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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.12.1875
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1875-12-08
- Erscheinungsdatum
- 08.12.1875
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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So ist unter anderm durch das am Ende des Kataloges beigefügte Namenregister sehr dankenswerthe Sorge dasür getragen, daß die in Sammelwerken enthaltenen Abhandlungen, sowie kleineren Stücke und Fragmente altclassischer Autoren, die in der alphabetischen Ord nung der I. Abtheilung keine Stelle haben finden können, leicht zu ermitteln sind. Nur in Bezug auf die specielle Angabe des Inhaltes der von der Firma verlegten wissenschaftlichen Zeitschriften ist von einem Hinweis daraus abgesehen worden, und derselbe für General- Register, die in nächster Zeit erscheinen und dann in 10jährigen Zwischenräumen fortgesetzt werden sollen, Vorbehalten geblieben. Zu den Jahrbüchern für Philologie und Pädagogik, welche mit dem gegenwärtigen Jahrgange ein halbes Jahrhundert ihres Bestehens erfüllen, ist ein solches, den Zeitraum 1826—1875 umfassendes General-Register für das Jahr 1876 in Aussicht gestellt und ein ebensolcher Registerband zu den ersten 20 Jahrgängen der Zeitschrift für Mathematik und Physik in Vorbereitung genommen. I. Petzholdt. Zur Lehre vom Verlagsvertrag.*) Der Verlagsvertrag ist der Vertrag, wodurch der Urheber oder rechtmäßige Inhaber eines literarischen oder artistischen Werkes die Vervielfältigung und Veröffentlichung desselben einem Andern (dem Verleger) überträgt, und der letztere sich zu beidem verpflichtet. Unter eine der Contractsformen des römischen Rechts läßt sich der Verlags vertrag nicht bringen, obwohl dies vielfach geschehen ist. Die Be obachtung einer bestimmten Form wird bei demselben nicht gefordert, wenn schon die Schriftlichkeit durchaus üblich ist. Der Autor ist ver pflichtet, zu der festgesetzten Zeit das Werk zu liefern, welches die verabredete oder stillschweigend vorausgesetzte Beschaffenheit haben muß. Von dieser Verbindlichkeit befreit denselben nur die zufällige Unmöglichkeit der Leistung (z. V. Untergang des Manuscripts), wo durch er seinerseits jedoch auch den Anspruch auf die Gegenleistung des Verlegers verliert. Von diesem Falle abgesehen, hat die Nicht leistung. sowie nicht vertragsmäßige Leistung für den Autor die Ver pflichtung zur Folge, dem Verleger das Interesse zu leisten, welches durch sachverständiges Ermessen zu bestimmen ist. Zunächst steht natürlich dem Verleger die Klage auf Erfüllung zu, obwohl einige Schriftsteller eine solche nicht zulassen wollen. Das preuß. Allgemeine Landrecht (Th. I. Tit. 11. tz. 1001.) gibt bei nicht rechtzeitiger, das oesterreichischeGesetzbuch(8.1166.)überhauptbeinichtvertragsmäßiger Leistung dem Verleger das Recht, von dem Contracte zurückzutreten. Auch nach gemeinem Recht wird demselben diese Befugniß beizulegen sein, wenn für ihn durch die Verzögerung der Leistung jedes Interesse an der Herausgabe zerstört ist. Mit der Uebertragung des Verlags rechts auf eine bestimmte Person verliert der Autor (allerdings mit dem vom Reichsgesetz über das Urheberrecht vom 11. Juni 1870 H. 10. hinsichtlich der in periodischen Werken veröffentlichten Abhand lungen gemachten Vorbehalt) das Recht, selbst über dieVervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu disponiren, bevor das Verlagsrecht des Verlegers erloschen ist, er müßte sich denn etwas Derartiges be sonders Vorbehalten haben (also etwa die Befugniß, das Buch in eine Gesammtausgabe seiner Werke aufzunehmen, Theile desselben durch eine Zeitschrift zu veröffentlichen). Der Verlagsvertrag bestimmt den Umfang des dem Verleger übertragenen Verlagsrechts. Ist dieses demselben ganz allgemein übertragen, so kann er von dem Werke be liebig viele Abdrücke re. und beliebig viele Auflagen veranstalten. Nur darf er niemals irgend welche Aenderungen vornehmen. Regel mäßig wird jedoch nur über Eine Auflage von bestimmter Stärke *) Auf besondern Wunsch, mit gefälliger Erlaubnis; der Verlags handlung, aus „v. Holtzendorff's jRechtslexikon, 2. Aufl." (Leipzig, Duncker L Humblot) abgedruckt. contrahirt. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in der verabredeten ! oder naturgemäßen Weise innerhalb der vereinbarten oder üblichen Zeit zu vervielfältigen und für die Verbreitung desselben Sorge zu tragen. Nicht wesentlich für den Verlagsvertrag ist die Festsetzung eines an den Autor zu zahlenden Honorars, doch findet sie gewöhnlich statt. Neben dem Honorar oder statt desselben kommt die Gewährung von Freiexemplaren an den Autor häufig vor. Zuweilen wird für diesen ein Theil des Reingewinns ausbedungen. Alsdann ist mit dem Verlagsvertrag ein Societätsvertrag verbunden. Das Honorar kann für die Uebertragung des Urheberrechts im Ganzen festgesetzt sein, gewöhnlich aber wird es nur für eine einzelne Auflage verab redet. Auf Erfüllung dieser Verbindlichkeiten steht dem Autor eine Klage gegen den Verleger zu. Auch haftet dieser jenem für das Interesse. Befreit wird er nur durch unverschuldete Unmöglichkeit, z. B. Untergang des ihm übergebenen Manuscripts, sämmtlicher Exemplare der bereits fertig gestellten Auflage. Das Honorar hat er jedoch auch in solchem Falle dem Autor zu zahlen. Die Ansprüche des Autors aus dem Verlagsvertrag gehen auf dessen Erben über (abweichend das oesterreichische Gesetzbuch ß. 1169.) und können durch Rechtsgeschäft auf Andere übertragen werden. Dagegen geht die Pflicht des Autors, das Manuscript (rcsp. Kunstwerk) dem Verleger zu liefern, nur insofern über, als dasselbe bei jenes Tode bereits fertig war. Einen Anderen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu sub- stituiren, ist der Autor nicht berechtigt. Die Erben des Verlegers treten in das ganze Berlagsverhältniß mit seinen Rechten und Ver bindlichkeiten ein. Auch hat der Verleger, obwohl mehrere Schrift steller dies nicht zugeben, die Befugniß, das Verlagsrecht einem Anderen durch Rechtsgeschäft zu übertragen, so daß der Erwerber auch in die Verbindlichkeiten des elfteren eintritt. Natürlich kann das Gegentheil vertragsmäßig festgesetzt werden, und in jedem Fall kann sich der Autor neben dem Erwerber auch an seinen ursprüng lichen Verleger hinsichtlich der von diesem übernommenenBerbindlich- keiten halten. Lewis. Zum Humor im Buchhandel. Im chinesischen Reiche war ein neues Strafgesetzbuch erschienen; dazu schrieb der gewiegte Advocat Mako-ti einen Commentar, den er dem Verleger Gutten-ti in Peking in Verlag gab und der durch den Buchhandel in allen Provinzen des chinesischen Reiches eine große Verbreitung und Anerkennung fand. Der Mandarin in Canton bestellte bei dem Verleger direct 600 Exemplare, die ihm dieser zu dem Ladenpreise L 3 Taels überschickte. Gutten-ti empfing darauf eine Anweisung auf die Mandarinen-Casse zu Canton über den Betrag der Sendung von 1800 Taels und da er mit dem Buchhändler Sclug-ti in Canton in Verkehr stand, sandte er ihm die Anweisung mit der Bitte, den Betrag einzu ziehen und ihm nach Peking zu überschicken. Nicht wenig erstaunt war Gutten-ti, daraus statt der 1800 Taels von Sclug-ti nur 1100 Taels mit folgendem Briefe zu erhalten: „Lieber Gutten-ti! Die 600 Exemplare Deines berühmten Werkes von Mako-ti, welche Du meinem Mandarin gesandt hast, hatte ich nach den Grundsätzen des chinesischen Sortimentsbuchhandels diesem zu liefern; Du hattest mir die 600 Exemplare mit 550/600 Exempl. L 2 Taels — 1100 Taels zu geben und diese 1100 Taels schicke ich Dir anbei, die 700 Taels gehören mir." Gutten-ti glaubte anfäng lich, der edle Sclug-ti erlaube sich nur einen Scherz; das war aber durchaus nicht der Fall; Sclug-ti behauptete allen Ernstes, daß ihm die 700 Taels zukämen und es bedurfte der Drohung, die Sache vor den strengen Mandarin zu bringen, um Sclug-ti zu bewegen, die 700 Taels dem Gutten-ti nachträglich einzusenden. Nun ist diese Geschichte aber wirklich vor gar nicht langer Zeit im deutschen Buchhandel passirt; zum Humor im Buchhandel ge-
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