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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1880
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18800105
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188001051
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Die Ausgetretenen haben das Recht, für die Dauer der nächsten Amtszeit von drei Jahren die auf sie fallenden Wahlen, ohne Angabe von Gründen, abzulehnen; diese Entschuldigung gilt jedoch nicht für die Wahl zu außerordentlichen Ausschüssen. 8- 53. Nicdcrlcgung. Jedes Mitglied des Vorstandes und der Ausschüsse ist berechtigt, seine Stelle auch während der Dauer des Amtes niederzulegen, wenn solche Gründe eintreten, welche ihm gestattet haben würden, die Wahl gleich anfangs abzulehnen. In solchen Fällen versieht im Vorstände der Stellvertreter, in den Ausschüssen das zuletzt ausgetretene Mitglied so lange die Geschäfte des Ausgeschiedenen, bis eine Neuwahl für die noch übrige Amtsdauer stattgefunden hat. 8. 54. Nothwendige Amtsniederlegung. Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse sind gezwungen, ihre Stellen niederzulegen, wenn sie während der Dauer ihrer Functionen entweder aus dem Börsenverein treten, oder ihre Zahlungen einstellen, oder sich des öffentlichen Vertrauens in dem Grade verlustig machen, daß ihre Entlassung von der Hauptversammlung beschlossen wird. Ueber den Eintritt solcher Umstände hat in Bezug aus den Vorstand der Wahl ausschuß, in Bezug aus sämmtliche Ausschüsse der Vorstand zu wachen, und müssen dieselben, wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens zehn Mitgliedern vorliegt, zur Kenntnißnahme der Hauptversammlung gebracht werden, welche nach 8- 12. Beschluß zu fassen hat. Dritter Abschnitt. Börsentage. 8- 55. Das Börsengebäude ist zunächst den Zwecken des Börsenvereins und des deutschen Buchhandels gewidmet. Während der Messe ist dasselbe Vor- und Nachmittags geöffnet und alle in Leipzig anwesenden Mit glieder, sowie deren Geschäftsführer, sind verpflichtet, ihre Abrechnung aus der Börse zu bewirken. Ueber Verwendung im übrigen Theile des Jahres hat der Ver- waltungsausschuß (ß. 42.) zu verfügen. 8- 5k. Wenigstens ein Mitglied des Vorstandes muß während der Messe in den Geschäftsstunden anwesend sein, um die Erhaltung der Ordnung zu überwachen und nothwendige Anordnungen zu treffen. Die Austretenden haben das Recht, für die nächsten drei Jahre die auf sie fallenden Wahlen, ohne Angabe von Gründen, abzulehnen, mit Ausnahme der Wahl in außerordentliche Ausschüsse. 8 48. Amtsniederlegung. Jedes Mitglied des Vorstandes und der Ausschüsse ist berechtigt, sein Amt auch während der Dauer desselben niederzulegen, wenn Gründe eintreten, welche ihm gestattet haben würden, die Wahl abzulehnen. In solchen Fällen versieht im Vorstande der Stellvertreter, in den Ausschüssen das zuletzt ausgetretene Mitglied so lange die Geschäfte des Ausge schiedenen, bis eine Neuwahl für die noch übrige Amtsdauer statt gesunden hat. Jedes Mitglied des Vorstandes und der Ausschüsse ist verpflichtet, ein Amt niederzulegen, wenn es während seiner Amtsdauer entweder aus dem Börsenverein tritt, oder seine Zahlungen einstellt, oder sich des öffentlichen Vertrauens in dem Grade verlustig macht, daß seine Ent lassung von der Hauptversammlung beschlossen wird. Ueber den Eintritt olcher Umstände hat in Bezug auf den Vorstand der Wahlausschuß, in Bezug auf sämmtliche Ausschüsse der Vorstand zu entscheiden. Dritter Abschnitt. Von den Kreisvereinen. Z. 49. Bildung der Kreisvereine. Die Mitglieder des Börsenvereins sind berechtigt, Kreisvereine (Localvereine, Provinzialvereine, Verbände) zu bilden und auch Nicht mitglieder des Börsenvereins in diese Vereine aufzunehmen. 8. 50. Zweck. Der Zweck dieser Vereine ist neben Förderung der Aufgaben des Börsenvereins die Pflege und Wahrung der besonderen geschäftlichen Interessen ihrer Mitglieder. Z. 51. Statuten. Die Statuten der Kreisvereine werden auf deren Wunsch vom Vor lands des Börsenvereins geprüft und bestätigt. Die Bestätigung der Statuten solcher Vereine darf nicht verweigert werden, wenn dieselben nichts dem Statut des Börsenvereins Entgegen setzendes enthalten. Die Bestimmungen dieses Statuts haben nur Geltung für diejenigen Kreisvereine, deren Statuten durch den Vorstand des Börsenvereins be stätigt sind. Vierter Abschnitt. Vom Abrechnungsgeschäft auf der Börse. 8. 52. Benutzung der Buchhändlerbörse. Die Buchhändlerbörse ist zunächst den Zwecken des Börsenvereins und des deutschen Buchhandels gewidmet. Während der Messe sind die zum Abrechnungsgeschäste bestimmten Localitäten zu bekannt zu machenden Zeiten geöffnet, und alle in Leipzig anwesenden Mitglieder des Börsen vereins, sowie deren beglaubigte Vertreter sind berechtigt, ihre Abrech nung auf der Börse persönlich zu bewirken. Die Leipziger Commissionäre sind verpflichtet, während der Messe ihre Abrechnungen in den hierzu festgesetzten Stunden auf der Börse zu erledigen. Nichtmitglieder des Börsenvereins dürfen die Abrechnung nur durch ihre Leipziger Commissionäre erledigen lassen. Ueber Benutzung der Buchhändlerbörse im übrigen Theile des Jahres hat der Verwaltungsausschuß zu verfügen (8. 38.). 8. 53. Ueberwachung der Ordnung. Wenigstens ein Mitglied des Vorstandes muß während der Ab rechnungszeiten in den Geschästsstunden anwesend sein, um die Erhaltung der Ordnung zu überwachen und nothwendige Anordnungen zu treffen. Ebenso hat der Secretär des Vereins während derselben anwesend zu sein, um die Prüfung und Abstempelung der Vollmachten der zur Ab rechnung Beauftragten vorzunehmen, 7*
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