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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-01-02
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1880
- Sprache
- Deutsch
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sehen haben, ist ein Entwurf zu Stande gekommen, der die Zu stimmung sämmtlicher 5 Mitglieder der Commission gefunden hat und dessen Annahme seitens der Generalversammlung wohl als ge sichert angesehen werden darf. Ein derartiges erfreuliches Resultat konnte nur dadurch erreicht werden, daß die sämmtlichen gegen die Schleuderei gerichteten Bestimmungen, deren Aufnahme in das Statut die September-Conferenz beschlossen hatte, wieder entfernt wurden. Wir glauben mit vollem Recht. Der Börsenverein kann nicht das Organ sein, welches die Schleuderei zu bekämpfen berufen ist, und sobald diese Anschauung allgemein zur Geltung gelangt sein wird, kann es nicht fehlen, daß von anderer Seite der Kampf aus genommen wird. Ueber einen zunächst gemachten Versuch wird der heutige Artikel noch zu sprechen haben. Die vorgeschlagenen Aenderungen des Statuts unterscheiden sich nach 3 Richtungen. Es handelt sich dabei 1) um veränderte Fassung bestehender Bestimmungen, 2) um neu hinzugekommene Bestimmungen, 3) um Fortfall überflüssig gewordener Bestim mungen. Eine Vergleichung des Entwurfs eines neuen Statuts mit dem jetzt geltenden zeigt nach allen drei Richtungen sehr wesent liche Verbesserungen, namentlich eine präcisere Fassung der Para graphen. Wenn zu den Zwecken des Börsenvereins in Zukunft ge hören soll „die Belebung des corporativen Geistes in Local-, Kreis- und Provinzial-Vereinen, sowie die Förderung der Bestrebungen dieser Vereine zum Schutze der geschäftlichen Interessen ihrer Mit glieder", so kann diese Bestimmung von großer Tragweite werden. Der gute Wille der Betheiligten muß freilich auch hierbei das Beste thun. Wenn tz. 19., der von der Abstimmung in der Haupt versammlung handelt, bestimmt, daß eine Uebertragung der Stim men an Stellvertreter gestattet sei, so wird dies wohl allgemeine Zustimmung finden und die Zufälligkeit der Abstimmung, wie sie jetzt der Fall ist, wird in Zukunft fortfallen. Sehr zweckmäßig ist es, daß ein Ausschuß für die Redaction des Börsenblattes eingesetzt ist, „welcher die redaktionellen und geschäftlichen Angelegenheiten des Börsenblattes zu überwachen hat". Wir glauben, daß diesem Ausschuß ein sehr dankbares Feld der Thätigkeit angewiesen wird und daß es ihm gelingen wird, eine Reform herbeizuführen, welche unserm Vereinsorgan eine erhöhte Bedeutung nicht nur für die Mitglieder des Buchhandels, sondern auch für die Männer der Wissenschaft verschafft. Wir behalten uns vor, auf diesen Punkt in einem späteren Artikel zurückzukommen. Weniger können wir uns damit einverstanden erklären, daß die tz. 22. (Mitglieder des Vorstandes) und tz. 24. (Wählbarkeit) in der bisherigen Fassung beibehalten sind. Dieselben lauten: tz. 22. „Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, dem Vorsteher, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und jedes derselben hat einen Stellvertreter", und tz. 24. „Jedes Mitglied des Börsenvereins ist wählbar, doch sollen niemals 2 Mitglieder des Vorstandes derselben Firma oder derselben Stadt angehören". In der September-Con ferenz war eine Abänderung dieser Paragraphen mit großer Majo rität beschlossen worden. Danach sollte der Vorstand aus sechs Mitgliedern bestehen, von denen niemals drei einer Stadt ange hören dürften. Es war mit Recht hervorgehoben worden, daß die Stellung der Stellvertreter eine unerquickliche sei. Sie opferten ihre Zeit und ihre Arbeit ebenso gut wie die Mitglieder des Vor standes, sie müßten ihre Gutachten über Vorlagen abgeben, ohne Einfluß auf das Schicksal ihrer Vorschläge ausüben zu können. Seien die Stellvertreter bei den Conferenzen anwesend, so hätten sie nur das Recht, an den Berathungen theilzunehmen, müßten sich aber der Abgabe der Stimme enthalten. Diese Umstände seien nicht dazu angethan, eine Freudigkeit in der Ausübung des Amtes zu er zeugen. Auch die Bestimmung, daß von den 3 