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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1875
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- 1875-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1875
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- Deutsch
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A 272, 24. November. Nichtamtlicher Theil. 4323 Brockhaus'schen Firma — eine Literargeschichte, die in Verbindung mit dem großen biographischen Werke über den Begründer der Firma, Friedrich Arnold Brockhaus, sowie dem schönen illustrirten Berichte über die Entstehung und Entwickelung der Firma — die gleichzeitig mit der ersten Hälfte des Kataloges erschienen sind — ein tüchtiges Werkstück zum Prachtbaue einer Geschichte des Buch handels bildet. Im Einklänge mit dem literarhistorischen Charakter des Werkes ist natürlich und ganz passend eine andere als die in den gewöhnlichen Verlagskatalogen gebräuchliche Ordnungsweise der Büchertitel gewählt worden, nämlich die chronologische, welche den geschichtlichen Gang, den das mit verhältnißmäßig beschränkten Mit teln und unter schwierigen Zeitverhältnissen ins Leben gerufene Brock- haus'sche Geschäft von Anfang an, und nach und nach bis zu der be deutenden Größe in der Gegenwart anwachsend genommen hat, leicht übersehen läßt. Um aber auch auf der anderen Seite dem Werke den Charakter eines Berlagskataloges zu wahren, hat dasselbe durch ein alphabetisches Register und eine wissenschaftliche Uebersicht sammt einem Autorenregister einen Anhang erhalten, der die Stelle eines ge wöhnlichen Berlagskataloges vertreten kann, und das Werk zugleich zu einem allen Bedürfnissen sowie allen Anforderungen einer muster gültigen Arbeit entsprechenden Abschlüsse bringt. Leider ist Demjenigen, welcher das Werk theils und vorzüglich aus pietätsvoller Rücksicht gegen seinen verstorbenen Vater, den Be gründer der Firma, theils zur Ehre des Geschäftes unternommen und mit unermüdlicher Sorgfalt und Liebe gepflegt hat, nicht beschieden gewesen, den Abschluß dieses seines Unternehmens mit zu erleben. Heinrich Brockhaus ist ein Jahr früher verstorben, hat aber mit dem befriedigenden Bewußtsein, daß das Unternehmen unter der Obhut seiner beiden Söhne in guten Händen sei, und zu dem theils von ihm selbst schon vorbereiteten, theils noch angeordneten Abschlüsse glücklich kommen werde, in Ruhe von hier scheiden können. Könnte freilich Heinrich Brockhaus das jetzt fertige umfangreiche Werk selbst noch schauen, das von ihm von Haus aus zu einem Denkmale seines vor 100 Jahren geborenen Vaters bestimmt gewesen, und nun auch zum Denk- und Marksteine seines eigenen buchhändlerischen Schaffens ge worden ist: wie würde er, und mit Recht, sich daran erfreuen, wohl gefällig den mächtigen Band durchblätternd, so manche schöne Er innerung an seine Verlagsthätigkeit und an den Genuß der ihm dadurch zutheil gewordenen Bekanntschaft mit so manchen Koryphäen der Wissenschaft — deren das Autorenregister viele aufzuweisen hat — aufzufrischen und zu erneuern. I. Petzholdt. Miscellen. Vom Deutschen Reichstage. — Ueber die Berathungen der Commission für die den Schutz der Urheberrechte be treffenden Gesetzentwürfe entnehmen wir der Dtsch. Allgem. Zei tung folgende weitere Mittheilungen: Mit den Prinzipien, nach welchen die Werke der bildenden Künste in Zukunft geschützt werden sollen, war die Commission im Großen und Ganzen einver standen; sie handelte somit richtig, wenn sie sich nicht allzusehr mit bloß formalen Verbesserungsanträgen aufhielt. Die Fragen über die Dauer des Schutzes von Kunstwerken rc. waren überdies durch das Gesetz von 1870 über den Autorenschutz schon entschieden, da es sich nicht empfahl, für artistische Werke andere Schutzfristen fcstzu- stellen als für literarische. Im Allgemeinen ist daher der Gesetzent wurf, wie er vorgelegt war, angenommen. Abgesehen von der bereits erwähnten Aenderung in tz. 5. (Nr. 267) ist in Z. 8. die Bestim mung: „Bei Bildnissen und Büsten geht das Nachbildungsrccht auf den Besteller über", in folgender Weise abgeändert: „Das Nachbil dungsrecht darf jedoch bei Portraits und Portraitbüsten nicht ohne Einwilligung des Bestellers oder, wenn dieser nicht die portraitirte Person selber ist, nicht ohne Genehmigung