Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1880
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18800105
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188001051
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18800105
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1880
- Monat1880-01
- Tag1880-01-05
- Monat1880-01
- Jahr1880
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
(s. unten ack 3.) 1. die Ausstellung einer unbedingten und schriftlichen Verpflichtung, in allen Stücken den Börsenstatuten, sowie den statutenmäßigen Beschlüssen der Hauptversammlung, des Vorstandes und der Aus schüsse sich zu unterwerfen; 2. die Bezahlung eines Eintrittsgeldes von 10 Thalern im 21 Gnldenfuß; sowie ferner seitens neuer Handlungen: 3. der Nachweis legaler Berechtigung zur Betreibung des Buch- und Kunsthandels (s. Entwurf aä 2.); 4. die Einsendung des eigenhändig unterschriebenen Etablissements- Circulars. Die unter 1. 3. und 4. bezeichneten Schriften sind dem Vorsteher mit dem Gesuche um Aufnahme zuzustellen und bleiben bei den Acten; der Vorstand hat selbige zu prüfen und vollzieht die Aufnahme sofort, wenn kein Bedenken dabei stattfindet, während im entgegengesetzten Falle die Aufnahme bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ausgesetzt bleibt. Die Bekanntmachung der Aufnahme erfolgt im Börsenblatt. 8- 3. Pflichten der Mitglieder. Durch die Aufnahme in den Börsenverein wird jeder Eintretende bei Verlust der Mitgliedschaft verpflichtet: 2. den von der Hauptversammlung festgesetzten jährlichen Beitrag zu der Casse des Vereins pünktlich zu bezahlen; 3. im Fall persönlicher Anwesenheit in Leipzig die Vermittlung der Vergleichsdeputatiou bei Streitigkeiten mit anderen Mitgliedern des Vereins anzunehmen; 4. jede Veränderung in den Theilhabern oder der Firma eines Geschäftes dem Vorstande sofort anzuzeigen. i. den z. 2. unter 1. ausgesprochenen Bedingungen der Aufnahme fortdauernd zu genügen; (Schlußsatz s. Entwurf Z. 7. aä 4.). Z. 4. Rechte der Mitglieder. Jedes Mitglied des Börseuvereins hat folgende Rechte: 1. gleichen Antheil am Vereinsvermögen; 2. persönliche, oder durch einen bevollmächtigten Geschäftsführer (8. 20.) auszuübende Theilnahme an den Versammlungen und den der Hauptversammlung (8. 15.) vorbehaltenen Verhandlungen; 3. Wählbarkeit zu allen Ehrenämtern; 4. Benutzung der Deutschen Buchhändlerbörsc in den durch das Statut festgesetzten Grenzen. 8. 5. Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft beruht auf der Person. Jeder Theilnehmer einer Handlung erwirbt mit seinem Eintritt in den Börsenverein die Mitglied schaft nur für sich persönlich, verbindet aber damit zugleich die Hand lung, deren Theilnehmer er ist, zur Erfüllung der 8.2. sub 1. übernommenen Verpflichtung. Auch Unmündige, Frauen und moralische Personen erwerben die Mitgliedschaft nur persönlich, aber sie üben die Rechte derselben durch beglaubigte Vertreter aus. Unter Buchhändlern im Sinne dieses Statuts werden auch Musikalien-, Landkarten-, Kunsthändler, Antiquare und Zeitnngsverleger verstanden. Zur Aufnahme ist erforderlich: 1. der Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte; 2. der Nachweis, daß der Anfzunehmende nach den am Orte seiner Niederlassung geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Betriebe des Buchhandels berechtigt ist; 3. der Nachweis, daß derselbe den Buchhandel gewerbsmäßig betreibt und zwar entweder selbständig für eigene Rechnung, oder als Theilhaber einer Handelsgesellschaft, oder als verantwortlicher Leiter einer Actiengesellschaft oder einer im Besitze von juristischen Personen, Frauen oder Minderjährigen befindlichen Buchhandlung; 4. der Nachweis, daß der Aufnahmesuchende Mitglied eines von dem Börsenvereine durch Bestätigung seines Statuts anerkannten, den buchhändlerischen Berufsinteressen gewidmeten Vereins ist, oder die schriftliche Empfehlung des Aufnahmegesuchs durch drei Mitglieder des Börsenvereins; 5. die Ausstellung einer unbedingten und schriftlichen Verpflichtung, in allen Stücken dem Statut des Börsenvereins sowie den statuten mäßigen Beschlüssen der Hauptversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse sich zu unterwerfen (8- 3. aä 3.); 6. die Bezahlung eines Eintrittsgeldes von 30 Mark. k^Die unter 2. 3. 4. 5. bezeichneten Schriftstücke sind dem Vorstande mit dem Gesuche um Aufnahme zuzustellen. Der Vorstand hat selbige zu prüfen und vollzieht die Aufnahme, wenn kein Bedenken vorliegt, während im entgegengesetzten Falle die Aufnahme bis zur Entscheidung der Hauptversammlung, falls der Abgewiesene dieselbe anrnft, ausgesetzt bleibt (8. 14. ack 1.). Bei Zurückweisung eines Aufnahmegesuchs ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Die Bekanntmachung der Ausnahme erfolgt im Börsenblatt nach Eingang der Eintrittsgelder resp. des Beitrags. 8- 3. Pflichten der Mitglieder. Jedes Mitglied hat folgende Pflichten: 1. die von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge (8. 14. aä 3.) zu der Casse des Börsenvereins pünktlich zu zahlen; 2. jede Aeuderuug in der Firma, sowie in der Person der Besitzer oder Geschäftsleiter dem Vorstande sofort anzuzeigen; 3. für seine Person, sowie für seine Handlung, beziehungsweise für die Handlung, der er als Theilhaber oder Leiter angehört, das Statut des Börsenvereins sowie die statutenmäßig gefaßten Be schlüsse desselben pünktlich zu befolgen (8. 2. ack 5.). 8. 4. Rechte der Mitglieder. Jedes Mitglied hat folgende Rechte: 1. gleichen Antheil am Vereinsvermögen; 2. das Recht, persönlich oder durch Stellvertreter an den Hauptver sammlungen theilznnehmen (ß. 14. 18. 19.); 3. Wählbarkeit zu allen Ehrenämtern unter den statutarischen Be schränkungen; 4. die Benutzung der Deutschen Buchhändlerbörse (Z. 52.) und aller vom Vereine geschaffenen Anstalten und Einrichtungen; 5. Anspruch an die unentgeltliche oder zu ermäßigten Preisen erfolgende Lieferung der von dem Börsenverein ausgehenden literarischen Publicationen. 8- 5. Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft beruht ans der Person. Jeder Theilnehmer einer Handlung erwirbt mit seinem Eintritt in den Börsenverein die Mitglied schaft nur für sich persönlich, verbindet aber damit zugleich die Hand lung, deren Theilnehmer er ist, zur Erfüllung der 8. 2. aä 5. über nommenen Verpflichtung. Auch Unmündige, Frauen und juristische Personen erwerben die Mitgliedschaft nur persönlich, sind aber zur Ausübung der Rechte aus 8. 4. aä 8. gar nicht, aus 8. 4. aä 2. und 4. nur durch beglaubigte Ver treter berechtigt.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder