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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1880
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18800105
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188001051
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8- 57. Der Vorstand hat die allgemeinen Anordnungen durch Anschlag an der Börsentafel zur Kenntniß der Anwesenden zu bringen. Außerdem haben zwar auch alle Mitglieder das Recht, sich der Börsentafel zu ihren Bekanntmachungen zu bedienen, doch müssen solche von einem Mitgliede des Vorstandes durch Unterschrift oder Abstempelung zuvor genehmigt werden. Vierter Abschnitt. Von dem Vermögen des Börsenvereins. 8. 58. Bcstandthcile des Vermögens. Das Vermögen des Börsenvereins ist untheilbar und besteht: l.in der Deutschen Buchhändlerbörse; 2. in dem gesammten dazu gehörigen Jnventarium; 3. in dem Verlagsrechte des Börsenblattes; 4. in den zinsbar angelegten Capitalien; 5. in den Cassenbeständen. §. 59. Beschränkung rückfichtlich des BörsengebäudcS. An dem Börsengebäude gebührt, nach Inhalt des Actienvertrags vom 27. April 1834, der Gesammtheit der Actionäre bis zu gänzlicher Tilgung der Actiencapitalien das Miteigenthum und ist dessen Ver waltung der Controle eines besonderen Revisionsausschusses der Actionäre unterworfen; auch bleibt die Benutzung desselben nach dem Uebergange in das ausschließliche Eigenthum des Börsenvereins an die Bestimmungen des Z. 23. des nur erwähnten Actienvertrags gebunden. (8- 60. s. bei Z. 42. des Entwurfs.) 8- 61. Einkünfte des Vereins. Außer den Nutzungen des Börsengebäudes und dem Ertrage des Börsenblattes bilden die Einkünfte des Börscnvcreins: 1. die Eintrittsgelder (ß. 2.); 2. die jährlichen Beiträge (8- 3.); 3. die außerordentlichen Einnahmen. 8. 62. Aufbewahrung. Mit der Verwaltung derselben ist der Schatzmeister beauftragt, wogegen die Aufbewahrung des Capitalvermögens und die Vertretung verschuldeter Verluste dem Vereine gegenüber dem gesammten Vorstande obliegt, welcher inzwischen die Staatspapiere und sonstigen Gelddocumente des Vereins bei einer öffentlichen Casse in Leipzig zu deponiren hat. Z. 63. Cassabüchcr. Der Schatzmeister ist verpflichtet, ein Cassajournal und ein Haupt buch zu halten, welche mit Ende jeden Jahres rein abzuschlicßen und von ihm durch eigenhändige Unterschrift als in Calculo richtig und mit dem Cassenbestand übereinstimmend zu bestätigen sind. Beide Bücher hat der Schatzmeister jedem Mitgliede des Vorstandes zu jeder Zeit, auf dessen Verlangen, vorzulegen. §. 64. Eintragung der Cafsenposten. Zu jeder Ausgabe sind die Quittungen als Belege beizubringen, dieselben sind zu numeriren und bei den Ausgabeposten in den Büchern ist die Nummer des Belegs zu bemerken. 8. 65. Vollziehung der Quittungen. Alle Quittungen über Einnahmen sind von dem Schatzmeister allein zu vollziehen. Bei allen Ausgabeposten, welche nicht von der Haupt versammlung ausdrücklich genehmigt worden sind, muß die belegende Quittung vor der Auszahlung von dem Vorsitzenden unterzeichnet sein, außerdem sie keine Gültigkeit hat. 8. 67. Rechenschaftsbericht. Genau dem Budget entsprechend muß der jährliche Rechenschafts bericht verfaßt und spätestens 2 Tage vor der Cantate-Versammlung dem Vorsitzenden des Rechnungsausschusses mitgetheilt, auch demselben ein Verzeichniß der mit ihren Jahresbeiträgen in Rückstand gebliebenen Vereinsmitglieder beigesügt werden. 8- 54. Form der Bekanntmachungen. (Unverändert.) Fünfter Abschnitt. Von dem Vermögen des Börsenvereins. 8. 55. Bestandtheile des Vermögens. Das Vermögen des Börsenvereins ist untheilbar und besteht: 1. in der Deutschen Buchhändlerbörse; 2. in dem gesammten dazu gehörigen Jnventarium; 3. in dem Berlagsrechte des Börsenblattes; 4. in dem Verlage des Börsenvereins, sowie in dem Material zu dem selben; 5. in den zinsbar angelegten Capitalien; 6. in den Cassenbeständen; 7. in der Bibliothek. 8- 56. Einkünfte des Vereins. Die Einkünfte des Börsenvereins bilden: 1. die Eintrittsgelder (8- 2. uck 6.); 2. die jährlichen Beiträge (8- 3. act 1.); 3. die außerordentlichen Einnahmen; 4. die Zinsen der angelegten Capitalien; 5. die Nutzungen der Buchhändlerbörse; 6. der Ertrag des Börsenblattes; 7. der Ertrag der übrigen Verlagsartikel des Vereins. 8- 57. Aufbewahrung des Vermögens. Mit der Verwaltung der Einkünfte ist der Schatzmeister beauftragt, wogegen die Aufbewahrung des Caprtalvermögens und die Vertretung verschuldeter Verluste dem Vereine gegenüber dem gesammten Vorstande obliegt, welcher die Staatspapiere und sonstigen Gelddocumente des Vereins bei einer öffentlichen Casse in Leipzig zu deponiren hat. 8- 58. Geschäftsbücher. Der Schatzmeister ist verpflichtet, neben den sonstigen Geschäfts büchern ein Cassabuch und ein Hauptbuch zu führen, welche mit Ende jedes Rechnungsjahres rein abzuschließen sind. Der Schatzmeister hat diese Bücher jedem Mitgliede des Vorstandes zu jeder Zeit aus Verlangen vorzulegen und Auskunft darüber zu er- theilen. 8- 59. Eintragung der Cafsenposten. (Unverändert.) 8. 60. Vollziehung der Quittungen. Alle Quittungen über Einnahmen sind von dem Schatzmeister allein zu vollziehen, und hat derselbe hinsichtlich der Ausgaben sich nach den Beschlüssen der Hauptversammlungen und des Vorstandes zu richten. 8- 61. Rechenschaftsbericht. Genau dem Voranschläge entsprechend muß der jährliche Rechen schaftsbericht verfaßt und spätestens vierzehn Tage vor der Hauptver sammlung dem Vorsitzenden des Rcchnungsausschusses mitgetheilt werden.
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