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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1880
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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L.ä o. soll die Pflege des Unterstützungswesens für Angehörige des Buchhandels keineswegs dem bestehenden Unterstützungsvereine irgendwie eine Concurrenz bereiten, im Gegentheil ist diese Be stimmung nur so zu verstehen, daß es mit als ein Zweck des Börsenvereins hingestellt werden soll, nach Kräften die Zwecke des Unterstützungsvereins in jeder Hinsicht zu fördern. Lä ck. ist die Belebung des corporativen Geistes in Local-, Kreis- und Provinzialvereinen, sowie die Förderung der Bestre bungen dieser Vereine zum Schutze der geschäftlichen Interessen ihrer Mitglieder eingefügt. Nachdem die genannten Vereine im dritten Abschnitte des Entwurfes eine Stelle in unserer Gesammt- organisation gefunden, mußte auch die bestimmte Absicht, für die Bestrebungen jener Vereine einzutreten, zu den Zwecken des Börsenvereins gezählt werden. An Stelle dieser Bestimmung hatte die Mehrheit der Sep tember-Commission vorgeschlagen: ä) Pflege eines soliden aus entsprechende allgemeine und Fachbildung sich stützenden buchhändlerischen Geschäftsbetriebs im Gegensätze zu der das materielle Gedeihen wie das Ansehen des Buchhandels gefährdenden Schleuderei und dem Bücherhandel Unberufener. Motiv. Da es im Interesse des deutschen Buchhandels nicht nur, sondern im weiteren Sinne auch der deutschen Literatur und ihrer Freunde ist, daß ein möglichst gleichmäßig über ihr ganzes Absatzgebiet ausgebreiteter solider Sortimentshandel bestehen bleibt, so ist die das Fortbestehen eines gesicherten ausreichenden Literaturvertriebs gefährdende Schleuderei als gemeinschädlich anzusehen und zu bekämpfen. <r) die Förderung und Zusammenfassung aller buchhändlerischen Kreis vereine, welche die in ä. bezeichnten Aufgaben verfolgen und deren Statuten vom Börsenverein genehmigt sind. Wenn auch mit dem Prinzipe dieser Ausführung einver standen, machte die Minderheit dagegen doch geltend, daß Be stimmungen zur Bekämpfung der Schleuderei unter allen Um ständen nicht in das Statut des Börsenvereins gehörten, daß sie vielmehr recht eigentlich in dem Programm der Local-, Kreis- und namentlich der Verlegervereine am Platze seien und dort viel eher Aussicht auf Erfolg hätten, als in dem Statut des Börsenvereins, abgesehen davon, daß es kaum gelingen werde, ein Statut durch die Cantate-Versammlung gutgeheißen zu sehen, in welchem so allgemeine Grundsätze aufgestellt wären, die je nach Oertlichkeit und Localbeziehung überdies ganz verschieden aufzufassen seien. Dieser Ansicht schloß sich der November-Ausschuß an und nahm statt jenes September-Vorschlages die ack ck. im Entwürfe hingestellte Fassung an. 8- 2. Die Aufnahme-Bedingungen mußten nach dem Vorgänge ähnlicher Vereine auch für den Börsenverein näher präcisirt werden, als dies im jetzigen Statut geschehen. Die Bestimmungen 1—4. bedürfen keiner Erläuterung. Von der bisher geforderten Einsendung eines eigenhändig unterschriebenen Etablissements- Circulars konnte wegen der vorangehenden Bedingungen um so mehr abgesehen werden, als Mitbesitzer oder später eintretende Theilhaber ein eigentliches Etablissements - Circular für den Fall der Aufnahme nicht Produciren können, überdies wird das Haupt merkmal für die geschäftliche Selbständigkeit des Aufzunehmenden seine Eintragung in das Handelsregister sein (aä 2. und 3.). Der Zusatz, daß wegen Zurückweisung eines Aufnahme gesuches der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet sei, erschien nothwendig, um den Vorstand vor lästigen Einreden und Correspondenzen zu bewahren. 8- 3. 3. Die Verpflichtung, bei Streitigkeiten die Vermittelung der Verglcichsdepntation anznnehmen, mußte fallen, da der Ver gleichsausschuß überhaupt keine Stelle im Entwürfe gesunden hat (vergl. tz. 33.). Die Mehrheit der September-Commission hatte außerdem folgende Bestimmungen angenommen: Jedes Mitglied hat bei Verkäufen an das Publicum stets die statutenmäßigen Rabattnormen derjenigen vom Börsenvercine geneh migten Kreisvereine zu respectiren, in deren Bezirk oder nach deren Bezirk deren Verkauf stattfindet. Die Rabattnormen der vom Börsenverein genehmigten Vereine sind vom Börsenvereinsvorstande den Mitgliedern zur Kenntniß zu bringen. Der außerordentliche Ausschuß strich diesen Passus aus den selben Gründen, die bei Streichung des Punktes ä. im tz. 1. maßgebend gewesen sind. 8- 4. Neu ist aä 5. der Anspruch der Mitglieder an die un entgeltliche oder zu ermäßigten Preisen erfolgende Lieferung der von dem Börsenvereine ausgehenden literarischen Publicationen, welche erst seit einigen Jahren zu erscheinen begonnen haben. 8- 5. hat eine präcisere Fassung in Betreff der Ausübung der Rechte der Unmündigen, Frauen und juristischen Personen nöthig er scheinen lassen. 8- 6. Die Mitgliederrolle als Beweis für den Bestand einer Firma anzusehen, konnte nicht aufrecht erhalten werden, da dieser Beweis nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches gegen wärtig durch das Handelsregister geführt wird. Die große Zahl der Mitglieder des Börsenvereins läßt es zweckmäßig erscheinen, alljährlich nur die Aenderungen in dem Bestände der Mitglieder zu veröffentlichen, während die Mit theilung der vollständigen Mitgliederliste durch das Börsenblatt von drei zu drei Jahren genügend erscheint. 8- 7. Die Bestimmungen über den Verlust der Mitgliedschaft sind in dem jetzigen Statut zerstreut in den H. 7. 8. 10. ent halten, sie haben nur eine andere Gliederung und vollständigere Ausführung erfahren. Die September-Commission hatte all 1. bestimmt, daß die Handlung eines verstorbenen Collegen nicht nur während des Sterbejahres, sondern auch noch in dem darauf folgenden Kalender jahre die Rechte des Verstorbenen behalten dürfe. Der Aus schuß fand diese Ausdehnung in allen Fällen, wo nicht der Tod gerade zu Ende eines Kalenderjahres erfolgt, gar zu weitgehend und ließ die Rechte nur während des Sterbejahres fortgelten, da es im Interesse des Vereins läge, die Aenderung in der Mitgliedschaft in solchen Fällen so schnell wie möglich geregelt zu sehen. 8- 8. 9. haben nur unbedeutende redactionelle Aenderungen erfahren, die im Z. 9. durch Berücksichtigung der Kreisvereine nothwendig wurden. 8- 10- Bei den Gründen der Ausschließung sind die Bestimmungen aä 1.2. unter redactioneller Aenderung dem jetzigen Statut ent nommen. Neu ist Nr. 3. wegen fortgesetzter Veröffentlichung und Verbreitung unzüchtiger Schriften, Abbildungen und Ankündi gungen. Das Motiv zu dieser Fassung bedarf kaum einer Er läuterung. Der Ausschuß sah nach reiflicher Ueberlegung im Einverständnisse mit der September-Commission von der Vor bedingung eines gerichtlichen Erkenntnisses oder einer strafrecht- ö*
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