der letzteren ausgeübt werden." Bei dieser Correctur fehlt vielleicht der Zusatz: „bei Por traits und Portraitbüsten »lebender» Personen", da von Todten die Genehmigung nicht eingeholt werden kann. Die Bestimmung wurde übrigens in der Commission, mit 8 gegen 7 Stimmen, wohl vor zugsweise zum Vortheil des schönen Geschlechts angenommen, wel ches gegen Vervielfältigung wider Willen geschützt werden muß, zu mal es nicht selten vorkommt, daß bei solchen Abbildungen die Bekleidung nur eine mangelhafte ist. Eine erhebliche Aenderung wurde noch bei den Schlußparagraphen des Entwurfes, ZZ. 20. und 21., theils beschlossen, theils beantragt. Der Grundsatz des tz. 20., daß auch Werke ausländischer Urheber den Schutz des Gesetzes ge nießen sollen, wenn sie bei Verlegern erscheinen, die im Gebiete des Deutschen Reiches ihre Handelsniederlassung haben, wurde, um Um gehungen des Gesetzes durch Strohmänner möglichst zu verhüten, in die Worte: „wenn sie bei inländischen Verlegern erschienen sind", verändert. Der Grundsatz selbst wurde lediglich zu Gunsten der deutschen Verleger zugelassen; an und für sich sollten Werke aus ländischer Urheber niemals geschützt sein, wenn nicht zwischen den beiden betreffenden Staaten der Schutz gegenseitig durch internatio nale Verträge festgesetzt ist. Dieser Gedanke kehrt sich auch besonders gegen Z. 21., der allen Oesterreichern, soweit sie zum ehemaligen Deutschen Bunde gehören, den Schutz des Gesetzes unter der Be dingung der Reciprocität gewährleistet. Es wurde beantragt, diesen Paragraphen zu streichen und an seine Stelle den allgemeinen Grundsatz zu setzen: „Im Uebrigen richtet sich der Schutz der aus ländischen Urheber nach den bestehenden Staatsverträgen." Aber der Berichterstatter drang mit dieser seiner Forderung in der Com mission nicht durch, weil sie die praktische Konsequenz gehabt hätte, daß man nnt Oesterreich einen artistischen Vertrag schließen müßte. Man ließ also den aus dem alten Bundesverhältnisse herüber geschleppten seltsamen Zustand bestehen, daß ein Unterschied zwischen dem Auslande und Deutsch-Oesterreich gemacht wird. Unserer Mei nung nach ist dies kaum zulässig; die Form, in welcherwir mit Oester reich unsere literarisch-artistischen Beziehungen regeln, kann keine an dere sein als die,welche wir gegen dasübrigeAusland anwenden.—Der Entwurf für denSchutzderPhotographienist erheblich abgekürzt und vereinfacht worden. Die Mehrheit der Commission ging von der Ansicht aus, daß die Photographie, wie sehr auch dieselbe Geschick lichkeit, Geschmack und technische Kenntniß erfordere, doch keine Kunst und kein Kunstverfahrcn sei, und daher nicht bloß in Betreff der Dauer der Schutzfrist, sondern auch in andern Beziehungen nicht den Schutz in Anspruch nehmen dürfe, welcher der malenden, zeichnenden und plastischen Kunst zugestanden sei. Demgemäß wurde z. B. in Z. 3. das Verbot der Nachbildung eines photographischen Werkes an einem Werke der Industrie rc. beseitigt und eine solche Nachbildung ausdrücklich für erlaubt erklärt, im Uebrigen aber ß. 3. auf das einfache Verbot der Nachbildung reducirt. tz. 4., welcher die Einzelcopie eines photographischen Werkes ohne die Absicht der Verwerthung gestattet, wurde ganz gestrichen, desgleichen tz. 8. Ab satz 2. Bei tz. 9. wurde die Anwendung des tz. 61. des Autoren gesetzes, nach welchem der inländische Verleger den ausländischen Urheber deckt und dem Ausländer den inländischen Schutz verschafft, für die Photographie beseitigt; aus dem durchschlagenden Grunde, weil die fremden Staaten den Photographieschutz überhaupt noch nicht kennen und wir in Deutschland unmöglich die hier verlegten Werke eines englischen oder französischen Photographen schützen können, der in seinem eigenen Lande keinen Schutz genießt. Auch würde ein solcher Schutz des ausländischen Urhebers durch das Medium des inländischen Verlegers zur Folge haben, daß wir nie mals von fremden Regierungen die Reciprocität in Handelsverträ gen erreichen würden. Die Schutzfrist von fünf Jahren hat die Commission im Interesse werthvoller und mit großen Kosten ver knüpfter photographischer Unternehmungen stehen lassen. Im Jn- ! teresse Derer, die sich photographiren lassen, insbesondere der schönen S8ö*
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