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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.09.1875
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1875-09-08
- Erscheinungsdatum
- 08.09.1875
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- Deutsch
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künstlerischen und wissenschaftlichen, theils humanen Anstalten gelten; allein die stillen Wohlthaten, die er während seines Lebens reichlich und in edelster Weise gespendet hat, stehen nirgends als im Herzen dankbar seiner sich Erinnernder verzeichnet. Vor allem seien aber hier noch die beiden Stiftungen neuester Zeit erwähnt, durch welche beide Brüder in hochherziger Weise, theils für ihre Arbeiter, theils für deren Kinder zu sorgen sich entschlossen haben. Der Entschlafene war, um seine Bedeutsamkeit noch einmal in wenige Worte zusammenzufassen, neben den vortrefflichen Eigen schaften, die er als Geschäftsmann besaß, ein durch seine künstlerische wie allgemein wissenschaftliche Bildung hervorragender, edler und wohlwollender Charakter, der jedes echt menschliche Streben stets zu fördern bereit war; ein Aristokrat im besten Sinne des Wortes, ein zuverlässiger Freund, ein Beschützer der Kunst wie der Künstler und ein Wohlthäter der Armen. Friede seiner Asche und Ehre seinem Andenken! Weiteres vom Deutschen Zuristentage in Sachen der Zeugnißpflicht. Der Nürnberger Correspondent liefert zu der Verhandlung der dritten Abtheilung des Juristentages über die Zeugnißpflicht in Criminalsachen (Börsenbl. Nr. 202) folgenden Nachtrag: Nach dem Referenten, Hof- und Gerichtsadvocaten vr. Jaques von Wien, sprach Hr. Stadtrichter Rubo von Berlin, indem er be merkte, daß die vom Referenten vorgebrachten Gründe für den Nicht eintritt des Zeugnißzwangs für den verantwortlichen Redacteur anzuerkennen seien, jedoch nicht als Ausnahmsbestimmungen, sondern als Gründe der Regel. Redner formulirte die Beantwortung der gestellten Frage dahin: „Die Zeugnißpflicht ist so lange nicht anzu- ttkennen, bis die Untersuchung die Richtung gegen eine bestimmte V^rson genommen hat." Solle denn der Richter der Handlanger der Polizei, der Staatsanwaltschaft sein? Ueberdies würde durch den allgemeinen Zeugnißzwang das sonst nicht anerkannte Dennncia- tlvnswesen nur sanctionirt. Die Preßvergehen seien nun einmal Missethaten, und eine besondere Begeisterung für Missethaten könne auch wohl nicht der Juristentag haben. Oberstaatsanwaltv. Lauhn von Halberstadt erinnerte daran, daß schon ans dem 5. sehr zahlreich besuchten Juristentag diese Frage genau erwogen worden, und daß damals auf das entschiedendste die Nothwendigkeit der Zeugniß- wnm die Untersuchung auch noch nicht die Richtung gegen eure bestimmte Person genommen habe, betont worden sei. Nachdem der Recner noch der Ansicht des Vorredners entgegcngetretcn, daß der Richter der Handlanger der Polizei und Staatsanwaltschaft sein werde, bemerkte er: daß er für die Bejahung der Frage im All gemeinen und in allen Fällen sei, da er auch in Disciplinarunter- suchuiigen den Zeugnißzwang wünsche. Bezüglich der Presse wolle er sich nicht weiter verbreiten. Generalstaatsanwalt vr. v. Schwarze von Dresden bemerkte, daß er als Vorsitzender der betreffenden Abtheilung sich nicht in die Discussion mischen wolle; cs sei daher nur seine Absicht, einige Mittheilungen aus den Berathungen der Reichspreßgesetz- und der Rcichsjustizcommission (Redner gehörte der ersteren Commission an und ist Mitglied der zweiten) zu machen. Die überwiegende Mehrheit der Reichspreßgesetzcommission sei der Ansicht gewesen, daß in Bezug auf Haftung des Redaeteurs die all gemeinen Strafgrundsätze maßgebend seien, die eigenthümlichen Verhältnisse der Presse aber dazu führten, den Redacteur als Thäter zu betrachten, mit Ausnahme der besonderen Fälle, wo er seine Schuldlosigkeit Nachweise. Die Mehrheit der Commission habe ge dacht, daß dieser Satz eine nothwendige Consequenz der Verhältnisse der Presse sei, weder eine Ausnahme pro noch oontca. Man habe dann im ß. 21. des Reichspreßgesetzcs Fahrlässigkeit statuirt. Was nun die Ansicht Rubo's