Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1875
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1875-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1875
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18751229
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187512290
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18751229
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1875
- Monat1875-12
- Tag1875-12-29
- Monat1875-12
- Jahr1875
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gesetzbuchs zu beurtheilen. Die Heranziehung des Nachdrucks-Ver käufers zur Bestrafung gleichzeitig mit dem Hauptthäter bleibt daher ganz dem Anheimstellen des Damnificaten überlassen, und kann er auch hinterher beliebig auf die Bestrafung des Einen oder Andern verzichten, ohne daß dadurch das Verfahren in Bezug auf Denje nigen, dessen Bestrafung nicht zurückgenommen werden soll, alterirt wird. Somit bleibt die Anklage gegen den vr. Dabis als zu Recht beständig stehen. Was nun den Thatbestand des Nachdrucks anbelangt, so muß derselbe vollständig für erwiesen erachtet werden. In dem ausführlichen, erschöpfenden und überzeugenden Gut achten des königl. Literarischen Sachverständigen - Vereins vom 20. März 1875 ist dargethan, daß das Werk des Angeklagten, be titelt: „Abriß der römischen und christlichen Zeitrechnung", nach Ausweis der ohne besondere Mühe heransgegriffenen Beispiele un ter Vergleichung des Dabis'schen Werkes mit dem Jaffä'schen Col- legienhefte, von Seite 1 bis 40, mit Ausnahme eines unbedeuten den Abschnitts (10.) von Seite 10 bis 12, nichts weiter ist als ein getreues Excerpt des Jaffb'schen Collegienheftes, mithin ein Nach druck der vom Professor vr. Jaffs gehaltenen Vorlesung über römi sche und mittelalterliche Chronologie, und daß es nicht als das Product einer eigenen, selbständigen geistigen Thätigkeit anzu sehen sei. Nach tz. 5.d. des Gesetzes vom 11. Juni 1870 ist daher ob- jectiv der Thatbestand des Nachdrucks erwiesen. Die Thäterschaft ist aber durch das Zugeständniß des Angeklagten in thatsächlicher Beziehung ebenfalls erwiesen, insofern er überhaupt nur den Ein wand erhebt, daß seiner Meinung nach seine Handlungsweise keinen Nachdruck involvirt. Demgemäß ist der Angeklagte thatsächlich überführt: zu Berlin im Jahre 1873 das Heft des Professors Jaffö zu seiner „christlichen Chronologie" ohne Genehmigung der Rechts nachfolgerin des JasfS, der Weidmannschcn Buchhandlung Hier selbst, vorsätzlich aus mechanischem Wege vervielfältigt zu haben, und treffen ihn die durch die M. 1. 5. 8. 22. des Gesetzes betr. das Urheberrecht an Schriftwerken re. vom 11. Juni 1870 angedroh ten Strafen. Bei Abmessung dieser Strafe kommt nach tz. 19. loo. oit. die Höhe des ermittelten Schadens, sowie der Bereicherung in Betracht. Nach der eidlichen Aussage des Buchhändlers Adolph Simon sind von dem fraglichen Werke des Angeklagten 2 Exemplare direct abgesetzt, deren Verkaufspreis pro Stück 16 Sgr. beträgt, wovon die Hälfte an die Commissions-Verlagshandlung fällt. Von den andern noch versendeten Exemplaren, etwa 100 Stück, weiß Zeuge noch nicht, wieviel abgesctzt sind. Hiernach läßt sich nur im Allgemeinen als feststehend an nehmen, daß der Absatz des Nachdruckswerkes und die dem An geklagten zugeflossenen Vortheile nur unbedeutend gewesen seien, und ist mit Rücksicht hierauf gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von sechzig Mark, event. zehntägiges Gefängniß festgesetzt, außerdem aber auf Einziehung der vorfindlichen Nachdrucks-Exemplare er kannt, und zwar von Seite 1 bis 40, mit Ausnahme des Abschnitts unter Nr. 10. Dagegen hat der Gerichtshof Anstand genommen, dem unterm 19. März 1874 gestellten Anträge auf Anerkennung einer Geld buße von 100 Thalern anstatt Entschädigung zuzustimmen, weil das Object der Beschädigung zur Zeit auch nicht einmal annähernd ermittelt worden ist, und somit jede Unterlage zur Motivirung der zu erkennenden Geldbuße mangelt. Der Kostenpunkt war endlich nach tz. 170. der Verordnung vom 3. Januar 1849 zu bestimmen. Die Entstehung der Heh-Speckter'schen Fabeln. Es war in der Ostermesse vor dem Erscheinen derselben, als Fr. Perthes in seiner damaligen durch die nahe Nikolaikirche ver düsterten Meßwohnung im Fr. Fleischcr'schen Hause mir Aus hängebogen der Fabeln zeigte und erzählte: Hey habe ihm wohl über hundert davon im Manuskripte gegeben, er selbst fünfzig, die ihm am besten gefallen, ausgewählt und an O.Speckter nach Hamburg geschickt, mit der Aufforderung, Steinzeichnungen dazu zu machen. Der Holz schnitt war damals noch nicht so ausgebildet in Deutschland, wie jetzt. Hey war ein Freund der Kinder und der Natur, hatte Augen und Sinn für das Treiben der Kinder und Thiere; auf den Wande rungen durch seinen Marktflecken und weiter („Der Wandersmann und die Lerche") entstanden seine ungezwungenen Verse, die frei lich nicht trockne Moral predigen, aber das Beobachtete und Er fahrene einfach, naiv und treffend wiedergebcn. Bestellt und „ge macht" sind sie nicht. Die Bilder passen vortrefflich dazu; in ihrer ausdrucksvollen und kräftigen Behandlung sind sie leicht verständlich und wirksam für Kinderaugen, wenn auch nicht geleugnet werden kann, daß einige der jetzigen Holzschnitte den früher» Steindrucken nicht gleich kommen. So sprachen die Fabeln sofort allgemein au. Kinder, die kaum sprechen gelernt, ließen sie sich von ihren Müttern vorsagen und lernten sie auswendig. Natürlich fehlte es nicht an Nach ahmungen, aber die Hey'schen Fabeln haben sie alle überlebt, sind in immer neuen Auflagen erschienen. Das sind Thatsachen, die keine Kritik wegdisputiren kann (Börsenbl. Nr. 296). Auch mit ihren Ausstellungen gegen den Versbau wird sich die Kritik vergeblich die Zähne ausbeißen, denn das Volk, die Mütter und die Kinder fragen nichts nach künstlich gedrechselten Gedichten, zählen die Füße und wägen die Quantitäten nicht, wenn nur der Sinn ansprechend, der Ausdruck leicht faßlich ist, und der Reim die Gedanken zusammenhält und dem Gedächtniß einprägt. Auch Goethe nahm sich manche prosodische Freiheit heraus, wenn er mit wenigen prägnanten Worten etwas Volksthümliches zu sagen hatte, wie neben vielen andern Aussprüchen von ihm der fol gende beweist: Die Welt ist nicht aus Brei geschaffen, Drum haltet euch nicht wie Schlaraffcn; Harte Bissen gibt es zu kauen, Ihr mußt erwürgen oder sie verdauen. oder: Wohl unglückselig iü der Mann, Der unterläßt das, was er kann Und unterfängt sich, was er nicht versteht; Kein Wunder, wenn er zu Grunde geht! Jena, am Weihnachtsabend 1875, der hoffentlich recht vielen Kindern die Hey'schen Fabeln bringt. Fr. Joh. Frommann. Miscellen. Veucr AnLeche-- /Ar Mbir'oArax/rre nnck vidir'ot/reLwLssensc/ra/k. klsr- uusg. von vr.-I. kstrbolät. llubrg. 1876. Ososoabsr. Inbult: Vor vnobbüncklsr Länln Tross in vuris.— Dis Trsibsrgsr O^rnuusialbibliotbsk unä v. Ltsigsr. — Dis Ilsor- gunisutiov cksr Universität,s-Dibliotbsk ?.u Vöttingsn. Von Dr. II. Osstsrls^. (Lobluss.) — Vsrrsiobniss cksr Tbsologisobsn Duncksobriltsn in 6sr Königl. vnivsrsitäts-vibliotbslc ru Orsit's- cvulck. Von 8. Llüllsr. (k'ortsstrung.) — Vittsrutur unä Nis- oellsn. — Lllgsinsins vibliogrupbis. Personalnachrichten. Zu der am 4. Januar in Berlin zusammentretenden Conferenz zur Berathung einer einheitlichen deutschen Orthographie (Nr. 288) ist von dem Cultusminister vr. Falk Herr O. Bertram in Halle als Vertreter der Buchdruckerkunst berufen worden. 649*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder