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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1880
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18800105
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188001051
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18800105
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8- 23. Wechsel des Vorstandes. Der Austritt erfolgt am Schluffe der Jubilatcmesse, nachdem die neue Wahl in der Cantate-Versammlung vorher bewirkt worden ist. Das abgehende Mitglied des Vorstandes hat das Recht, den Sitzungen des Vorstandes noch ein Jahr lang beizuwohnen, ohne jedoch Stimmrecht auszuüben. Z. 24. Wählbarkeit. Jedes Mitglied des Börseuvereins ist wählbar, doch sollen niemals zwei Mitglieder des Vorstandes einer Firma oder einer Stadt an gehören. Z. 25. Obliegenheiten des Vorstandes. Die Vertretung des Vereins, sollte auch dazu ein besonderer Auf trag ersorderlich sein, inglcichen die Besorgung aller Angelegenheiten, welche nicht durch gegenwärtiges Statut der Hauptversammlung oder- besonderen Ausschüssen Vorbehalten worden, ist dem Vorstände anvertraut. Namentlich hat derselbe 1. das Statut des Börsenvereins aufrecht zu erhalten und alle statuten mäßigen Beschlüsse zu vollziehen; 2. die Aufnahme neuer Mitglieder zu bewirken (8- 2.) und Veränderungen in den Geschäfts» erhältnissen der Mitglieder im Börsenblatte an zuzeigen ; 3. Hauptversammlungen zu veranstalten; 4. mit Zuziehung des Wahlausschusses die Wahl der außerordentlichen Ausschüsse zu bewirken; 5. das Vermögen des Vereins möglichst sicher und zinsbar zu ver walten und die obere Aufsicht über die Anstalten des Vereins (z. B. das Börsenblatt) zu führen; 6. Verträge mit dritten Personen abzuschließen und zu vollziehen; 7. erforderlichen Falls Beamte anzustellen, solche mit Instruction zu versehen, zu beaufsichtigen, zu entlassen und mit Zustimmung des Rechnungsausschusses deren Remunerationen und Gehalte zu be stimmen ; 8. zur gerichtlichen Vertretung und Ausführung juristischer Arbeiten einen Anwalt zu bevollmächtigen; überhaupt aber d. alle Maßregeln zu ergreifen, welche geeignet sind, das Interesse des Vereins und des deutschen Buchhandels im Allgemeinen zu sördern. (tz. 26—28. s. bei Z. 25—27. des Entwurfs.) 8- 29. Zuziehung der Sachverständigen. Bei allen Verhandlungen, welche die genauere Kenntniß einzelner Zweige des Geschäfts voraussetzcn, darf der Vorstand zu seinen Be rathungen solche Mitglieder des Vereins zuziehen, welche damit vorzugs weise vertraut sind. 8- 33. Bekanntmachungen des Vorstandes. Mittheilungeu und Bekanntmachungen des Vorstandes geschehen durch das Börsenblatt, welches Eigenihum des Vereins ist, unter Leitung und Aufsicht des Börsenvorstandes redigirt wird und zum Organe und Correspondenzblatt für den gesammten Buchhandel und die mit dem selben verwandten Geschäftszweige bestimmt ist. 8. 26. Form der Ausfertigungen. Der Vorstand hat sich eines besonderen Siegels und der Unterschrift: „Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler" zu bedienen. Alle Ausfertigungen müssen von dem Vorsteher unter zeichnet und mindestens von einem zweiten Mitglieds des Vorstandes gegengezeichnet sein. 8. 27. Verbindlichkeit des Vereins. Was der Vorstand diesem Statut gemäß im Namen des Börsen vereins beschließt und thut, ist für letzteren verbindlich. 