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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1875
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1875-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1875
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18751124
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187511247
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Welt, ist beschlossen, daß ein Photograph ein bestelltes Portrait nicht nachbilden darf, sondern daß das weitere Nachbildungsrecht auf den Besteller übergeht. Zu den internationalen Eintragungen. — Die jüngst auch im Börsenblatt veröffentlichte, infolge Vereinbarung zwischen Preußen und Frankreich geschehene Anordnung, daß die auf Eintragung zum Schutze gegen Nachdruck gerichteten Anträge fortan in doppelter Ausfertigung vorzunehmen sind, hat den Zweck, eine beschleunigte und correcte Publicatiou dieser Eintragungen herbeizuführen. Sofern durch eine correcte Eintragung eines Werkes dessen Schutz erst perfect wird, haben die Interessenten dar auf zu achten, in ihren desfallsigen Anträgen die Titel der betreffen den Bücher, Musikalien u. s. w. auf das genaueste und sorg samste aufzuführen; durch eine nicht genaue, undeutliche und nicht sorgsame Aufzeichnung des Titels sind einzelnen Betheiligten bereits geradezu Schädigungen widerfahren, die sie bei mehr Sorgfalt ver mieden hätten. Es geht dies nicht nur die deutschen und franzö sischen, sondern auch die schweizerischen, belgischen, eng lischen re. Verleger an, und Schreiber dieses glaubt bei obigem Anlasse hierauf aufmerksam machen zu müssen. —UK— Ein ernstes Notabene. — Die beim Börsenblatt eingehen den Erklärungen verschiedener Verleger, daß sie direct zu expe- dirende Baarbestellungen von solchen Sortimentshandlungen, mit denen sie nicht offene Rechnung führen, nur dann in directer Sendung effectuiren, wenn der Baarbetrag der Bestellung beigefügt ist, mehren sich immer mehr; dieselben werden wohl hervorgerufen durch die sich wiederholende unliebsame Erfahrung, daß die mit den Baarverlangzetteln versehenen Facturen vom Commissionär des Bestellers nicht eingelöst werden, ja vielfach dann nicht einmal, wenn auf dem Bestellzettel ausdrücklich steht: „Betrag zahlt mein Commissionär in Leipzig", oder, „Betrag durch meinen Commissionär zu erheben". Wird die Einlösung solcher Baar- facturen, welchen der mit letzterer ausdrücklichen Bemerkung des Bestellers versehene Bestellzettel angefügt ist, verweigert, so kann dies füglich seinen Grund nur darin haben, daß der Commissionär mit Hasse von dem Besteller nicht versehen ist. Hierdurch nimmt die Handlungsweise des Letzteren aber einen Charakter an, der ihn leicht mit dem Strafgesetze in Berührung bringen dürfte. Der Ge genstand ist, wie wir hören, jüngst in juristischen Kreisen eingehender behandelt worden. Wenn feststeht, daß der Besteller den Verleger zu bestimmen beabsichtigte, das Verlangte in der Erwartung zu ex- Pediren, daß der Betrag dafür sozusagen in Leipzig bereit liege, — wenn nachgcwiesen wird, daß letzteres nicht der Fall ist und nicht gewesen ist, als die mit solcher Hinweisung ge machte Bestellung bei dem Verleger erfolgte, so ist dieser offenbar in einen, ihn schädigenden Jrrthum wissentlich versetzt worden und solche Handlungsweise streift unbedenklich an Betrug. — Es erscheint gerechtfertigt, auf diese Punkte aufmerksam zu machen. — Ir. — In Nr. 261 d. Bl. wird der Vorzug hervorgehoben, der dem Verleger erwächst, wenn cr die buchhändlerischen Strazzen nach dem Alphabet der Städte ordnet, anstatt nach dem Alphabet der Firmen. Er könne dann das Absatzgebiet seiner Artikel controliren, was ihm die wichtigsten Winke über Vertriebsmanipu lationen gewähre. Zugegeben; es läßt sich sogar noch mehr zu Gunsten dieses Systems anführen, so z. B., daß man die Versendun gen richtiger vertheilen und nöthigenfalls