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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1880
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18800105
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188001051
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18800105
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8. 47. Eintragung der Vergleiche. Die von dem Bergleichsausschuß abgeschlossenen, oder sonst bei demselben angezeigten Vergleiche werden in ein besonderes Vergleichs buch eingetragen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer beglaubigt. Jeder Betheiligte kMn Abschriften aus diesem Buche verlangen, die unter gleicher Beglaubigung ertheilt werden. Alle Verhandlungen vor dem Ausschuß in Vergleichsangelegenheiten sind kostenfrei, und nur die baaren Auslagen sind zu erstatten. 8. 60. Das Börsenblatt. Das Börsenblatt steht unter der alleinigen obern Leitung des Börsenvorstandes nach Maßgabe der in der Hauptversammlung voni 5. Mai 1844 abgefaßten Beschlüsse des Vereins. Der Vorstand hat namentlich sowohl den Redacteur des Blattes, als den Expedienten desselben zu wählen und zu entlassen (§. 25. sub 5.), auch über die Art und Weise, wie das Abonnement und die Insertion verrechnet, bezüglich erhoben werden, zu verfügen. Der Ertrag des Börsenblattes fließt in die Casse des Vereins nach Abzug des vertragsmäßig der Amortisationscasse des Börsengebäudes zu gewährenden Antheils. 8- 48. Außerordentliche Ausschüsse. Für die Bearbeitung vorübergehender Angelegenheiten des Vereins kann die Niedersetzung außerordentlicher Ausschüsse von der Hauptver sammlung beschlossen werden. Falls die Hauptversammlung die Wahl nicht selbst vollzieht, soll dieselbe, sowie die Bestimmung der Zahl der Mitglieder, dem Vorstande im Verein mit dem Wahlausschuß in jedem einzelnen Falle überlassen bleiben. Nach Beendigung des ihnen ertheilten Auftrages übergeben die außerordentlichen Ausschüsse ihre sämmtlichen Arbeiten dem Vorstande und werden von demselben wieder aufgelöst, sofern nicht die Haupt versammlung sich Vorbehalten hat, die Berichterstattung selbst entgegen zunehmen. Vierte Abtheilung. Gemeinschaftliche Bestimmungen. 8- 49. Unentgeltliche Verwaltung. Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse verwalten ihre Aemter unentgeltlich, doch werden denselben alle uothwendigen Auslagen mit Einschluß der Reisekosten und Diäten zu Sitzungen außer der Meß zeit aus der Vereinscasse ersetzt. 8- 50. Beschlüsse. Beschlüsse können von dem Vorstande nur, wenn er, eintretenden Falls durch Einberufung der Stellvertreter, vollzählig ist, und von den Ausschüssen nur dann gefaßt werden, wenn mindestens Zweidrittheile derselben zu denselben Mitwirken. ß. 51. Verpflichtung zur Annahme der Wahlen. Die Annahme eines Ehrenamts soll ein Mitglied nur dann ver weigern dürfen, wenn dasselbe das 60. Jahr erreicht hat, oder vielleicht ein anderes Ehrenamt im Börseuverein bekleidet. Doch gilt der letztere Weigerungsgrund nicht für die Wahl in den Vorstand, dagegen soll es dem gewählten Vorstandsmitgliede gestattet sein, andere innehabende Ehrenämter niederzulegen, lieber die Gültigkeit anderer Weigerungs gründe hat der Vorstand zu entscheiden, und es tritt, wenn dieselben für ausreichend erklärt werden, eine neue Wahl ein. 8- 52. Entschuldigung. Die aus dem Vorstände oder den Ausschüssen austretenden Mit glieder sind von neuem wählbar, sie dürfen jedoch ein Amt nicht länger als sechs nach einander folgende Jahre bekleiden. 8- 40. Geschäfte der Historischen Commission. Die Aufgabe der Historischen Commission ist die Herstellung einer „Geschichte des Deutschen Buchhandels", sowie die Vorbereitung von zur Geschichte des Buchhandels dienenden historischen Arbeiten. Dieselbe führt ihre Geschäfte in Uebereinstimmnng mit dem Vor stande. Die Mitglieder dieser Commission werden ohne Beschränkung ihrer Zahl und Amtsdauer vom Vorstande gewählt. 8. 41. Geschäfte des Ausschusses für die Bibliothek. Der Ausschuß für die Bibliothek hat den Vorstand mit seinem sach verständigen Rathe bei der Verwaltung, bei der Vermehrung und Nutz barmachung der Bibliothek und der Sammlungen zu unterstützen, sowie den Bestand beider zu überwachen und die technische Verwaltung zu be aufsichtigen. 8. 42. Geschäfte des Ausschusses für das Börsenblatt. Der Ausschuß für das Börsenblatt hat die redactionellen und ge schäftlichen Angelegenheiten des Börsenblattes zu überwachen und über den Abdruck von Artikeln und Inseraten zu entscheiden, sofern der Ein sender solcher sich der Entscheidung des Redacteurs nicht unterworfen hat. Der Ausschuß hat eine specielle Instruction für die Redaction auf zustellen. 8. 43. Außerordentliche Ausschüsse. Für die Bearbeitung vorübergehender Angelegenheiten des Vereins kann die Niedersetzung außerordentlicher Ausschüsse von der Hauptver sammlung beschlossen werden. Falls die Hauptversammlung die Wahl nicht selbst vollzieht, soll dieselbe, sowie die Bestimmung der Zahl der Mitglieder, dem Vorstande im Verein mit dem Wahlausschüsse in jedem einzelnen Falle überlassen bleiben. Nach Beendigung des ihnen ertheilten Auftrages übergeben die außerordentlichen Ausschüsse ihre sämmtlichen Arbeiten dem Vorstände zur Berichterstattung an die nächste Hauptversammlung. Vierte Ibcheilung. Gemeinsame Bestimmungen über Vorstand und Ausschüsse. 8. 44. Unentgeltliche Verwaltung. Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse verwalten ihre Aemter unentgeltlich, doch werden denselben alle nothwendigen Auslagen mit Einschluß der Reisekosten und Diäten zu Sitzungen außer der Meß zeit, wann und wo dieselben stattfinden mögen, aus der Vereinscasse ersetzt. Die Festsetzung der Dauer der Meßzeit bleibt dem Vorstande vorhebalten. 8. 45. Beschlüsse. Beschlüsse können von dem Vorstande nur unter Mitwirkung der drei Mitglieder oder ihrer Stellvertreter, von den Ausschüssen nur unter Mitwirkung von Zweidrittheilen ihrer Mitglieder gefaßt werden. 8- 46. Verpflichtung zur Annahme eines Amts. Zur Annahme eines Amts im Verein ist jedes Mitglied verpflichtet, sofern dasselbe nicht das sechzigste Jahr erreicht hat oder bereits ein anderes Amt im Verein bekleidet. Letzterer Umstand berechtigt nicht zur Ablehnung einer Wahl in den Vorstand, doch hat das gewählte Vor standsmitglied andere Aemter innerhalb des Vereins niederzulegen. Ueber die Gültigkeit anderer Ablehnungsgründe hat der Vorstand zu entscheiden, und es tritt, wenn dieselben für ausreichend erklärt werden, eine neue Wahl ein. 8. 47. Wiederwahl und Ablehnung. Die aus dem Vorstände oder den Ausschüssen austretenden Mit glieder sind von neuem wählbar, sie dürfen jedoch ein und dasselbe Amt nicht länger als sechs nach einander folgende Jahre bekleiden.
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