8- 28. Verbindlichkeit des Vorstandes. Für Beschlüsse und Handlungen des Vorstandes, welche den Statuten zuwiderlaufen, sowie für grobe Nachlässigkeit sind die sämmt- lichen Mitglieder desselben verantwortlich. Dagegen fällt diese Ber- tretungsverbindlichkeit der sämmtlichcn Mitglieder des Vorstandes hin weg bei Handlungen, welche ein einzelnes Mitglied desselben selbständig begeht. ß. 30. Functionen des Vorstehers. Dem Vorsteher, welchem in allen Versammlungen der Vorsitz und die Leitung der Geschäfte gebührt, liegt anderseits die Sorge für Aus führung der Beschlüsse des Vorstandes, ingleichen die Aufbewahrung der Documente, Schriften und Acten, soweit dieselben nicht im Börsengebäude anfbewahrt werden können, ob. 8- 22. Wechsel des Vorstandes. Der Austritt aus dem Vorstande erfolgt am Schlüsse der Buch händlermesse, nachdem die neue Wahl vorher bekannt gemacht ist. Die ausscheidenden Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, den Sitzungen des Vorstandes noch ein Jahr lang beizuwohnen, ohne jedoch Stimmrecht auszuüben. 8- 23. Wählbarkeit. Jedes Mitglied des Börsenvereins ist wählbar, doch sollen niemals zwei Mitglieder des Vorstandes derselben Firma oder derselben Stadt angehörcu. 8- 24. Rechte und Obliegenheiten des Vorstandes. Der Vorstand vertritt den Verein selbständig, soweit er nicht durch dieses Statut beschränkt ist. Insbesondere liegt ihm ob: 1. das Statut aufrecht zu erhalten und die statutenmäßigen Beschlüsse zu vollziehen; 2. die Ausnahme neuer Mitglieder zu bewirken; 3. die Hauptversammlungen zu berufen und zu leiten; 4. mit Zuziehung des Wahlausschusses die Wahl der außerordentlichen Ausschüsse zu bewirken, insofern nicht die Hauptversammlung einen anderen Wahlmodus bestimmt; 5. die Cassenangelegenheiten und das Vermögen des Vereins zu ver walten, die Aufstellung des Voranschlags für das nächste Jahr, sowie des Rechenschaftsberichts zu bewirken; 6. die Oberaufsicht über die Anstalten des Börsenvereins, namentlich über das Central-Bureau, das Archiv, das Börsenblatt, die Bibliothek, zu führen; 7. die für die Anstalten des Börsenvereins und für die Arbeiten des Vorstandes nöthigen Beamten zu wählen, zu instruiren, bezw. wieder zu entlassen, die Gehalte und Remunerationen derselben mit Zu stimmung des Rechnungsausschusses sestzustellen, überhaupt aber mit dritten Personen im Namen des Vereins abzuschließen; 8. in dringlichen Fällen außerordentliche Maßregeln im Interesse des Börsenvereins und des Buchhandels zu beschließen; 9. zu allen Verhandlungen, welche besondere Fachkenntnisse voraus setzen, Sachverständige zuzuziehen und, wenn ersorderlich, zu hono- riren; 10. die Statuten von Kreisvereinen zu prüfen und eventuell zu be stätigen (8. 51.). 8. 25. Bekanntmachungen. Alle Bekanntmachungen des Vorstandes erfolgen durch das „Börsen blatt für den Deutschen Buchhandel", welches das amtliche Publications- organ des Vereins ist. Dieselben ergehen mit der Unterschrift „Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig". Alle Urkunden, Vollmachten und amtlichen Erlasse müssen von dem Vorsteher oder dessen Stellvertreter und mindestens von einem zweiten wirklichen oder stellvertretenden Mitglieds des Vorstandes unterzeichnet, Urkunden und Vollmachten außerdem mit dem Vereinssiegel versehen sein. 8- 26. Verbindlichkeit dcS Börseuvereins. Was der Vorstand gemäß dem Statut im Namen des Börsenvereins beschließt und thut, ist für letzteren verbindlich. Eine amtliche Bekannt machung im Börsenblatte genügt, um einem Beschlüsse bindende Kraft für die Mitglieder des Börsenvereins zu geben. 8. 27. Verbindlichkeit dcS Vorstandes. Für Beschlüsse und Handlungen des Vorstandes, welche dem Statut zuwiderlaufen, sowie für grobe Nachlässigkeit sind die Vorstandsmitglieder, soweit sie zustimmten oder sich betheiligten, verantwortlich. ß. 28. Functionen des Vorstehers. Dem Vorsteher, welchem in allen Versammlungen der Vorsitz und die Leitung der Geschäfte gebührt, liegt die Sorge für Ausführung der Beschlüße des Vorstandes ob.
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