abtheilungsweise vor nehmen kann; daß man in jedem Ort sogleich die Firma weiß, die für unfern Verlag die leistungsfähigste ist, und noch manches Andere. Aber ungleich größer werden diese Vortheile, wenn man statt der Städteliste das Länderalphabet einsührt. Bei diesem erst hat man, was man sich aus der Städteliste noch zusammenstellen muß: eine geographische Karte des Absatzes, die genau angibt, nach welchen Gegenden ein Buch geht oder nicht. Wenn ich z. B. sehe, daß ein Buch in Bremen und Breslau geht, so ist das zwar auch schon interessant, aber es kann in localen Verhältnissen begründet sein; wenn ich aber sehe, daß es in der Provinz Schlesien geht oder in bestimmten Theilen derselben, so weiß ich genau das, was ich wissen muß, um Bertriebsmittel zweckmäßig anwenden und Novi täten richtig einsühren zu können. Alle übrigen Vortheile der Städteliste, besonders bei der Versendung, sind aber bei der Länder liste dieselben, wenn sie nicht größer sind. Trotzdem ist die Länder- listc so wenig in Gebrauch, daß Leincr, der Verleger, zweifelhaft ist, ob je ein Neudruck nothwendig wird. Wahrscheinlich kommt das daher, weil man fürchtet, sich schwer in die Ordnung nach Ländern zu finden, weil man dabei vielleicht gar eine Summe geographischen Wissens voraussetzt. Das ist aber falsch; die Sache macht sich ganz mechanisch und selbst der Laufbursche, wenn cr sonst zum Zettel ordnen gebraucht werden kann, hat in kurzer Zeit die Ordnung ebenso fest im Kopf, wie das gewöhnliche Alphabet. Wer dieselbe einmal eingeführt hat, der freut sich ihrer Vortheile so, daß unzweifelhaft eine neue Liste gemacht werden wird, und wenn die Kosten derselben sich auf ein noch so kleines Häuflein vertheilen ; aber wir möchten im Interesse der steten Ergänzung ein häufigeres Erscheinen der Liste wünschen, was nur zu ermöglichen ist, wenn sie in stärkeren Ge brauch kommt. Daß dann, wie es der Einsender in Nr. 261 wünscht, auch auf gleichmäßige und möglichst einfacheSchreibweisederStädte- namen gehalten werde, wollen wir gern unterstützen. Erwiderung. — In Nr. 267 d. Bl. hat ein Hr. R. unser kürzlich an den Verlagsbuchhandel versandtes Circular, den „All- gem. literar. Wochenbericht" betreffend, einer Kritik unterworfen, welche zu irriger Auffassung unserer ausgesprochenen Absichten führen könnte. Darauf möchten wir zur Aufklärung kurz Folgendes er widern: In unserm Circular ist durchaus nichts erwähnt, was die Annahme des Hrn. K. rechtfertigen könnte, daß wir Verlags artikel derjenigen Verleger, die uns die erbetenen Beiträge versagen, nicht aufnehmen. Unser Bericht, der von Autoritäten als gut und brauchbar anerkannt wurde, wird nach wie vor alle bemerkens- werthen Neuigkeiten Verdeutschen und ausländischen Literatur bringen; wir haben lediglich auf die Beihilfe der Herren Verleger gerechnet, damit uns die Möglichkeit geboten ist, unser Blatt den Sortimentern zu noch billigeren Partiepreisen als bisher liefern zu können, und glauben wohl, daß unser Ansuchen im Interesse der Verleger selbst gerechtfertigt erscheint. Viele Sortimenter beziehe« unfern Bericht schon jetzt in Partien von bis 400 Exemplaren. Können wir aber die Preise noch wesentlich niedriger stellen, dann wird der gesammte Sortimentshandel gern sich dieses äußerst bequemen und schon jetzt billigsten Vertriebsmittels bedienen und die Vortheile, die dadurch den Verlegern erwachsen, liegen auf der Hand. Leipzig, 20. November 1675. Exped. des Allgem. literar. Wochenberichts. Die Leipziger Bank hat am 22. Nov. den Wechseldiscont auf 5 und den Lombardzinsfuß auf 6 Proc. herabgesetzt. Verbote. Vom Polizeiamt der Stadt Leipzig ist unterm 18. ds. die Druckschrift: kro nitüto! Vorgeschichte des Arnim'schen Processes. 1. Hft. Zürich 1876, Verlags-Magazin. unter Hinweis auf §. 28. des Reichs-Prcßgesetzes vom 7. Mai 1874 verboten worden.
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