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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1875
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1875-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1875
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18750901
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1875
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Erscheint außer Tonntag« täglich. — Bi« früh » Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt für dm Beiträge sür da« Börsenblatts sind an die Redaction — Anzeigen aber an die Expedition derselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum des Börsciivercins der Deutschen Buchhändler. 202. Leipzig, Mittwoch den 1. September. 18?5. Wegen des morgenden Nationalfestes erscheint die nächste Nummer Freitag den 3. September. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Für den Monat September 1875 fungirt: Herr CarlVoersterals Börsenvorsteher. Herr vr. Wilh. Engelmann als Vorsteher der Bestellanstalt. Leipzig, den 31. August 1875. Die Deputation -es Vereins der Buchhöndler zu Leipzig. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'sche» Buchhandlung.) (* vor dem Titel -- Titelauflage, -j- --- wird nur baar gegeben.) Andrea« A Co. in Ruhrort. Sblk. Tag, der, v. Sedan. Ein Festbüchlein f. Schulen zum 2. Septbr. 38. u. 39. Aust. gr. 8. 15 Pf. * Bracke jun. in Brannschweig. 95IS.-f-Volks-Kalender f. 1876. 4. 50 Pf.; geb. u. durchschossen * 75 Pf. Br-itkopf « Härtel in Leipzig. 9517. 8el>üulle>rr, V. 0., cks.8 INorss - Tels^rupbsu -l.essvucb. Ar. 8. Germania, Actiengesellschaft in Berlin. 9518. St. BonisaciuS-Kalender, Berliner, f. d. Schaltj. 1876. Hrsg. v.E. Müller. 8. 7b Pf. Grosse in Berlin. 9519. fSöndcrmann, A., Preciosa, das Zigeunermädchen. Volks-Roman, i. u. 2. Lfg. gr. 8. L 30 Pf. Grosser in Berlin. 9520. f Wohlsarth, I. F. Th-, Bibel. 3. Ausg. 25. u. 26. Lfg. gr. 8. ü 50 Pf. Hcmpcl in Berlin. 9521. National-Bibliothek sämmtlicher deutschen Classiker. 468. u. 469. Lfg. 16. L* 25 Pf. Inhalt: 488. Goethe's Werlc. 105. Lfg. — 4SS. Herders Werke, 55. Lsg. Langenschcibt in Berlin. 9522. Sanders, D., kurzgefaßtes Wörterbuch der Hauplschwierigkeiten in der deutschen Sprache. 9. Aust. 8. * 2 M. Mentzel in Leipzig. 9523. Vvetr, 4., Llexauäsr Loxo. Ar. 8. * 3 Ll. 9524. Wünsche, A., der lebensfreudige Jesus der synoptischen Evangelien im Gegensätze zum leidenden Messias der Kirche, gr. 8. * 7 M. 20 Pf. ». Wechmar in Kiel. 9525. Martensen, H., Socialismus u. Christenthum. 8. In Comm. * 1 M. Zwißler i» Wolfenbtittel. 9526. f Schaumbcrgcr, H., gesammelte Werke. 10. Lfg. 8. 40 Pf. Nichtamtlicher Theil. Die Zengnißpslicht vor dem Deutschen Juristcntage. Die gegenwärtige brennende Tagesfrage von der Zeugniß- Pflicht ist nun auch auf dem Deutschen Juristentage, der am 26. August in Nürnberg eröffnet wurde, zur Berathung gekommen. Wir lassen darüber nachstehenden Bericht nach dem Nürnberger Correspondenten folgen: In der dritten Abtheilung vom Deutschen Juristentage (Abth. für Strafrecht, Strafprozeß und Gefängnißwesen; Vorsitzender: Hr. Generalstaatsanwalt vr. v. Schwarze von Dresden) kam am 27. Aug. die Frage zur Berathung: „Soll die Zengnißpslicht in Criminalsachen so lange nicht anerkannt werden, bis die Unter suchung die Richtung gegen eine bestimmte Person genommen hat?" Schon der außerordentlich starke Besuch der Sitzung seitens der Mitglieder des Juristentages bewies, daß der vorliegende Be- rathungsgegenstand eine besondere Anziehungskraft ausübte. Der Referent, Hr. Hof- und Gerichtsadvocat vr. Jaques aus Wien, bemerkte im Eingänge seines Vortrages, daß diese Frage schon auf dem fünften Juristentage erörtert worden sei. Rechts- Zweiundvierzigster Jahrgang. anwalt Lewald von Berlin habe in seinem damaligen Gutachten die Frage dahin beantwortet, daß die Zengnißpslicht in Criminal sachen auch dann einzutreten habe, wenn die Untersuchung noch nicht die Richtung gegen eine bestimmte Person genommen. Es hieße auch in der That der Strafjustiz die Lebensader durch- schneiden, wenn man einer gegentheiligen Ansicht Raum geben wollte. Für den Juristentag sei es nun eine absolute Nothwendig- keit, die Frage wissenschaftlich zu lösen. Keine Lehre sei so wenig reif wie die über den Zeugnißzwang, da es Streitfrage sei, ob es sich um ein Executionsmittel oder um eine Strafe gegen einen renitenten Zeugen handle. Es sei auch zu berücksichtigen, daß es ethische Pflichten gebe, welche zur Zeugnißvcrweigernng Anlaß geben. Wenn Jemand ein Zeugniß verweigere, so wisse man oft nicht, welche Gründe hierfür maßgebend gewesen seien. Die Lehre vom Zeugnißzwange sollte ihre Erledigung nicht in der Stras- prozeßordnung, sondern im Strafgesetze finden, und cs wäre zu wünschen, daß bei Revision des Strafgesetzes diesem Umstande Rech nung getragen würde. Wie stehe es nun aber mit der Presse? In 416
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