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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1875
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1875-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1875
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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4222 Nichtamtlicher Theil. 267, 17. November. Noch weniger freilich Derjenige, der das bisherige Usancenrecht einfach ignorirt und Bedingungen aufstellt, wie sie in Nr. 211 d. Bl. gerügt werden. Ihm mag man mit Recht Vorhalten, daß der Buch handel eine Corporation ist, die sich von einem Einzelnen Gesetze nicht vorschreiben läßt, zumal nicht Gesetze von so einseitigem Interesse, wie die in Rede stehenden. So kleinlich sollte überhaupt ein Verleger nicht sein, bei der Beförderung verloren gegangene Pallete dem Sor timenter aufhalsen zu wollen; in den meisten Fällen wird er den Verlust leichter tragen, billig wäre eine Theilung desselben. Aber das brauchte in den Bedingungen kaum erwähnt zu werden. In diesen sind von Wichtigkeit: Zahlungstermin, Remissionsterinin, Bestim mungen über die Disponenden und die Folgen des Nichteinhaltens dieser Termine und der Nichtbeachtung solcher Bestimmungen. Hat man sich damit gegen Unordnung und bösen Willen gesichert, so kann man mit Ruhe und, wenn inan von Natur coulant und friedliebend ist, auch in leidlichem Einvernehmen mit den Herren Sortimentern darauf losverlegern. Miscellen. Aus Berlin, 12. Nov. berichtet die Dtsch. Allg. Ztg.: „Die! Commission, welche die drei Gesetzentwürfe betreffend das Urheber recht an Werken der bildenden Künste, an Mustern und Modellen sowie den Schutz der Photographien zu berathen hat, hielt heute ihre erste Sitzung. Bon den ersten vier Paragraphen der die Werke der bildenden Künste betreffenden Vorlage erregte besonders Z. 4.: »Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie Benutzung eines Werkes der bildenden Künste zur Hervorbringung eines neuen Werkes«, eine lebhafte Debatte, bei welcher die entgegengesetztesten Anschauungen über das Maß des Schutzes künstlerischer Producte gegen eine nicht selbständige Benutzung zu Tage traten. Schließlich fielen jedoch alle Abänderungsvorschläge und der Paragraph wurde gleich den vorhergehenden unverändert nach der Vorlage angenom men. Auch die sehr schwierige Casuistik der ZZ. 5 —7., welche die einzelnen Fälle herausgreift, in denen die Nachpildung eines Kunst werks verboten sein soll oder nicht, wurde nach eingehender Discus- sion mit einer aus praktischen Gründen gemachten Ausnahme ange nommen. Diese eine Ausnahme besteht darin, daß die »Nachbildung eines Werks der zeichnenden oder malendenKunst in plastischer Form oder umgekehrt« ausnahmslos gestattet sein soll." Bitte um Auskunft. — Bei Einführung der neuen deut schen Münz-, Maß- und Gewichtsordnung ist im Buchhandel gewiß häufig ein Fall eingetreten, der auffallender Weise im Börsenblatt noch nicht zur Sprache kam. Die meisten Rechenbücher nämlich sind neu bearbeitet und aufgelegt worden, während sich ohne Zweifel von der alten Auflage noch bedeutende Vorräthe auf Lager befanden. Kann der Verfasser nun, wenn dieser Fall im Contract nicht vorge sehen, auch für diese werthlos gewordenen Exemplare der alten Auf lage Honorar beanspruchen, rcsp. hat der Verleger das Recht, soviele Exemplare, als ihm von der allen Auflage liegen geblieben sind, über die vereinbarte Auflage der neuen Ausgabe honorarfrei zu drucken? Bescheidene Anfrage an die I. C. Hinrichs'sche Buch handlung. — Sollte es sich nicht empfehlen, vom Jahre 1876 an bei den Preisen der täglich im Börsenblatt angeführten Novitäten den Rabattsatz von 30 mit erkennbarzu machen? -— Derselbe wurde bisher nur von einigen Firmen (Spamer, Weber rc.) ange- wendet, findet aber seit Einführung der Markwährung in immer größeren Verlegerkrcisen Verbreitung, da er zu dem häufig gewähr ten Baarrabatt von 40 gh das allein richtige Verhältniß bietet. e. b'. Ein soeben an die Verleger gerichtetes Circular der Expedition der„Allgem. literar. Wochenschau" in Leipzig berichtet über das Prosperiren dieses Unternehmens (Auflage angeblich 10,000 Expl.) und muthet den Verlegern zu, von jetzt ab die Kosten min destens für den Satz zu bezahlen, indem gesagt wird: „wir haben uns erlaubt, vom 1. Oct. ab folgende Sätze zu normiren: für bloße Titelaufnahme pr. Zeile 5 Pf., für jedes beigefügte Referat pr. Zeile 10 Pf." — Angenommen, daß die deutschen Verleger auf diese Normirung eingingen, würden dem Herausgeber für die uns vor liegende Nr. 47 von 8 Seiten, wovon 6 Seiten nur die eigentliche Bibliographie enthalten, ca. 36 ^ zufließen, also gewiß ein an ständiger Beitrag zu den Kosten. Kommen viel Referate mit Be rechnung von 10 Pf. pr. Zeile dazu, so erhöht sich die Einnahme natürlich noch wesentlich. Wir gönnen jedem Unternehmer gern seinen Gewinn, möchten aber die Frage aufwerfen: welchen Werth hat eine Bibliographie, wenn die Aufnahme der Bücher davon ab- ! hängt, daß die Verleger die Aufnahme bezahlen? — Daß eine große Zahl von Verlegern nicht darauf eingehen wird, möchten wir mit Sicherheit Voraussagen; — will der Herausgeber in diesem Fall die Verlagsartikel dieser Herren in seiner Wochenschau durch Abwesen heit glänzen lasten?! Der Sortimentsbuchhandel wird dann wohl nicht ferner geneigt sein, für eine unvollständige Bibliographie sein Geld auszugeben und sich lieber der Hinrichs'schen zuwenden, die den Vorzug der Vollständigkeit und nur den Nachtheil hat, daß sie nicht wissenschaftlich geordnet ist. R. Bei auf gedruckten Bücher-Bestellzetteln verlangten Sen dungen bleibt man wegen mangelnder bestimmter Vorschrift oft rathlos, ob eine Sendung direct pr. Post oder via Leipzig gemacht werden soll. Es wäre daher, um unnütze Anfragen zu vermeiden, sehr wünschenswerth, daß, je nach Verlangen, entweder dev Name des Commissionärs oder die Worte „direct Per Post" auf dem Bestell zettel ganz ausgestrichen würden. Eduard Rosenstein in Berlin. Alles zu seiner Zeit! — Unter buchhändlerische Geschäfts bemerkungen gehören, wie uns bedünken will, keine Bibelsprüche. Eine süddeutsche Firma druckt aber auf eine ihrer Facturen unter die Worte: „Um baldige Rücksendung des Nichtabgesetzten wird gebeten" die zwei Bibelstellen 1. Kor. 10, 24 und Matth. 7,12. — Ohne eine Blasphemie zu begehen, gehörte sich darauf als Antwort: Jesus Sirach 23, 7. Aus St. Petersburg. Die Inspektoren, welchen der hauptstädtische Buchhandel, das Druckereiwesen und verwandte Ge schäfte zngewiesen sind, hatten im Jahre 1874 im Ganzen 457 An stalten dieser Art zu beaufsichtigen, und zwar 91 Buchdruckereien, 100 Steindruckereien, 14 Schriftgießereien, 70 photographische An stalten, 38 Buchhandlungen, 32 Bücherbuden, 15 Büchertrödler, 13 Musikalien-Handlungen, 18 Leihbibliotheken und Lesecabinete rc. Wegen Verletzung der Preßvorschriften wurden durch Inspektoren im Laufe des vorigen Jahres 95 Personen zur Verantwortung ge zogen. Auf Verfügung des Ministers des Innern wurden 6 Bücher mit Beschlag belegt. rb Abgesehen von den gewöhnlichen Mittheilungen aus den Kreisen des Buchhandels, finden auch anderweitige Einsendungen, wie: Beiträge zur Geschichte des Buchhandels und der Buchdruckerkunst — Austätze aus dem Gebiete der Pretzgesetzgebung, des Urheberrechts und der Lehre vom Berlagsvertrag — Mitthcilungen zur Bücherkunde — Schilderungen aus deni Berkehr zwischen Schriftsteller und Ver leger — sowie statistische Berichte aus dem Felde der Literatur und des Buchhandels willkommene Aufnahme und angemessene Honoriruug.
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