Mitgliedern des Vor standes niemals zwei derselben Stadt an gehören dürfen, unterliegt gerechten Bedenken. Es wird hiernach kaum möglich sein, den Börsenvorsteher aus den Reihen der Leipziger Collegen zu wählen, da es sich als fast nothwendig herausgestellt hat, daß der Schatz meister seinen Wohnsitz in Leipzig hat. Das Statut schreibt dies freilich nicht vor. Der Schatzmeister kann jeder beliebigen Stadt angehören, hat er aber seinen Wohnsitz außerhalb Leipzigs, so würde die Ausübung des Amtes Schwierigkeiten verschiedenster Art bereiten. In früheren Jahren, in denen die Geschäfte des Vor standes einen weit geringeren Umfang hatten, als gegenwärtig, hat diese Bestimmung anscheinend keinen störenden Einfluß ausgeübt, denn eigenthümlicher Weise hat seit Gründung des Börsenvereins bis zum Jahre 1859 der Schatzmeister niemals seinen Wohnsitz in Leipzig gehabt. Es waren dies folgende Herren: B. F. Voigt in Weimar, W. Perthes in Gotha, F. Schwetschke in Halle, F. A. Helm in Halberstadt, F. Riegel in Potsdam, L. Oehmigke und H. Schultzein Berlin, R. Oldenbourg in München, B. Perthes in Gotha und Th. Liesching in Stuttgart. Erst seit 1859 ist das Amt eines Schatzmeisters stets einem Leipziger Collegen übertragen und zwar den Herren S. Hirzel, Fr. Fleischer, Fr. Wagner, C. Voerster, Th. Einhorn und H. Haessel. Vielleicht wäre die Generalversammlung des nächsten Jahres nicht abgeneigt, eine Abänderung desStatuten- Entwnrfs, soweit sie die oben angeführten Paragraphen betrifft, zu genehmigen; wir würden es aber für bedenklich halten, einen der artigen Antrag zu stellen. Die Folge davon würde vermutlich sein, daß auch von anderen Seiten Abänderungen anderer Paragraphen beantragt würden und die Verhandlungen der Generalversammlung würden Tage, nicht Stunden beanspruchen. Zu derartigen gründlichen Erörterungen ist eine Versammlung von einigen hundert Mitgliedern nicht geeignet und die Aufgabe der nächsten Hauptversammlung kann es nur sein, über die bin bloo-Annahme oder Verwerfung des Statuten-Entwurfs zu berathen und zu beschließen. Erfolgt, wie wir hoffen, die Ln bloo-Annahme, so tritt die Uebergangs-Bestim- mung in Kraft: „In derjenigen Hauptversammlung, in welcher dieses Statut zur Annahme gelangt, findet auf Grund desselben eine Neuwahl des gesammten Vorstandes statt." Den Mitgliedern des Börsenvereins wird dann Gelegenheit gegeben, durch eine ein stimmige Wiederwahl den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes ein Vertrauensvotum zu geben, das der Vorstand voll und ganz in Anspruch zu nehmen berechtigt ist. Während die Frage über die Revision des Statuts ihrer Lösung zur Zeit der Ostermesse harrt, ist eine andere Frage von nicht min der hervorragender Bedeutung bereits jetzt den Verlegern zur Ent scheidung vorgelegt worden. Schon vor mehreren Jahren hatte die Firma B. G. Teubner in Leipzig sich an eine Anzahl Leipziger und Berliner Sortimentsfirmen mit der Anfrage gewandt: ob sie sich verpflichten wollten, den Teubner'schen Verlag nicht anders als zum Ladenpreise anzuzeigen. Die Antworten lauteten verneinend; die einzige Handlung, die sich bereit erklärte, eine derartige Ver pflichtung einzugehen, war Alfr. Lorentz in Leipzig. Die Teubner'- sche Firma schlug uun einen andern Weg ein und auf ihre Anregung vereinigten sich die sämmtlichen Leipziger Verleger zu der Erklärung „daß sie vom 1. Januar ab die Ankündigung ihrer Verlagsartikel in Katalogen, Circularen und öffentlichen Anzeigen unter dem Ladenpreis mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln verhindern würden, und zwar zunächst dadurch, daß jeder der Unterzeichner die Geschäftsverbindung — sowohl in Rechnung als gegen baar — mit allen Handlungen unnachsichtlich aufheben würde, welche seinen Verlag trotz dieser Erklärung nach dem angegebenen Zeit punkt zu andern als den von ihm festgesetzten Preisen in irgend einer Weise öffentlich anzeigen und ausbieten würden". Dies Vor gehen fand bei den Verlegern allgemeine Zustimmung. In Nr. 281 des Börsenblattes finden wir diese Erklärung abgedruckt und von
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