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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1880
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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M Z, 5. Januar. Amtlicher Theil. 45 Zweiter Abschnitt. Von der Verwaltung der Angelegenheiten des Vereins. Z. 14. Die Angelegenheiten des Börsenvereins werden: a) von der Hauptversammlung, l>)von dem Vorstande, und e)von den Ausschüssen den Bestimmungen dieses Statuts gemäß verwaltet. Erste Abtheilung. Von der Hauptversammlung. Z. 1b. Hauptversammlung. Eine Hauptversammlung findet während der Buchhändlermesse in Leipzig und zwar in der Regel am Sonntag Cantate in dem Saale der Deutschen Buchhänderbörse statt. Zu dieser Hauptversammlung muß der Vorstand wenigstens 14 Tage vorher durch das Börsenblatt einladen. Außerdem hat der Vorstand das Recht,Mm Laufe der Messe wieder holte Hauptversammlungen zu berufen. Jedes zur Zeit in Leipzig anwesendeHMitglied des Börsenvereins ist berechtigt und verpflichtet, den Hauptversammlungen beizuwohnen. Der Hauptversammlung steht allein zu: 1. die Entscheidung über beanstandete oder verweigerte Aufnahme, sowie über die Ausschließung eines Mitgliedes und die Wieder aufnahme eines Ausgeschlossenen (Z 9. 10. u. 13.); 2. die Wahl und die Entlassung der Mitglieder des Vorstandes, des Rechnungs-, des Wahl- und des Verwaltnngsausschusses, sowie der Beschluß über die Niedersetzung außerordentlicher Airsschüsse; 3. die Festsetzung der jährlichen und außerordentlichen Beiträge; 4. die Bestimmung über die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Genehmigung des Voranschlags und Rechenschaftsberichts; b. die Entscheidung über etwaige Beschwerden gegen den Vorstand; 6. die Abänderung der Statuten des Börsenvereins; 7. die Beschlußnahme über alle Angelegenheiten von Wichtigkeit, welche den Verein, oder den deutschen Buch- und Kunsthandel im Allge meinen betreffen; 8. die Entschließung über alle Anträge, welche außerdem von dem Vorstande oder einzelnen Mitgliedern auf ordnungsmäßigem Wege an sie gebracht werden (8. 17.). §. 1k. Vorfitz. Die Hauptversammlungen werden von dem Vorsteher (K. 30.) oder dem Stellvertreter desselben eröffnet, geleitet und geschlossen; auch liegt demselben ausschließlich ob, für Erhaltung der Ordnung Sorge zu tragen. Die Mittel, welche ihm in dieser Beziehung zu Gebote stehen, sind: der allgemeine Ruf zur Ordnung, der namentliche Ruf zur Ordnung und die Aufhebung der Versammlung. 8. 17. Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung. In jeder ordentlichen Hauptversammlung hat der Vorsitzende einen Geschäftsbericht zu erstatten, woraus die Resultate der Wahlen bekannt gemacht und die nöthigen Bestimmungen über die Verwaltung des Vereinsvermögens getroffen werden, ehe die sonstigen Anträge des Vor standes oder einzelner Mitglieder, die nicht mit jenen Geschäften im nothwendigen Zusammenhänge stehen, zur Discnssion kommen können. Die Tagesordnung soll, soweit möglich, von dem Vorsteher noch vor Ostern im Börsenblatte, später eingehende Anträge und Vorschläge Wer wegen Nichtzahlung der statutenmäßigen Beiträge (§. 10. aä 5.) ausgeschlossen worden ist, kann bei Wiederaufnahme von nochmaliger Erlegung des Eintrittsgeldes durch den Vorstand dispensirt werden. A. 12. Haftpflicht des Ausscheidenden. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Börsenvereins, doch bleibt das ausgeschiedene Mitglied für die zur Zeit seines Ausscheidens vorhandenen Schulden dem Börsen verein gegenüber zu gleichem Antheil wie jedes andere Mitglied für die Dauer eines Jahres verhaftet. Zweiter Abschnitt. Von der Verwaltung des Vereins. tz. 13. Verwaltungsorgane. (Unverändert.) Eiste Adthrilmig. Von der Hauptversammlung. Z. 14. Hauptversammlung. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich während der Buchhändlermesse in Leipzig und zwar in der Regel am Sonntage Cantate in dem Saale der Deutschen Buchhändlerbörse statt. Außerdem hat der Vorstand das Recht, im Laufe der Messe in Leipzig und außer der Messe auch an anderen Orten außerordentliche Hauptversammlungen zu berufen. Zu jeder ordentlichen, sowie zu jeder außer der Messe stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung muß der Vorstand wenigstens vier zehn Tage vorher durch das Börsenblatt einladen. Jedes zur Zeit am Orte der Hauptversammlung anwesende Mitglied des Börsenvereins ist berechtigt und verpflichtet, den Hauptversammlungen beizuwohnen. Der Hauptversammlung steht allein zu: 1. die Entscheidung über beanstandete oder verweigerte Aufnahme, so wie über die Ausschließung eines Mitgliedes und die Wiederauf nahme eines Ausgeschlossenen; 2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse, sowie der Beschluß über die Niedersetzung außerordentlicher Ausschüsse; 3. die Festsetzung der jährlichen Beiträge; 4. die Bestimmung über die Verwaltung des Vercinsvermögens, sowie die Genehmigung des Voranschlags und des Rechenschaftsberichts (Ertheilung der Decharge); 5. die Entscheidung über etwaige Beschwerden gegen den Vorstand und die Ausschüsse; 6. die Abänderung des Statuts, sowie die Entscheidung über die etwaige Auflösung des Börsenvereins (H. 67.); 7. die Beschlußnahme über alle Angelegenheiten von Wichtigkeit, welche den Verein oder den deutschen Buchhandel im Allgemeinen betreffen; 8. die Beschlußfassung über alle Anträge, welche außerdem von dem Vorstande, den Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern an sie ge bracht werden. Z. is. Vorfitz. Die Hauptversammlungen werden von dem Vorsteher oder dessen Stellvertreter, im Behinderungsfalle Beider von einem von dem Vorstand aus seiner Mitte zu erwählenden Stellvertreter eröffnet, geleitet und ge schlossen. Dem Vorsitzenden liegt ausschließlich ob, für Erhaltung der Ordnung Sorge zu tragen. Die Mittel, welche ihm in dieser Beziehung zu Gebote stehen, sind: der allgemeine Ruf zur Ordnung, der nament liche Ruf zur Ordnung und die Aufhebung der Versammlung. ß. 16. Tagesordnung der Hauptversammlunge«. In jeder ordentlichen Hauptversammlung ist ein Geschäftsbericht zu erstatten, Beschluß über die Verwaltung des Vercinsvermögens zu fassen und das Resultat der Wahlen bekannt zu machen. Erst nach Erledigung dieses Theils der Tagesordnung können andere Anträge zur Discussion kommen. Die Tagesordnung soll von dem Vorstande mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung im Börsenblatte bekannt gemacht
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