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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-01-02
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1880
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18800102
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188001027
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Währung rechnen, Jahresrechnung gewähren, ihre Neuigkeiten ä condition geben und in Leipzig ausliefern lassen, werden jedoch in dem Verzeichniß Aufnahme finden. Dagegen sind alle Darstellungen unsittlichen Charakters, Gegenstände von bloß localem Interesse und gewöhn liche Bilderbogen unbedingt ausgeschlossen. Die im Interesse des Kunsthandels wünschenswerthe Vollständigkeit unseres Verzeichnisses wird nur durch die sofortige Einsendung der Kunst-Novitäten seitens der betreffenden Herren Verleger erreicht werden können. III. Alle erschienenen Neuigkeiten, die dem Bereiche des Musikalienhandels angehören, sind an Herrn Barth olf Senfs in Leipzig unverlangt einzusenden. Die Veröffentlichung dieses Verzeichnisses erfolgt allmonatlich, jedoch auch in kürzeren Fristen, falls hinreichendes Material dafür vorhanden ist. Zur Aufnahme in dieses Verzeichniß sind in der Regel nur solche Artikel berechtigt, die in den Staaten des früheren Deutschen Bundes und in den deutschen Cantonen der Schweiz erschienen sind; doch werden auch wichtige Neuig keiten von ausländischen Verlegern, die mit dem deutschen Mnsikalienhandel in regelmäßigem Verkehr stehen, nach Ermessen Aufnahme finden. Berlin, Weimar und Leipzig, den 2. Januar 1880. Der Vorstand -es Börsenvereins -er Deutschen Buchhändler. Wilhelm Hertz. Herm. Böhlau. Herm. Haessel. Bekanntmachung. Nachstehende, mit dem heutigen Tage in Kraft tretende Ordnung für die Benutzung der Bibliothek und der Sammlungen des Börsenvereins bringen wir hiermit zur Kenntniß unserer Mitglieder. Berlin, Weimar und Leipzig, den 2. Januar 1880. Der Vorstand -es Börsenvereins -er Deutschen Buchhändler. Wilhelm Hertz. Herm. Böhlau. Herm. Haessel. Bibliotheks-Ordnung. tz. 1. Die Bibliothek, einschließlich der anderen Sammlungen des Börsenvereins, ist — der ihrer Errichtung zu Grunde liegenden Idee und den ihr gestellten Zielen und Grenzen entsprechend — zunächst für die Mitglieder des Buchhandels und der verwandten Gewerbe — in erster Linie für die Mitglieder des Börsenvereins bestimmt. tz, 2. Zur Entleihung von Büchern berechtigt sind die Mit glieder des Börsenvereins. Buchhändler, welche dem Börsenvereine nicht angehören, können nur unter Bürgschaft ihres Leipziger Commissionärs oder eines Mitgliedes des Börsenvereins, Gehilfen nur unter Bürgschaft ihres Prinzipals, bez. des Leipziger Commissionärs des letzteren, Bücher entleihen. Nicht-Buchhändlern ist die Benutzung der Bibliothek und ihrer Sammlungen im Expeditionslocale gestattet; zu einer Ver leihung von Büchern an dieselben ist jedoch die Genehmigung des Curatoriums erforderlich. 8- 3. Für die Benutzung der Bibliothek und ihrer Samm lungen im Expeditionslocal ist dieselbe, mit Ausschluß der Zeit vom 15. Juni bis 15. Juli, an jedem Wochentage von 10— 12 Uhr Vormittags geöffnet. Die Benutzung derselben zu anderen Stunden kann auf An suchen von dem Bibliothekar gestattet, oder von dem Cnratorium verfügt werden. Z. 4. Größere und kostbare Werke, Seltenheiten, Handschrift liches, Bestandtheile der Sammlungen, wie z. B. Kunst- und Einzel blätter, sind von der Verleihung ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur bei bestimmt nachgewiesenen wissenschaftlichen oder gewerblichen Zwecken und unter specieller Genehmigung des Curatoriums statt haft. Dieses bestimmt, ob und welche besonderen Garantien in solchen Fällen zu geben sind. §. 5. Jeder Entleiher hat vor der erstmaligen Entnahme von Büchern einen Verpflichtungsschein (Formular H..), durch welchen er sich den Bedingungen dieser Bibliotheks-Ordnung unter wirft, zu unterzeichnen und dem Bibliothekar zuzustellen. Für jedes einzelne zu entleihende Buch ist ein Bestellzettel (Formular L.) dem Bibliothekar einzureichen, welcher zugleich — falls das ge wünschte Buch dem Entleiher ausgeliefert wird — als Empfang schein dient. Beide Formulare werden von dem Bibliothekar auf Ver langen — das letztere in mehrfacher Anzahl — ausgehändigt. Nach Rückgabe des Entliehenen werden die Bestellzettel ver nichtet oder dem Betreffenden zurnckgegeben, ebenso der Ver pflichtungsschein, falls dies gewünscht wird. ß. 6. Die bestellten Bücher werden, soweit sie vorhanden sind oder ihre Verleihung nicht versagt werden muß, seitens des Biblio thekars vom nächsten Wochentage nach Eingang des Bestellzettels ab im Expeditionslocal oder bei dem Börsen-Castellan zum Ab holen bereit gehalten. Auswärtige Entleiher haben sich daher einer dem Bibliothekar vorher zu bezeichnenden Mittelsperson zu bedienen, welche sich ihm auf Verlangen als zum Abholen legitimirt auszu weisen hat. Wird ein bestelltes Buch nicht binnen drei Tagen nach Bereit-
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