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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1880
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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liche Stimmenzahl aber wurde für diesen einzigen Fall auf Drei viertel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder festgesetzt, während bei allen übrigen Anlässen, wo eine besondere Stimmen mehrheit vorgeschrieben, die Zweidrittheil-Mehrheit beibehalten ist (vergl. tz. 11.). Die an den Schluß gestellte Uebergangsbestimmung setzt fest, daß in derjenigen Hauptversammlung, in welcher der jetzt vor gelegte Entwurf zur Annahme gelangt, eine Neuwahl des Vor standes stattzufinden habe. Um dem Turnus des Ausscheidens aus dem Vorstande die nothwendige Reihenfolge für die ersten beiden Jahre zu geben, wurde in dieser Hinsicht Entscheidung durch das Loos vorgesehen. Der außerordentliche Ausschuß steht somit am Ende seiner Thätigkeit. Er übergibt hiermit seine Arbeit vertrauensvoll dem einsichtigen Urtheile seiner College« und gibt sich der Hoffnung hin, daß die Annahme dieses Entwurfes, welche er aufrichtig und nach reiflichster Erwägung aller einschlagenden Gesichtspunkte aufs wärmste empfehlen kann, unserm Börsenvereine eine dauernd befriedigende Grundlage geben möge, auf welcher dieser zum Wohle und Nutzen aller seiner Mitglieder weiter wachse und gedeihe. Leipzig, Darmstadt, Karlsruhe, Berlin, Breslau, im December 1879. Der außerordentliche Ausschuß ;ur Revision des Statuts. vr. Eduard Brockhaus, Vorsitzender. Arnold Bergstraeßer, Schriftführer. Josef Bielefeld. Hermann Kaiser, Berichterstatter. Emil Morgenstern. Die nachstehende Zusammenstellung des jetzt gültigen Statuts des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler vom 9. Mai 1852 mit dem Entwurf eines Statuts, wie solcher seitens des vom Vorstande des Börsenvereins hierzu berufenen außerordentlichen Ausschusses im November 1879 in Leipzig ausgearbeitet und von demselben einstimmig als Vorlage für die nächste Cantate-Haupt versammlung angenommen worden ist, gibt eine Uebersicht der be absichtigten Aenderungen. Die vorgeschlagenen Aenderungen unterscheiden sich nach drei Richtungen. Es handelt sich dabei 1. um veränderte Fassung bestehender Bestimmungen, 2. um neu hinzugekommene Bestimmungen, Statut für den Börsrnvrrein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig (wie es in der Generalversammlung vom 9. Mai 1852 einstimmig genehmigt wurde). Wir zur Königlichen Kreis-Direction zu Leipzig ver- ordnete Director und Räthe urkunden hiermit, daß Wir die für den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig entworfenen, von dem Vorstande des Vereins eingereichteu Statuten, nach ihrer Be richtigung in Gemäßheit der dagegen aufgestellten Erinnerungen mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums des Innern bestätigt haben. Es lauten aber diese Statuten wörtlich wie nachsteht: Erster Abschnitt. Von dem Börsenverein und den Mitgliedern desselben. s- 1. Zweck. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler unter der Bestätigung und dem Schutze der Königlich Sächsischen Regierung, in Leipzig be stehend, hat zum Zweck: u) die gemeinsame Verhandlung der allgemeinen Angelegenheiten des Buch- und Kunsthandels, einschließlich des Musikalien- und Land kartenhandels; l>) die Erleichterung des geschäftlichen Verkehrs, und insbesondere der jährlichen Abrechnungen. Z. 2. Aufnahme. Jeder Buch- und Kunsthändler, sowohl des Inlands, als des Aus lands, kann zum Mitgliede des Börsenvcreins ausgenommen werden. Zur Aufnahme ist erforderlich: 3. um Fortfall überflüssig gewordener oder entbehrlich er scheinender Bestimmungen. Von der sonst bei derartigen Gegenüberstellungen üblichen typographischen Bezeichnung derAbänderungsvorschläge, sowohl der fortfallenden wie der abgeänderten und der neu hinzugetretenen Fassungen, konnte hierbei füglich abgesehen werden, da die Aende rungen meist so erheblicher Art sind, daß zur näheren Prüfung der Commissions-Vorschläge doch der entsprechende Paragraph stets genau mit der gegenüberstehenden analogen Fassung des jetzt gültigen Statuts verglichen werden muß. Der Fortfall jetzt gültiger Bestimmungen ist im Entwurf einfach durch eine Lücke kenntlich gemacht, ebenso die Ausnahme neuer Bestimmungen durch eine Lücke im Abdrucke des jetzigen Statuts. Entwurf. Statut für den Börsenvcrcin der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. (Revidirt auf Grundlage des Statuts vom 9. Mai 1852 und angenommen in der Hauptversammlung vom ) Erster Abschnitt. Von de m Zweck des Vereins u. den Mitgliedern desselben. s- 1. Zweck. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler ist eine Genossenschaft ! mit juristischer Persönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Leipzig. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Wohles, l sowie die Vertretung der Interessen des deutschen Buchhandels im All gemeinen und seiner Angehörigen im weitesten Umsange. Insbesondere gehören hierher: u) die Schaffung und Unterhaltung von Anstalten und Einrichtungen behufs Erleichterung des gegenseitigen Geschäftsverkehrs und der Abrechnungen; d)die Anbahnung und Feststellung allgemein gültiger geschäftlicher Normen im Verkehr der Buchhändler unter einander; o) die Pflege des Unterstützungswesens für Angehörige des Buchhandels; ä)die Belebung des korporativen Geistes in Local-, Kreis und Pro- vinzial-Vereinen (Z. 49. 50.), sowie die Förderung der Bestrebungen dieser Vereine zum Schutze der geschäftlichen Interessen ihrer Mit glieder. Z. 2. Aufnahme. Jeder Buchhändler, sowohl des Inlandes als des Auslandes, kann zum Mitgliede des Börsenvercins ausgenommen werden.
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