betreffe, so habe dieselbe in der Reichstags- justizeommission Ausdruck gefunden, die Mehrheit habe jedoch den Antrag abgelehnt, weil sie der-Ansicht gewesen sei, daß, wenn der artig die Zeugnißpflicht beschränkt sei, die Criminaljustiz in vielen Fällen brach gelegt werde. Appellationsgerichtspräsident Geh. Ju stizrath v. Kunow ski von Stettin sprach sich für die Bejahung der Frage aus, indem er die Zeugnißpflicht für alle Fälle auch der Presse gegenüber befürwortete. Staatsanwalt vr. Gordan von Frank furt a/M. bemerkte, aus tz. 20. des Reichspreßgesetzcs könne man nicht folgern, daß nur der verantwortliche Redacteur immer strafbar sei. Die Beschlüsse des Journalistentages seien für ihn (Redner) nicht maßgebend. Dies seien Beschlüsse von Interessenten, und sie kämen ihm gerade so vor, als wenn Branntweinbrenner über Erhöhung der Maischsteuer debattirten. Da die Zeitungen für die Skandalsucht desPublicums sorgen müssen .... (hier ertönen allgemeine Ohorufe aus der Mitte der Versammlung, so daß der Nachsatz unverständlich blieb). Redner wollte hierauf noch einige Bemerkungen über die Beschlüsse des Journalistentages geben, es herrschte jedoch jetzt eine solche Unruhe im Saale, daß die Worte unverständlich blieben, vr. Alex. Mayer von Berlin sprach sich für Annahme der Anträge des Referenten aus, indem er als Journalist darlegte, daß man bei einem Artikel oft nicht wisse, ob der Redacteur eine Aenderung vor genommen habe, und es sei schwer zu beurtheilen, wer der eigent liche Verfasser sei. Rechtsanwalt Frankenburger erklärte sich mit den Anträgen des Referenten einverstanden, indem er um mög lichst einstimmige Annahme derselben bat, damit man wisse, daß der deutsche Juristentag in seiner Mehrheit gegen das jetzt geübte Ver fahren der Presse gegenüber sich aus ausspreche. Zum Schluß ergriff noch der Referent, Hof- und Gerichtsadvocat vr. Jaques das Wort. Derselbe erinnerte an einen Ausspruch Waldcck's, wonach Niemand vernommen werden dürfe, der einen Schatten von Complicität habe. — Das Ergebnis; der Abstimmung (Annahme der Anträge des Refe renten) haben wir bereits mitgetheilt. Misrellen. Herr U. L. veröffentlicht in Nr. 194 d. Bl. einen Artikel über die Versendung von Recensions-Exemplaren an Zeitungs- Redactionen im Wege des Buchhandels. Als Erwiderung erlaube ich mir Folgendes zu bemerken: Der Verleger sendet nicht mit Unrecht seine Berlagswerke zur Besprechung an Zeitschriften; er hat dadurch den Vortheil, daß seine Bücher dem Publicum bekannt und von Per sonen, die Interesse daran haben, gekauft werden. Soweit wäre die Angelegenheit für Verleger und Redaction ja ganz gut und hätte ihren Abschluß gefunden; indeß so leicht und schnell geht es mit der Erledigung nicht von Statten. — Die Versendung von Frei-Exem- plaren an Zeitungen zum Zwecke der Recension hat in den letzten Jahren in einer für die Redactionen wahrhaft erschreckenden Weise zugenommen. Jeder Ballen bringt neue Beischlüsse, deren manche mitunter 4 bis 6 verschiedene Verlagswerke enthalten. Diese Bücher nun, welche sich nach Verlauf von 8, längstens 14 Tagen zu einer ganz respektablen Menge angehüuft haben, werden von der Redak tion zunächst einer oberflächlichen Durchsicht unterzogen und alles, was nicht für geeignet befunden wird, wird u priori an den Verle ger zurückgeschickt. Die übrigen Werke werden hinter die schon früher eingegangenen, ebenfalls der Besprechung harrende», gestellt und kommen nach dem Datum des Einganges an die Reihe. Nun kann man es einer Zeitung allerdings nicht verdenken, wenn sie ihren Lesern nicht einen unverhältnißmäßig großen Theil dieser Recen- sionen in jeder Nummer bietet, sondern vielleicht nur 2 —3 Werke bespricht. Darnach kann es allerdings geschehen, daß ein Verleger 6 Wochen, mitunter auch noch länger warten muß, ehe seine Bücher zur Besprechung gelangen. — Wir wissen ans Erfahrung, wie we nig Bücher-Recensione» von dem Publicum des Lesens gewürdigt und wie immer geringer der Erfolg der Recensionen werden muß, je mehr solche die Spalten einer Zeitung in sich fassen. Ob nun ein
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