Folgendes bestimmt: Drucksachen unter Band im Gewicht über 15 Loth bis 1 Pfund einschl. sind vorerst für "den innern Norddeutschen Postverkehr, für den innern Verkehr in Elsaß-Lothringen, sowie für den Verkehr zwischen dem Nord deutschen Postgebict und Elsaß-Lothringen zulässig. Die Ausdehnung auf den Wechselverkehr bleibt Vorbehalten. Die Sendungen müssen mit Marken frankirt abgesandt werden. Un- srankirte oder unzureichend fraiikirte Sendungen sind an den Absender zurückzugcbcn bez. als unbestellbar zu behandeln. Das Streif- oder Kreuzband kann die Außenfläche der Sendung ganz bedecken. Um die unversehrte Ueberknnft der Sendungen zu sicher», em pfiehlt cs sich, daß zu dem Streif- oder Kreuzbande Lcinwandstreisen oder besonders festes Papier verwendet, und daß die mit solchem Material her- gestellten Sendungen mit einer, leicht zu öffnenden Bindfaden-Verschnürung versehen» werden. Es soll gestattet sein, denjenigen Sendungen, welche aus Büchern be stehen, eine icdiglich den Preis der Bücher enthaltende Rechnung beizu- siigen. Die Controle darüber, vb die Gegenstände zur Versendung unter Band gegen die festgesetzte Taxe geeignet sind, haben die Postanstalten probeweise »ach Maßgabe der für die Controlirung der Drucksachen allgeniein bestehen den Grundsätze auSzuüben. Sendungen, welche sich zur Beförderung unter Band gegen die festgesetzte Taxe nicht eignen, sind dem Absender zurück- zugeben, bez. als unbestellbar zu behandeln. Die Sendungen sind als Bncfpostgegenstände zu behandeln und zu erpediren. I» die Briesbentcl werden dieselben in der Regel ohne weitere Verpackung und Umschnürung luncingelegt werden können, so daß es für gewöhnlich der Herstellung besonderer Bunde aus einer oder mehreren dieser Sendungen nicht bedarf. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß in den jenigen Fällen zur Formirung von Bunden mittelst einfacher Umschnürung ! Achtunddrcißigster Jahrgang. geschritten wird, wo ein solche« Verfahren mit Rücksicht auf die gleichmäßige Form der Sendungen leicht durchführbar ist oder zur unversehrten Erhal tung der Sendungen wünschenswerth erscheint. Als bloßgehende Stücke dürfen die Sendungen nicht behandelt werden, um eine etwaige Zuzählung derselben zu den gewöhnlichen Packeten um so sicherer zu vermeiden. Sofern e« sich um die gleichzeitige Absendung oder Weitersendunz zahl reicher Gegenstände der gedachten Art handelt, ist folgendes Verfahren zu beobachten: 1. Postanstaltcn, zwischen welchen täglich eine größere Anzahl von Sendungen zum Austausch gelangt, haben wegen regelmäßiger Versendung derselben in Beuteln feste Verabredungen zu treffen. 2. Wenn bei einer Postanstalt für eine andere Postanstalt oder für ein Eisenbahn-Postbureau, wohin ein verabredeter Briefkartcnschluß oder ein verabredeter Beutel für Drucksachen nicht besteht, ausnahmsweise eine größere Anzahl Sendungen vorhanden ist, so hat die Absenkung ebenfalls mittelst Beuteis stattzufinden. 3. Wenn bei der Anfertigung eines Briefkartenschlusses zwischen zwei Postanstalten, oder zwischen einem Eisenbahn-Postbureau und einer Post anstalt, oder zwischen zwei Eisenbahn-Postbureaur eine größere Anzahl von Sendungen vorlicgt, deren Verpackung in die zur Aufnahme der sonstigen Briefpostsendnngen bestimmten Briesbeutel nicht ausführbar ist, so haben die betreffenden Stellen gleichfalls von der Absendung besonderer Beutel Gebrauch zu machen. Zu den unter 1, 2 und 3 erwähnten Beuteln können die gewöhnlichen Briesbeutel verwendet werden. Dieselben müssen indeß mit der Bezeichnung: „Drucksachen unter Band rc. von nach " versehen werden und dürfen nur frankirte Drucksachen enthalten. Soweit ein Bedürfniß dazu vvrliegt, können jedoch auch frankirte Waarenproben in diese Beutel mitvcrpackt werden. Eine Briefkartc ist für derartige Beutel nicht zu fer tigen. Die Beutel sind stets blobgehend zu versenden und in die Begleit papiere bez. Recapitulationen einzutragen. Die Ausgabe der Sendungen an abholende Correspondenten erfolgt nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften. Die Bestellung im OrtSbestcllbezirk ist in kleineren Orten durch die Briefträger zu bewirken. In größeren Orten können die Sendungen durch die Packetbesteller bestellt werden, wenn die Austragung derselben durch die Briefträger auf Schwierigkeiten stoßen sollte. Bei Postanstaltcn von sehr erheblichem GeschästSun,fange wird es sich empfehlen, die Bestellung von vornherein durch die Packetbesteller bewirken zu lassen. Die Vorsteher der Postanstalten haben in dieser Beziehung unter Be rücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Zahl der eingehenden Sendungen die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Für die Bestellung der Sendungen am Orte der Postanstalt ist, da cs sich um Bricspostscndungen handelt, eine Bestellgebühr auch dann nicht zu ent richte», wenn die Aushändigung der Sendungen durch die Packetbesteller bewirkt wird. Was die Bestellung der Sendungen im Landbezirke betrifft, so wird dieselbe voraussichtlich stets durch die Landbriesträger ausgeführt werden können. In Bezug auf die Erhebung von Landbriefbcstellgeld sind die Sendungen ebenso zu behandeln, wie Drucksachen unter Band bis 15 Loth. Sollte» bei einzelnen Postanstaltcn außergewöhnliche, die Expedition oder Bestellung der Sendungen über 15 Loth erschwerende Verhältnisse eintreten, so ist darüber ohne Verzug an die Vorgesetzte Ober-Postdirection zu berichten, welche dieserhalb dem Gencral-Postamte Anzeige erstatten wird. 521
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite