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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1880
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18800105
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188001051
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durch Anschlag an die Börsentafel bekannt gemacht werden, weshalb Gegenstände, die ein oder das andere Bereinsmitglied an die Versamm lung zu bringen hat, mindestens am Tage vorher anzuzeigen sind. Z. 18. Verhandlungsart. Der Vorsitzende ist verpflichtet, über alle Gegenstände, die auf der Tagesordnung stehen, oder wenigstens von zehn Mitgliedern unterstützt werden, eine offene Verhandlung und Jedem auf Verlangen das Wort zu gestatten, auch liegt ihm ob, auf den Antrag von drei Mitgliedern über den Schluß der Debatte abstimmen zu lassen. Ueber die Art und Weise der Abstimmung entscheidet in der Regel der Vorsitzende und hat solche vorher laut anzuzeigen: verlangen aber zwanzig Mitglieder die Abstimmung durch Kugelung, so hat er diese eintreten zu lassen. Die Sammlung der Stimmen geschieht durch besondere Ordner. ß. 19. Wahlen. Die Wahlen zu den Aemtern des Vorstandes und zu den Ausschüssen sollen jederzeit durch Abgabe gestempelter Stimmzettel vor der Haupt versammlung erfolgen. Die diesfallsigen besonderen Anordnungen hat der Vorstand zu treffen und bekannt zu machen. H. 20. Stimmenmehrheit. Alle Beschlüsse der Hauptversammlung sollen, insoweit nicht durch gegenwärtiges Statut eine besondere absolute Stimmenzahl erfordert wird, nach einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Börsen vereins gefaßt werden. Durch bevollmächtigte Geschäftsführer zu stimmen ist auch gestattet, doch müssen die ausdrücklich darauf gerichteten Vollmachten Tags vor der Versammlung an den Vorsteher abgegeben werden. Persönlich in Leipzig anwesende Mitglieder können nur in Krankheitsfällen durch ihre Geschäftsführer abstimmen. Keine Person kann mehr als eine Stimme vertreten. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abwesenden sind unbedingt an die legalen Beschlüsse der An wesenden gebunden. 8. 21. Protokoll. Ueber alle Verhandlungen der Hauptversammlungen und die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, welches im Börsenblatte ab gedruckt wird. Das Protokoll ist von dem Vorstande und mindestens fünf Mitgliedern durch Unterschrift mit zu vollziehen. Zweite ÄdtheUnilg. Von dem Vorstande. Z. 22. Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorsteher, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, und jeder derselben hat einen Stellvertreter. Alle diese Beamte werden auf drei Jahre gewählt, und es scheidet jährlich einer derselben mit seinem Stellvertreter, nach der Reihe des Eintrittes aus. werden. Anträge für die Tagesordnung müssen dem Vorstande mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung zugehen. Ueber später ein gehende Anträge darf nur mit Unterstützung von fünfundzwanzig Mit gliedern und unter Zustimmung des Vorstandes verhandelt werden. Zu jeder außer der Messe stattfindenden außerordentlichen Haupt versammlung hat der Vorstand die Tagesordnung ebenfalls vierzehn Tage vorher durch das Börsenblatt bekannt zu machen. tz. 17. Verhandlungsart. Der Vorsitzende ist verpflichtet, auch über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, auf Antrag von zehn Mitgliedern eine Ver handlung zn gestatten. Anträge auf Schluß der Debatte bedürfen der Unterstützung von zehn Mitgliedern. Ueber die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende. Bei Beschlüssen über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern, Be schwerden über den Vorstand und die Ausschüsse, oder auf Antrag von zwanzig Mitgliedern muß geheim abgestimmt werden. Das Einsammeln der Stimmen geschieht durch vom Vorsitzenden ernannte Stimmzähler. s- 18. Wahlverfahrcn. Die Wahlen zu den Aemtern des Vorstandes und zu den Ausschüssen tollen jederzeit durch Abgabe gestempelter Stimmzettel vor der Haupt versammlung nach absoluter Mehrheit erfolgen. Die diesfallsigen be sonderen Anordnungen hat der Vorstand in Verbindung mit dem Wahl ausschüsse zu treffen und bekannt zu machen. Abwesende können Stimmzettel durch Stellvertreter abgeben lassen, doch müssen die ausdrücklich darauf gerichteten Vollmachten Tags vor der Hauptversammlung dem Central-Bureau zur Prüfung und Mit theilung an den Vorsitzenden des Wahlausschusses übergeben werden. Kein Stellvertreter kann mehr als zwanzig Abwesende vertreten. Per sönlich in Leipzig anwesende Mitglieder können nur in Krankheitsfällen durch Stellvertreter wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos durch die Hand des Vorsitzenden. Z. 19. Abstimmung. Alle Beschlüsse der Hauptversammlung sollen, insoweit nicht durch gegenwärtiges Statut eine besondere Stimmenzahl erfordert wird, nach absoluter Mehrheit gefaßt werden. Ebenso soll über alle in der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen (auch Nach- und Ersatzwahlen) nach absoluter Mehrheit abge stimmt werden. Ergibt der erste Wahlact keine absolute Mehrheit, so wird zur engeren Wahl unter denjenigen beiden Candidaten geschritten, welche die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos durch die Hand des Vorsitzenden. Uebertragung der Stimnien an Stellvertreter ist gestattet; die Legitimation der Stellvertreter unterliegt der im Z. 18. vorgeschriebenen Prüfung. Persönlich am Orte der Hauptversammlung anwesende Mit glieder können nur in Krankheitsfällen durch Stellvertreter abstimmen. Ein Stellvertreter darf nicht mehr als zwanzig Stimmen vertreten und kann nur bei den Wahlen und anderen auf der Tagesordnung stehenden Gegenständen für Abwesende stimmen. Die Abwesenden sind unbedingt an die legalen Beschlüsse der Haupt versammlung gebunden. ß. 20. Protokoll. (Unverändert.) Zweite Abtheilung. Von dem Vorstande, tz. 21. Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern, dem Vorsteher, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, und ihren drei Stellvertretern. Alle diese Beamte werden auf drei Jahre gewählt, und es scheidet jährlich einer derselben mit seinem Stellvertreter nach der Reihe des Eintritts aus Die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter legitimiren sich durch ein auf Grund der Wahlverhandlungen auszustellendes Attest eines Notars.
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