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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-01-02
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1880
- Sprache
- Deutsch
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fast sämmtlichen Verlegern Deutschlands unterzeichnet. Nur einige wenige Firmen von Bedeutung sind nicht beigetreten. Bei der Schwierigkeit, so viele Köpfe unter einen Hut zu bringen, hat dies Resultat etwas gradezu Ueberraschendcs. Es scheint demnach, daß man allgemein die Ueberzeugnng hat, die beabsichtigte Maßregel sei durchzuführen und verheiße guten Erfolg. Die nächsten Monate werden uns zeigen, ob diese Voraussetzungen sich als richtig er weisen. Die Bedenken gegen diese Maßregel sind in Nr. 291 des Börsenblattes bereits so ausführlich dargelegt, daß der Rundschauer auf eine Wiederholung derselben verzichten kann. Eine Anzahl Berliner Verleger (44 an Zahl) haben ihr Einverständniß mit der Leipziger Erklärung bekundet, ihren Beitritt aber an folgende Be dingungen geknüpft: 1) eine Garantie dafür, daß die Stellung der Commissionäre nicht zur Umgehung des Zweckes der Vereinigung mißbraucht werden könne; 2) die Einsetzung eines Ehrenrathes, welchem die Befugniß zusteht, gegen Zuwiderhandelnde Verleger und Com- missionäre eine hohe, ohne gerichtliche Beitreibung sofort voll streckbare Conventionalstrafe sestzustellen. Diese Kundgebung hat, wie aus privaten Mittheilungen her vorgeht, in Leipzig in hohem Grade verstimmt. Man sieht in dem Vorgehen der Berliner Verleger eine Animosität gegen Leipzig über haupt und ein nicht gerechtfertigtes Mißtrauen gegen die Com- missionäre. Beide Vorwürfe dürften sich als nicht zutreffend er weisen. Soll eine Maßregel von so einschneidender Bedeutung durchgeführt werden, so ist es unumgänglich nothwendig, gewisse Garantien zu schaffen, damit nicht Derjenige, welcher streng sein gegebenes Wort aufrecht hält, in Nachtheil kommt gegen Eon- currenten, welche eine laxere Auffassung ihrer Verpflichtungen haben. Wie schwer es übrigens sein mag, die beabsichtigte Maßregel durchzuführen, erfahren wir aus einer Aeußerung eines gründlichen Kenners der Leipziger Verhältnisse, des Hrn. Ur. A. Schmitt. Derselbe sprach sich bei den Konferenzen in Weimar u. a. so aus: „Jede trotzdem im einzelnen Falle etwa mögliche Wirkung der Creditentziehung würde überdies nur von kurzer Dauer und ohne Einfluß aus die Allgemeinheit sein, weil diejenigen Sortimenter, welche gar keinen Credit verlangen, und ebenso diejenigen, denen der Verleger keinen Credit gewährt, nicht von derselben Maßregel betroffen werden können. Denn grade diese Sortimenter werden es am wenigsten empfinden, wenn sie ihren Bücherbedarf nicht direct vom Verleger, sondern nur durch Vermittelung ihres Commissionärs oder auf anderem Wege beziehen können. Mit den nöthigen Baar- mitteln versehen, werden sie sich indirect alles, was sie wünschen, verschaffen können, und zwar höchstens gegen eine so geringe Pro vision, daß der indirecte Bezug ihre Rabattbewilligungen an's Publicum schwerlich vermindern würde." Und ferner in Bezug auf die Commissionäre: „Was speciell die Commissionäre betrifft, so muß ich darauf aufmerksam machen, daß der Commissionär vor allem das Interesse seiner Committenten zu vertreten hat. Wenn ein Committent keine Rechnung bei einem Verleger hat, so liefert der Commissionär, das geht nicht anders, sonst würde auch jedes neue Etablissement fast unmöglich werden. Ich glaube daher nicht, daß den Commissionären irgend ein Vorwurf aus den Sortimentslieferungen an ihre Com mittenten gemacht werden kann." Die Leipziger Collectiverklärung ist unseres Erachtens zu all gemein gehalten, die Durchführung trifft nicht nur die Schleuderer, sondern auch, und vielleicht in höherem Grade, ehrenwerthe und solide Sortimenter. Ist denn aber, so haben wir uns wiederholt gefragt, die Zahl der gewerbsmäßigen Schleuderer (und doch nur diese kommen hier in Betracht) wirklich eine so große? Nein — und abermals nein. Es sind in der That nur einige wenige Handlungen, welche die systematische Schleuderei als Geschäftsprinzip adoptirt haben; der Einfluß aber, den diese wenigen Handlungen auf andere aus üben, ist von den verderblichsten Wirkungen. Unzählige Sortimen ter müssen jetzt zu wohlfeileren Preisen verkaufen, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, ihre Hauptkunden zu verlieren; sie werden sich glücklich schätzen, zu soliden Geschäftsprinzipien zurückkehren zu können. Wenn in collegialischen Kreisen von Schleu derei gesprochen wird, so werden immer dieselben Namen genannt — mehr als ein Dutzend bekommt man selten zu hören. Diese aber zu bekämpfen, soll und wird vereinter Kraft gelingen. Und von welcher Seite kann dies geschehen? Wir glauben, die Antwort hier auf ist nicht schwer zu finden: eine wirksame Bekämpfung der Schleuderei ist nur den vereintenVerlegervereinenmög- lich. Diese sind in der Lage, das nöthige Beweismaterial zu be schaffen, und festzustellen, was als gewerbsmäßige und daher gemeingefährliche Schleuderei anzusehen ist. Sie sind ferner in der Lage, eine wirksame Executive auszuüben und eine Solidarität ihrer Mitglieder zu normiren. In die Statuten der Vcrlegervereine möge die Bestimmung ausgenommen werden: „Die Mitglieder der Verlegervereine sind verpflichtet, jede geschäftliche Verbindung mit den Handlungen aufzuheben, welche ihnen seitens des Vorstandes als gewerbsmäßige Schleuderer bezeichnet werden." Ist dieser Paragraph in die Sta tuten ausgenommen, dann übe man aber auch eine straffe Disciplin gegen die Mitglieder des Vereins aus und mache es dem Schleu derer unmöglich, seinen Bedarf indirect zu beziehen. Auf die Unterstützung seitens der Commissionäre muß hierbei in hohem Grade gerechnet werden, und directe Verhandlungen der Verlegervereine mit den Commissionären sind durchaus nothwendig. Wir sind überzeugt, daß es nicht schwer fallen wird, eine Verstän digung mit den Commissionären herbeizuführen, und daß die Com missionäre es für eine Ehrensache halten werden, ihre Dienste den Firmen zu versagen, welche den Ruin unseres Standes befördern. Es handelt sich hierbei, wie gesagt, nur um ein Vorgehen gegen einige wenige Handlungen, deren Namen zudem in Aller Munde sind. Mögen die Verlegervereine zum Heile des Gesammt- buchhandels sich dieser Aufgabe unterziehen! biweritus. Misrellen. Drei Fragen. — I. Ist es nach der Erklärung der Verleger erlaubt, nach dem 1. Januar 1880 Kataloge mit Ordinärpreisen auszugeben, auf denen gedruckt steht: mit 10°/g, 15°/„, 20"/^ Rabatt, oder in denen ein Circular, oder ein Zettel mit solcher Offerte ein liegt? Schon jetzt existiren solche Kataloge, und dürfte, wenn diese Manipulation nicht als eine Umgehung angesehen wird, solche noch schlimmere Wirkungen haben, als die bisherigen Kataloge. — II. Werden die Commissionäre und Baarsortimenter veranlaßt werden, den Handlungen nicht zu liefern, welche Kataloge unter dem Ladenpreise drucken? Ohne diese Ergänzung würde die Maß regel erfolglos vorübergehen, und die Handlungen nicht treffen, für welche sie bestimmt ist. — III. Werden die Anschläge und Anzeigen in den Universitäten und höheren Lehranstalten überwacht werden, welche das ganze Sortiment für dieselben mit 20 bis 25H, Rabatt anbieten? Personalnachrichten. Der Kaiser von Rußland hat Herrn Otto Mühlbrecht (in Firma Puttkammer L Mühlbrecht) in Berlin zum Commissionär der II. Abtheilung (Justiz) seiner eigenen Kanzlei ernannt.
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